Vanja steht mit einem Plakat für eine dritte Option am 30.08.2016 in Leipzi
Vanja mit einem Plakat der Kampagne „Dritte Option“: weder eindeutig als männlich noch als weiblich geboren / picture alliance

Drittes Geschlecht - Weder Männlein noch Weiblein

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es neben dem männlichen und dem weiblichen Geschlecht einen dritten Geschlechtseintrag für Intersexuelle geben soll. Doch was bedeutet „intersexuell“ eigentlich? Die Antworten zu den wichtigsten Fragen

Ulrich Thiele

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Ulrich Thiele ist Politik-Redakteur bei Business Insider Deutschland. Auf Twitter ist er als @ul_thi zu finden. Threema-ID: 82PEBDW9

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden: Zukünftig soll es im Geburtenregister einen dritten Geschlechtseintrag geben. Zusätzlich zum männlichen und weiblichen Geschlecht sollen intersexuelle Menschen ihr Geschlecht als „positiv“ eintragen können. Die Begründung: Menschen, die nicht mit einem eindeutigen Geschlecht auf die Welt gekommen sind, sollten nicht gezwungen sein, sich einem der zwei Geschlechter zuordnen zu müssen. Dies verstoße gegen das Personenstandgesetz und folglich auch gegen die Persönlichkeitsrechte (Az. 1 BvR 2019/16). Bis Ende 2018 muss der Gesetzgeber nun eine neue Regelung schaffen, die das dritte Geschlecht mit einer „positiven Bezeichnung des Geschlechts“ wie zum Beispiel „inter“ oder „divers“ aufnimmt – oder den Geschlechtseintrag beim Standesamt sogar ganz weglässt.

Die Betonung der „positiven“ Bezeichnung ist auf eine Änderung des Personenstandgesetzes aus dem Jahr 2013 zurückzuführen. Seitdem steht es Menschen ohne eindeutig männlichen oder weiblichen Geschlechtsmerkmalen nämlich zu, den Eintrag des Geschlechts einfach auszulassen. Die positive, dritte Bezeichnung soll es den betroffenen Personen aber ermöglichen, ihr Geschlecht auch in wichtigen Dokumenten wie dem Personalausweis, in dem das Geschlecht angegeben werden muss, eintragen zu können. Bisher hätte es durch die fehlende Regelung Schwierigkeiten etwa bei Auslandsreisen gegeben, heißt es. Vor allem komme aber „der Zuordnung zu einem Geschlecht (…) für die individuelle Identität herausragende Bedeutung zu“, verkündeten die Karlsruher Richter. Das geltende Recht verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, zudem sehen die Richter keinen Grund dafür, Intersexuellen einen eigenen Eintrag im Geburtenregister zu verbieten.

Wie kam es zu der Entscheidung?

Auslöser für den Beschluss war die Klage einer intersexuellen Person, die im Kindesalter dem weiblichen Geschlecht zugeordnet wurde: Vanja. Ihr Antrag auf Änderung der Geschlechtsangabe im Geburtenregister in „inter“ wurde abgelehnt. Sie legte daraufhin mit einer Chromosomenanalyse Klage ein, da die Analyse sie weder eindeutig als Mann oder als Frau bestätigt – sie hat nur ein X-Chromosom. Die Klage scheiterte ebenfalls in allen Instanzen, auch vor dem Bundesgerichtshof. Erst die eingereichte Verfassungsbeschwerde war nun erfolgreich.

Was ist Intersexualität?

Intersexualität ist nicht zu vergleichen mit Transsexualität. Während Transsexuelle mit einem eindeutigen biologischen Geschlecht geboren wurden, sich diesem aber nicht zugehörig fühlen, sind die Geschlechtsmerkmale bei Intersexuellen nicht eindeutig – etwa Chromosomen, Keimdrüsen, Hormone oder äußere Geschlechtsorgane. Bei ihnen kommen gleichzeitig weibliche und männliche Geschlechtsmerkmale vor, weshalb sie vor der Einführung des Begriffs „intersexuell“ vor allem als „Zwitter“ oder „Hermaphroditen“ bekannt waren. Die Begriffe werden jedoch inzwischen von vielen Betroffenen als diskriminierend betrachtet.

