- Corona und Recht: Die Pandemie der Unmenschlichkeit
Die Bilanz der angerichteten Schäden der Covid-Politik ist in nahezu allen Lebensbereichen gigantisch. Die RKI-Protokolle zeigen, dass ein Großteil der freiheitseinschränkenden Normen von Anfang an mit dem Makel der Verfassungswidrigkeit behaftet war. Die Justiz muss Konsequenzen ziehen.
Nicht eine der großen Zeitungen, nicht eines der großen Medienhäuser oder die öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Rundfunkanstalten, sondern das kleine Onlinemagazin Multipolar war es, das mit erheblichem Aufwand vor dem Verwaltungsgericht Berlin gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Protokolle des RKI für den Zeitraum von Januar 2020 bis April 2021 an das Licht der Öffentlichkeit gebracht hat. Diese Protokolle lagen seit März 2024 in zunächst deutlich geschwärzter Fassung vor. Bereits damals wies der Umfang der Schwärzungen darauf hin, dass der Öffentlichkeit möglichst einige wichtige RKI-Interna verborgen werden sollten. Die RKI-Protokolle wurden – offenbar unter dem Druck des Verwaltungsgerichtsverfahrens in Berlin – im Mai 2024 dann weitergehend entschwärzt veröffentlicht. Seit Ende Juli 2024 sind nun sämtliche Protokolle des RKI zur Corona-Zeit, nachdem es ein viel beachtetes Leak gegeben hatte, vollständig, ungeschwärzt und mit Zusatzmaterial des Robert-Koch-Instituts (RKI) zugänglich. Die Echtheit der geleakten Dokumente wurde mittlerweile amtlich bestätigt.
Die RKI-Protokolle bestätigen zudem einen großen Teil der immer wieder detailliert begründeten Einwände gegen die Art der Pandemiebekämpfung, die von Rechtsanwälten auf ungezählten Seiten deutschen Gerichten unterbreitet worden sind – bis auf wenige Ausnahmen im Ergebnis meist erfolglos. So gab es Einwendungen gegen die Widersprüchlichkeiten und offenkundigen Mängel der behördlichen Auskünfte. Es gab substantiierte Kritik an den Bewertungen des RKI und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI). Statt aber die Grundlagen dieser Auskünfte aus politisch weisungsgebundenen Behörden auf ihre Plausibilität und ihre Tatsachenbehauptungen hin in Beweisaufnahmen selbst zu überprüfen, haben Gerichte in tausenden verfassungs-, verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichen Corona-Verfahren ihre Entscheidungen unter der ungeprüften richterlichen Annahme getroffen, dass Art, Umfang und Zeitpunkte des relevanten Tatsachenwissens kraft unparteiischer und fachwissenschaftlich überlegener Expertise des RKI und des PEI bereits geliefert gewesen wären.
Der maßgebliche Wissensvorsprung des RKI und PEI gründet sich allerdings darauf, dass diese behördlichen Institute durch die vollständige und unverzügliche Erfüllung gesetzlicher Meldepflichten u.a. von Gesundheitsämtern, Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern mit validen Gesundheitsdaten versorgt werden (§§6 ff. IfSG). Dieser Beitrag zeigt jedoch, dass die notwendigen Datenflüsse in einem erheblichen Ausmaß nicht gewährleistet waren. Erst der Zugriff auf Gesundheitsechtzeitdaten aus Deutschland ermöglicht es dem RKI und dem PEI, seine gesetzlichen Aufgaben zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung angemessen zu erfüllen. Anderenfalls entfällt in sachlicher Hinsicht seine exponierte Stellung gegenüber anderen wissenschaftlichen Expertisen.
Die fatale richterliche Annahme einer überlegenen Expertise des RKI war schon angesichts der offenkundig strukturellen Weisungsgebundenheit dieses Instituts rechtsfehlerhaft. Sie war aber auch wegen der bereits evidenzschwachen Risikohochstufung von Sars-CoV-2 am 17.03.2020, dem am 22.03.2020 der erste sogenannte „Lockdown“ in der Geschichte der Bundesrepublik folgte, erkennbar auf ein Nichts gebaut.