Es gibt verschiedene Formen der Intersexualität, laut Experten soll es mehr als 60 Varianten geben. Manche der betroffenen Kinder sehen beispielsweise wie ein Mädchen aus, haben aber im Erbgut ein Y-Chromosom. Bei anderen produziert der Körper männliche Hormone, sodass die Betroffenen wie ein Junge aussehen, obwohl sie mit einem weiblichen Geschlechtsteil geboren wurden. Wiederum andere werden mit zwei Geschlechtsteilen geboren.

Die zweitgenannte Form ist die häufigste Variante der Intersexualität: Das Adrenogenitale Syndrom (AGS) – es kommt bei einem von 10.000 Neugeborenen vor. Beim AGS werden zu viele männliche Hormone gebildet, wodurch das Neugeborene trotz weiblicher Geschlechtsmerkmale männlich wirkt.

Bis zur sechsten Schwangerschaftswoche ist bei jedem Fötus noch nicht sicher, in welche Geschlechtsrichtung er sich entwickelt. Biologisch gesprochen: Erst das Chromosomenpaar XY lässt dann männliche Geschlechtsmerkmale wachsen, das XX-Chromosomenpaar weibliche. Intersexuelle besitzen nur ein X-Chromosom, das zweites Chromosom, das sie eindeutig als weiblich (X-Chromosom) oder als männlich (Y-Chromosom) ausweisen würde, fehlt ihnen. Mediziner sprachen bisher von einer „Störung der Geschlechtsentwicklung“ – diese Bezeichnung wird jedoch ebenfalls als diskriminierend gesehen.

Wie viele Intersexuelle gibt es?

Dazu gibt es keine genauen Zahlen. Derzeit sollen schätzungsweise zwischen 80.000 und 120.000 Intersexuelle in Deutschland leben. Mutmaßlich wird eines von 2.000 bis 5.000 Neugeborenen ohne eindeutiges Geschlecht geboren, in Deutschland betrifft dies also vermutlich 150 Neugeborene im Jahr.

Wie geht es weiter?

Das Bundesinnenministerium hat bereits angekündigt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu akzeptieren. Für viele geht damit auch die Forderung einher, Intersexualität nicht mehr als eine „Störung der Geschlechtsentwicklung“ zu betrachten. Diese Ansicht sei mit geschlechtsangleichenden Operationen an Kindern verbunden. Jährlich soll es ungefähr 1.5000 solcher medizinischer Eingriffe geben. Kampagnen wie „Dritte Option“ fordern, dass Eltern nicht mehr die Entscheidung für eine Operation stellvertretend für ihre Kinder treffen dürfen.

Wie sieht es in anderen Ländern aus?

In Australien gibt es bereits seit 2003 den Geschlechtseintrag „X“. Anfangs war der Eintrag noch von der biologischen Geschlechter-Uneindeutigkeit ab, seit 2013 steht er jedoch als selbstbestimmte Wahl frei. In Indien ist seit 2014 das dritte Geschlecht rechtlich anerkannt, in Kanada ist seit August dieses Jahres der Eintrag „X“ auch in Pässen gültig. Ebenso in Kolumbien, Argentinien, Malta, Bangladesch, Nepal, Pakistan, Neuseeland und Dänemark.

Anders als in Australien gilt das Recht auf das „dritte Geschlecht“ in Deutschland nur für diejenigen, die biologisch nicht einem Geschlecht zuzuordnen sind – nicht für diejenigen, die sich aus kulturell-identitätspolitischen Gründen keinem Geschlecht zuordnen wollen, obwohl sie biologisch eindeutig einzuordnen sind.

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Bernhard K. Kopp | Do., 9. November 2017 - 16:49

Das Urteil hat sicher seine Berechtigung. Interessant ist, dass im öffentlich-rechtlichen Fernsehen gleich vor einem Millionenpublikum die Frage aufgeworfen wird, ob denn dann drei verschiedene öffentliche Toiletten gesetzlich vorgeschrieben werden müssen. Müssen jetzt irgendwelche Monster-Akronyme sexueller Minderheiten neu gefasst werden, und müssen jetzt alle Politiker der Grünen lernen, das in richtiger Wortfolge bei jeder Gelegenheit herunterzubeten ? Es kann lustig werden.

Frank Müller | Do., 9. November 2017 - 16:49

wenn es im jahr etwa 150 geburten von intersexuellen in deutschland gibt und man davon ausgehen kann dass diese personengruppe eine den anderen geschlechtern ähnliche lebenserwartung von ca. 80 jahren hat, dann kommt man auf maximal 12.000 intersexuelle in deutschland. wieso schätzt man deren anzahl dann auf 80.000 bis 120.000?

Franz | Fr., 10. November 2017 - 02:19

Antwort auf von Frank Müller

Die Geburtenrate war ja nicht immer so wie heute. Die 150 pro Jahr sind wohl auf die letzten Jahre bezogen. In den 50er und 60ern gab es jedoch deutlich mehr Geburten und folglich auch deutlich mehr Intersexuelle pro Jahr.

Henrik Eiders | Do., 9. November 2017 - 16:59

Erstens wurde in diesem Artikel nicht hinreichend belegt, dass es sich um ein tatsächlich existierendes drittes Geschlecht und nicht lediglich um eine sexuelle Störung handelt. Ich lehne daher die Gesetzesänderung bis auf weiteres ab.

Zweitens muss eine eventuelle rechtliche Anpassung innerhalb einer liberalen Grundordnung stattfinden. Ob, wenn es wissenschaftlich korrekt ist, Menschen in ihrem Pass ein drittes Geschlecht vermerkt hätten, ist mir egal. Nicht egal wäre mir, wenn es künftig Strafen auf Diskriminierung gäbe. Ich will nicht gezwungen sein, eine bestimmte Anzahl von Intersexuellen in meiner Firma anstellen zu müssen oder auf Steuerkosten sämtlich öffentliche Toiletten zu erneuern.

Sascha Weißbruch | Do., 9. November 2017 - 21:01

Antwort auf von Henrik Eiders

Das ist auch nicht zu belegen, da es sich nicht um ein "drittess Geschlecht" handelt. Bei Säugetieren gibt es nur zwei Geschlechter entweder Männlich (XY) oder Weiblich (XX).
Es ist aber auch keine "sexuelle Störung" sondern es sind verschiedene Formen von Gendefekten.
Im Fall des im Artikel beschriebenen Turner-Syndroms (X0) handelt es sich um eine Monosomie bei der das zweite Geschlechtschromosom fehlt (oder nur in Fragmenten vorhanden ist).
Bei AGS um verschiedene Formen (Typ 1-5) einer genetisch bedingten Hormonstörung die zu einer Überproduktion von Androgenen und dadurch z.b. bei weiblichen (XX) Föten zu einer Fehlentwicklung (vermännlichung) der äusseren Genitalien führen.

genetische Abweichung von der Norm eine gesellschaftliche, besonders schützenswerte Minderheit kreiert wird, bekommen wir unzählige Minderheiten und ein echtes Problem.

Guido Schilling | Do., 9. November 2017 - 19:13

In Deutschland scheint es keine echten Probleme zu geben, dass man sich eines so wichtigen Themas annehmen muss. Vor dem BVG sind seit Jahren hunderte Klagen anhängig die immer noch auf ihr Urteil warten.
Die Sache mit der Toilette ist doch ganz simpel. Es gibt für alle nur noch ein Klo. Hat in Frankreich und Belgien bis in die 1980er Jahre super geklappt. Keine/r regte sich darüber auf.

Volker Leyendecker | Do., 9. November 2017 - 20:57

Wenn dieses Geschlecht durch einen fehlenden Chromosom definiert wird, dann sind ja alle Krankheiten die durch einen Gendefekt festgestellt werden auch nur eine weiteres Geschlecht ? Warum machen wir uns so Lächerlich und unsere Gerichte machen diesen Unfug auch noch mit. Die 68 er sind auch in den Gerichten dabei Deutschland zu zerstören mit solchen Lächerlichkeiten.

Der Ausdruck 'lächerlich' erscheint mir hier völlig fehl am Platz und gar eine Art Diskriminierung für Menschen intersexuellen Geschlechts. Noch dazu Intersexualität Krankheiten gleichzustellen lässt einen Erschauern und an Ihrer Intelligenz sowie ihrem vermeintlichen Einfühlungsvermögen zweifeln. Ganz unbefangen mögen sie solche Kommentare niederschreiben, doch das damit einhergehend intersexuelle Personen unsäglich getroffen werden können, scheint Ihnen vollkommen gleich zu sein. Bevor Sie das nächste mal kopflos solche Kommentare abfeuern, sollten Sie zunächst einmal genauer recherchieren und sich an seriöser Lektüre erhellen.