Ein erheblicher Teil des sukzessive bereits seit dem Jahr 2020 verfügbaren, jedoch gerichtlich ignorierten Tatsachenwissens ist in den im März 2023 veröffentlichten Online-Aufsätzen des Autors dargestellt und juristisch eingeordnet worden. So zeigen allen voran die fehlerhaften Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19.11.2021 zur Bundesnotbremse I und II sowie vom 27.04.2022 zu der (zum 01.01.2023 außer Kraft getretenen) Impfnachweispflicht im Gesundheitswesen gemäß §20a IfSG a.F., des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2022 zur soldatischen Duldungspflicht der Schutzimpfung gegen Covid-19 und eine Vielzahl verwaltungs- und verfassungsgerichtlicher Entscheidungen zu den landesrechtlichen Coronaschutzverordnungen von 2020 bis 2024, dass eine evidenzbasierte unabhängige juristische Untersuchung der Handlungen, Unterlassungen und Zeitpunkte verfügbaren Tatsachenwissens der verantwortlichen Entscheidungsträger aus Politik, der zuständigen Behörden, der wissenschaftlichen Politikberater und der daraus entstandenen vermeidbaren Schäden stattfinden muss.
Hierzu gehört auch eine konsequente öffentliche Untersuchung, wie sich eine Rechtsprechung etablieren konnte, die nach diesseitiger Auffassung über Jahre hinweg schwere Rechtsbrüche der Legislative und Exekutive mit beträchtlichen langfristigen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schäden für die Bevölkerung – vor allem für Millionen von Kindern und Jugendlichen – gebilligt und damit den Anschein von Rechtmäßigkeit verliehen hat.
Erste Reaktionen der Justiz auf die RKI-Protokolle
Welche rechtlichen Auswirkungen haben nun die veröffentlichten Protokolle und weiteren Dokumente des RKI für gerichtliche Entscheidungen auf Basis behördlichen Expertenwissens?
Die ersten Reaktionen der Justiz zeigen ähnlich einem „Semmelweis-Reflex“ eine Abwehrhaltung in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 11.04.2024 und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16.04.2024. Beide Gerichte gehen davon aus, die RKI-Protokolle seien nicht zu berücksichtigen, da der Verordnungsgeber auf Landesebene keine Kenntnis von den RKI-Protokollen gehabt habe. Es würde nur auf die späteren veröffentlichen Fachinformationen des RKI nach §4 II IfSG ankommen; RKI-interne Meinungen seien irrelevant.
Angesichts der im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelten weitreichenden arbeitsteiligen Zusammenarbeit des RKI u.a. mit den zuständigen Landesbehörden und Berichtspflichten (§4 I Satz 3, II Nr. 3, II Nr. 5 IfSG) dürften Kenntnis oder jedenfalls eine juristische Wissenszurechnung auf Länderebene vorliegen. Hinzu kommt: Die Justiz wird bei einer solchen Handhabung zum Förderer der von staatlichen Institutionen sehenden Auges begangenen Rechtsverstöße gegen das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Sie prämiert Rechtsverstöße gegen das IFG im Sinne einer fortbestehenden Eingriffsbefugnis zu Lasten der Bürger mit dem Argument, das Wissen mag zwar vorhanden gewesen sein, jedoch bei der „falschen“ Stelle.
Mittlerweile ist belegt, dass das RKI sich trotz der Geltung des IFG entschlossen hatte, mit der Herausgabe der angefragten Informationen sparsam umzugehen, die Auskünfte nur teilweise zu erteilen, entgegen der Auskunftsfrist von einem Monat des §7 V IFG hinauszuzögern und sich im Zweifel verklagen zu lassen. So heißt es im geleakten Protokoll der Videokonferenz vom 02.10.2020: „Rechtsreferat verschafft sich Überblick bei großen IFG Anfragen, eher ablehnen bis verklagen werden.“ Werden schwerwiegende objektiv nicht zu rechtfertigende Grundrechtseingriffe von Gerichten auf Dauer legitimiert, weil staatliche Institutionen erfolgreich weitere Rechtsverstöße begangen haben, kommt dies einer Bankrotterklärung des Rechtsstaats gleich und einer Einladung zu zukünftigen Rechtsbrüchen.
Die Einbeziehung der RKI-Protokolle in die gerichtliche Beweisaufnahme ist unter diesen Aspekten unvermeidlich. Sie lässt sich nicht etwa lässig zur Seite wischen, ohne deren konkreten Inhalt und den daraus folgenden Beweiswert der behördlichen Auskünfte zu prüfen. Denn die Verwaltungsgerichte trifft an dieser Stelle ihre gesetzliche Verpflichtung zur Sachverhaltserforschung (§86 I VwGO). Auf Bundesebene könnte dieses Wissen zu noch schwerwiegenderen Folgen für die juristische Beurteilung des Gesetzgebungsprozesses in der Corona-Krise führen.