Wolfgang Raub | Do., 9. November 2017 - 21:53

Ich gehe nicht konform mit den Ausführungen der Richter und nicht mit denen dieses Artikels. Denn die Chromosomenlehre kennt keine “nicht zuordenbaren” Fälle. Wenn man ein Y-Chromosom hat, dann bilden sich immer männliche Geschlechtsorgane, wenn man keines hat, immer weibliche. Noch nie hat es einen Menschen mit Hoden und Gebärmutter gleichzeitig gegeben, wenn nicht per OP künstlich nachgeholfen wurde. Im vorliegenden Fall hat eine Frau nur ein X-Chromosom. Daher bilden sich die weiblichen Geschlechtsorgane nicht voll aus. Sie sind allerdings da. Männliche hingegen nicht. Es sind also Frauen mit pubertärem Körper. Ein anderer Fall von Intersexualität ist der Fall, dass die äußeren Organe eines Mannes nach innen gewachsen sind, innere weibliche Organe liegen in diesem Fall aber auch nicht vor. Eine körperliche Missbildung ist noch kein eigenständiges Geschlecht. Das Urteil und dieser Artikel ist meiner Meinung nach Unfug auf der ganzen Linie.

Thomas Radl | Do., 9. November 2017 - 23:22

Wo geht dieser Unsinn noch hin? Erst "Ehe für alle" die aber nur meint, "auch für Schwule und Lesben". Jetzt ein "drittes Geschlecht"? Es gibt Männer und es gibt Frauen. Und in manchen - ganz besonders wenigen - Fällen lässt sich das nicht sauber auseinanderhalten, das ist aber nicht "Drittes", sondern das jeweils andere ist nicht klar unterscheidbar! Ein "drittes Geschlecht" ist Schwachsinn. Und wenn jetzt schon Verfassungsrichter nur noch Schwachsinn entscheiden, ist unser Land wirklich verloren! Jetzt fehlt nur noch in der Urteilsbegründung irgendeine Formulierung, dass diese genetische Fehl- oder was-auch-immer-Entwicklung (und biologisch ist das nichts als eine die Evolution störende Fehlentwicklung) die Gesellschaft schuld ist (natürlich nur die Anteile, die schon länger hier leben! Wenn man das den "geschenkten Menschen" auf Paschtunisch oder Arabisch übersetzt, nehmen die entsetzt Reißaus - aber wer weiß, sollte das die Lösung der Richter für die sog. Flüchtlingskrise werden?)

Rolf Lindner | Do., 9. November 2017 - 23:52

Der Eintrag eines Dritten Geschlechts in einem Dokument weist eigentlich nichts anderes aus, als dass der Inhaber von einer Geschlechtsentwicklungsstörung betroffen ist. Die Tatsache verändert sich ja nun einmal nicht mit einer neuen Namensgebung und verbleibt als ein Etwas zwischen männlich und weiblich. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass solch ein Eintrag für Betroffene hilfreich ist. Schallend gelacht habe ich, als ich im Tagesspiegel las, dass es sich bei dem Vorgang um eine Revolution handeln soll. Habe ja bisher nur eine erlebt, die aber deutlich anders aussah. Hoffentlich kommt bald eine, die uns von diesem und vielen anderen Schwachsinn befreit.

ingrid Dietz | Fr., 10. November 2017 - 00:31

Meine ersten Gedanken dazu waren
1. April-Scherz -
alternativ
11.11. - Helau !

Ullrich Ramps | Fr., 10. November 2017 - 02:00

Hier ist bitte nicht schon wieder für hahnebüchenen Unsinn eine Lanze zu brechen.
Es gilt - wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten. Auch, wenn man Verfassungsrichter ist. Oder gerade dann.
Als Evolutionsbiologe muss ich die armen Menschen, denen bitte unbedingt geholfen werden muss, ja, aber dennoch sagen - es ist ein genetischer Unfall, nichts weiter. Kein drittes, viertes oder 60. Geschlecht.
Das gibt es nicht, das hat die Natur nicht vorgesehen - wie auch, ist doch Geschlechtlichkeit als Fortpflanzungshälfte zu definieren. Hat ein Individuum das Pech, dass die genetisch so vorgesehene (!) Ausrichtung in männlich oder weiblich fehlgeschlagen ist, ergibt das noch keine Berechtigung für etwas angeblich Neues.
Hilfe, Trost, Unterstützung - unbedingt ja. Aber etwas Neues würde ja bedeuten, dass es sich auch in der Gesellschaft etablieren könnte - sprich, sich fortpflanzen. Das geht aber nun einmal nicht. Ein bedauernswerter Unfall und kein Sonderfall fürs Gericht.

Wolfgang Schmid | Fr., 10. November 2017 - 08:33

"Intersexuelle besitzen nur ein X-Chromosom, das zweites Chromosom, das sie eindeutig als weiblich (X-Chromosom) oder als männlich (Y-Chromosom) ausweisen würde, fehlt ihnen."

Diese Aussage stimmt so nicht. Es gibt neben X0 ("X-Null") auch Formen von XXX oder XYY oder XXY (Trisomie), theroretisch noch viele mehr.

Neben der Abgrenzung zu "Transsexuellen" muss auch eine zu "Transgender" erfolgen. Letzer Begriff ist sehr unscharf.

Der französische Historiker Michel Foucault hat das Schicksal eines "Hermaphroditen" im 19. Jahrhundert dokumentiert. (dt. "Über Hermaphrodismus"). Lesenwert

Wolfgang Schmid | Fr., 10. November 2017 - 08:45

Der Mensch hat in der Regel 46 Chromosomen (44 Körperchromosomen, 2 Geschlechtschromosomen).
Ausnahme z.B. Trisomie 21: 47 Chromosomen (45 Körperchromosomen, 2 Geschlechtschromosomen)

Viele Varianten mit 45 Körperchromosmen (insgesamt 47 Chromosomen) sind nicht lebensfähig.

X0 = 45 Chromosomen (44, Körperchromosomen, nur ein X-Chromosom)
XXX, XXY, XYY = 47 Chromosomen (44 Körperchromosomen, 3 Geschlechtschromosomen)

helmut armbruster | Fr., 10. November 2017 - 09:34

unabhängig von der Frage, ob Intersexualität höchstrichterlich geregelt werden müsste oder nicht, bleibt die Frage, welche Priorität diese Sache hat bzw. haben dürfte.
Angesichts der vielen ungelösten Fragen und Probleme, welche unsere Gesellschaft und Politik betreffen und welche unbedingt und richtig gelöst werden müssen, wenn wir eine Zukunft haben wollen, kann ich nicht erkennen, dass Intersexualität dazu gehört.
Im Gegenteil, es ist so, wie wenn jemand, dessen Haus bereits brennt, fortfährt im Garten Unkraut zu jäten.
Diese Blindheit für die wirklichen und eigentlichen Probleme unserer Landes wird sich noch bitter rächen.
Und sie ist ein weiterer, negativer Mosaikstein im Bild von unserem höchsten Gericht.

Dr. Lothar Sukstorf | Fr., 10. November 2017 - 10:29

also ehrlich, liebes BVG, bei Fr. Merkels Politik weiß man hinterher nie, ob man Männlein oder Weiblein ist...das sollten Sie mal genau prüfen...

Nur Hamanda | Fr., 10. November 2017 - 11:22

Belanglosigkeiten in den Fokus zu stellen, lenken so schön und garantiert von wirklichen Problemen ab. Demnächst gibt es eine(n) Beauftragten für Intersex, dann ein Ministerium dazu mit Staatsekretären und allem Drum und Dran und Talkshows und Blogs und und und. Der komplette Rattenschwanz also, wie immer.
Es scheint, uns geht´s einfach noch zu gut bzw. denen, die die Themen bestimmen. Also Medien, Politiker, Richter(!) und nicht die Abgehängten der Nation.

Dr. Lothar Sukstorf | Fr., 10. November 2017 - 12:27

Antwort auf von Nur Hamanda

Bravo, exakt getroffen, da müssen noch viele Jobs geschaffen werden!

Walter Meiering | Fr., 10. November 2017 - 12:09

Schön, jetzt können also Intersexuelle sich als solche amtlich registrieren lassen. Sehr schön, aber wo bitte war jetzt noch das Problem? Oder war's das schon?

Elke Halefeldt | Fr., 10. November 2017 - 14:04

Die Dritte Option ist m. E. ok – der Umgang mit dem GG aber denkwürdig: „gebietet nicht, den Personenstand ... ausschließlich binär zu regeln ... Zwar spricht Art. 3 ... von ‚Männern‘ und ‚Frauen‘. Eine abschließende begriffliche Festlegung des Geschlechts allein auf Männer und Frauen ergibt sich daraus jedoch nicht. Aus dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass ... gesellschaftliche Nachteile zwischen Männern und Frauen beseitigt werden sollen. Stoßrichtung der Norm ist es vor allem, geschlechtsbezogene Diskriminierung zu Lasten von Frauen zu beseitigen ... Soweit das BVerfG früher formuliert hat, unsere Rechtsordnung und unser soziales Leben gingen von dem Prinzip aus, dass jeder Mensch entweder ‚männlichen‘ oder ‚weiblichen‘ Geschlechts sei ..., handelte es sich ... nicht um die Feststellung, eine Geschlechterbinarität sei von Verfassungs wegen vorgegeben, sondern um eine bloße Beschreibung des ... vorherrschenden ... Verständnisses der Geschlechtszugehörigkeit.“