So verfügten offenbar Mitglieder der Bundesregierung und die betreffenden Bundesgesundheitsminister um das Wissen, dass es nicht unerhebliche politische Einflussnahmen auf die wissenschaftliche Arbeit des RKI und den Inhalt der veröffentlichten Fachinformationen gegeben hat. Gleichzeitig ließen sie als Mitglieder des Deutschen Bundestags das Parlament immer wieder über Gesetzesänderungen mit tiefgreifenden Grundrechtseinschränkungen mit dem Verweis auf die Erkenntnisse „der Wissenschaft“ bzw. des RKI abstimmen – ohne das Parlament zuvor über die erteilten Weisungen zu informieren.
Zugleich wurde den Gerichten eine Vielzahl entscheidungsrelevanter Details des Sachverhaltsgerüsts vorenthalten oder – so im Falle der Risikoeinschätzung – sogar eine Fehlinformation erteilt und fehlende Meldedaten ignoriert. Letzteres wirkte sich besonders fatal aus, denn je größer die Gefahr, desto einschneidender können unter Verhältnismäßigkeitsaspekten Grundrechtseinschränkungen zur Abwendung eben dieser Gefahr ausfallen.
Paukenschlag des Verwaltungsgerichts Osnabrück
Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Osnabrück bundesweit als erstes Verwaltungsgericht in einem Verfahren über ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot nach §20a IfSG a. F. einer ungeimpften Krankenhauspflegerin für den 03.09.2024 den amtierenden RKI-Präsidenten und ehemaligen Leiter des Corona-Krisenstabes Prof. Dr. Schaade als Zeugen zur Erläuterung entscheidungserheblicher Passagen der RKI-Protokolle vernommen. Die gerichtliche Bewertung der Zeugenaussage des RKI-Präsidenten und die Auswertung der RKI-Protokolle haben i.E. gezeigt, dass an der Unabhängigkeit der wissenschaftlichen Expertise des RKI ernsthafte Zweifel bestehen und dass der Gesetzgeber seiner Normbeobachtungspflicht nicht nachgekommen ist.
Die gesetzliche Nachweispflicht ist nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts Osnabrück im Verlauf des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen, sodass es diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Im Rahmen dieser Zeugenbefragung – so berichten diverse Prozessbeobachter, zu der auch die Autorin gehört – räumte der RKI-Präsident auf intensive Befragung ein, dass die Begründung für die Lockdowns sowie Risikoeinschätzungen ebenso wie andere Teilthemen – nicht das Ergebnis der wissenschaftlichen Arbeit des RKI, sondern ein „Managementthema“ gewesen seien.
In diesem Bereich dürfte auch die Risikohochstufung des RKI am 17.03.2020 anzusiedeln sein, wenn man berücksichtigt, dass Prof. Dr. Schaade – wie aus einer Chatnachricht Prof. Wielers an die Tageszeitung Die Welt vom 04.04.2024 und eine Antwort des BMG vom 12.07.2024 hervorgeht – die Risikohochstufung zusammen mit dem vormaligen RKI-Präsidenten Prof. Wieler am 15.03.2020 (Sonntag) in einem Gespräch außerhalb des für solche Fragen eingerichteten Corona-Krisenstabes entschieden hat.
In aller Deutlichkeit: Der erste Lockdown in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beruhte offenbar maßgeblich auf einer politischen bzw. ministeriellen Einflussnahme auf das RKI, was der Öffentlichkeit und den Gerichten als unabhängige wissenschaftliche Risikoeinschätzung verkauft wurde. Damit brachte der RKI-Präsident höchstselbst die juristische Begründungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts, vieler Verwaltungsgerichte, Straf- und Zivilgerichte krachend zum Einsturz.
Die RKI-Protokolle als Rückspiegel für gerichtlich ignoriertes Tatsachenwissen von damals
Eine genaue Analyse der entschwärzten RKI-Protokolle führt in weiten Teilen zu dem Schluss, dass es sich hierbei (schlicht) um das Spiegelbild der seit Jahren verfügbaren Tatsachenkenntnisse handelt. Da das RKI weisungsgebunden war und seine Stellungnahmen den Wünschen der Politik anpasste, offenbaren die Protokolle, dass Widersprüche, Unklarheiten und Unrichtigkeiten in den amtlichen Stellungnahmen systematisch ausgeblendet wurden, ja ausgeblendet werden mussten.