Guy Franquinet | Fr., 10. November 2017 - 14:47

Was soll das ganze eigentlich. Es soll Diskriminierung von solchen Menschen vermindern bzw. verhindern helfen. Und was tut das Bundesverfassungsgericht, es tut genau das Entgegengesetzte. Erstens: Bei der Geburt ist eine "Intersexualität" wohl meist nicht feststellbar. Wenn dies später (während der Pubertät z.B.) festgestellt wird, kann man jetzt auch schon die
Zugehörigkeit zum Geschlecht im Register ändern). Mit der Möglichkeit eines Dritten Geschlechts im Geburtsregister stigmatisiert man erst recht. Es ist der gleiche Unsinn wie bei der dritte Toilettentür. Jeder kann hingehen wo er oder sie oder es??? will. Sowohl auf Damentoiletten als auf Herrentoiletten gibt es Sitzgelegenheiten, die abgeschlossen werden können, was der Mensch dort macht bekommt normalerweise niemand mit.
Also die dritte Toilette ist genau so überflüssig als der Eintrag im Geburtsregister als drittes Geschlecht. Nicht nur Deutschland hat scheinbar keine Probleme, die Richter in Karlsruhe haben wohl auch keine.

Rolf Pohl | Fr., 10. November 2017 - 15:47

Das bedeutet zunächst einmal, nicht zu wissen welchem Geschlecht man angehört und auf welches öffentliche Klo man zu gehen hat oder wünscht.

An der Stelle ist z.B. Berlin, bereits so fortschrittlich wie mit seinen Flughäfen.
In Friedrichshain-Kreuzberg gbts das schon das erste, öffentliche Klo für Zweifler und/oder nichtwissende.
Was tut not? Flächendeckende, nationale und intergeschlechtliche Klodebatte! ;-) Sofort!

Alexander Mazurek | Fr., 10. November 2017 - 20:10

... ist ein Mythos des XXI. Jahrhunderts. Nach dem Marsch durch die Institutionen bestimmen nunmehr die unbelehrbaren 68-er Aktivisten in der rechtspositivistischen Justiz die Politik. In den USA schon länger, siehe 2010 Citizens United v. FEC, die Legalisierung der käuflichen Politik, oder 2015 Obergefell v. Hodges, die Legalisierung der "Ehe für alle(s)" - unter Berufung auf die Verfassung von 1787!, es geht, mehr, noch mehr (desselben) Fortschritt - yes, we can oder wir schaffen das oder en marche!

Willi Mathes | Mo., 13. November 2017 - 04:45

Absurdität nun auch in Gesetzesform ?

Naturgesetze auf den Kopf gestellt !

Armes Deutschland !

Edgar Thormeyer | Mi., 15. November 2017 - 13:19

Alles andere sind sexuelle Reifungsstörungen oder psychische Störungen und sollten als solche nicht nur gesehen sondern auch behandelt werden.

Irgendwo muss die Gleichmacherei einmal ein Ende haben, insbesondere, wenn sie auch noch den Erkenntnissen der Naturwissenschaften zuwiderläuft

... um einfach mal inne zu halten, sollte man nicht selbst davon betroffen sein. Was Menschen sich einbilden, wo sie überall Mitspracherecht haben müssten. Bullshit! Ich kenne zwei Personen, die sich dieses Geschlecht auswählen würden und es handelt sich auch nicht um eine "zu heilende Krankheit" - es ist mitunter angeboren. Wir sind hier nicht mehr im altkatholischen Mittelalter, die Menschen sind heute intelligenter und schlauer ... meistens. Niemand - wirklich niemand hat hier einen Nachteil, sollte es dieses dritte Geschlecht geben. Und dann widerspricht man sich hier, indem man von "Gleichmacherei" spricht - obwohl genau das Gegenteil der Fall ist, nämlich einen Unterschied zu machen. So und nun hört auf rumzudiskutieren, sonst explodiere ich hier gleich.