Der Öffentlichkeit wurde ein Zerrbild präsentiert, was im Falle der 2G-Regeln gleich doppelt makaber war: Der öffentlich kommunizierte Fremdschutz durch Impfungen bestand ebenso wenig wie die vom RKI postulierte Ausprägung der Gefährdungslage für die Allgemeinbevölkerung durch Corona-Infektionen. Bei einer echten Gefährdungslage hätte man infektionsfördernde und irreführende Hinweise auf den gegebenen Fremdschutz auf Basis von 2G-Regeln in dem damaligen Geltungszeitraum vom 15.11.2021 bis zum 02.04.2022 niemals durchhalten können.
Die Diskrepanz zwischen mitgeteiltem und real vorhandenem Tatsachenwissen zieht sich wie ein roter Faden durch das Geschehen, das die RKI-Protokolle detailliert nachvollziehbar machen. So kann bereits mit der Fakten- und Entscheidungsgrundlage unmittelbar vor dem ersten Lockdown am 22.03.2020 begonnen werden. Genau zu diesem Zeitpunkt wurden u.a. durch das BMG und RKI mit Hochdruck (vermeintliche) wissenschaftliche Annahmen und Parameter in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebrannt, die das Fundament der staatlichen Schutzmaßnahmen gegen Covid-19 der Jahre 2020 bis 2023 bildeten.
Bislang haben sich weder das Bundesverfassungsgericht, die Verwaltungsgerichte oder Zivilgerichte jemals mit der Evidenz der Gefährdungsbeurteilung und ernsthaft mit der Systematik des Entscheidungsfindungsprozesses der Exekutive für den ersten Lockdown beschäftigt. Hierbei ist klärungsbedürftig, dass laut Punkt 3 des RKI-Protokolls vom 16.03.2020 (aktuelle Risikobewertung) am vorhergehenden Wochenende eine neue Risikobewertung vorbereitet worden sein soll und in der laufenden Woche eine Veröffentlichung der Risikohochstufung des RKI erfolgen soll, sobald Prof. Dr. Schaade das Signal hierfür erteilt.
Konkrete Angaben zu den entscheidenden Erwägungen dieser Risikohochstufung sind weder den RKI-Protokollen der Vorwoche noch dem RKI-Protokoll vom 16.03.2020 zu entnehmen. Der amtierende RKI-Präsident Prof. Dr. Schaade begründete die behördliche Risikohochstufung von Covid-19 für die Bevölkerung am 17.03.2020 von „mäßig“ auf „hoch“ in der protokollierten Befragung des Gesundheitsausschuss des Landes Rheinland-Pfalz am 20.06.2024 knapp wie folgt:
- dem exponentiellen Anstieg der Fallzahlen (mit positiven PCR-Tests)
- verschiedenen Modellrechnungen (ohne gesicherte empirische Datenbasis
- der Vermeidung der befürchteten Überlastung der Krankenhäuser und Intensivstationen mit Verweis auf die Bilder aus Bergamo / Italien.
Ein objektiver Blick auf die im März 2020 durch das RKI veröffentlichte Datenlage in Deutschland zeigte keine nationale medizinische Bedrohungslage. Am 17.03.2020 wurden bundesweit zwölf Todesfälle mit positivem PCR-Test (an und mit Corona) registriert und behandelt. Das Argument des exponentiellen Anstiegs der positiven PCR-Testfallzahlen hätte die Gerichte angesichts der nahezu verdreifachten Testzahlen bei lediglich minimalem Anstieg der Quote positiver Tests stutzig machen müssen.
An dieser Stelle ist festzustellen, dass im Frühjahr eines Jahres in statistischer Regelmäßigkeit ein Sterbegeschehen von ca. 9000 Personen pro Woche in deutschen Krankenhäusern stattfindet und ab diesem Eingriff der Exekutive in das Gesundheitswesen das Sterben außerhalb der Krankenhäuser erfolgte. Insoweit steht zu befürchten, dass eine große Anzahl von Menschen in medizinischen Notlagen – abseits von Corona – aufgrund der nicht genutzten medizinischen Behandlungsvorteile eines Krankenhauses verstorben sind.
Die Risikohochstufung des RKI basierte jedenfalls nicht auf den Daten einer hohen Krankenhausauslastung oder bedrohlichen Anzahl schwerer hospitalisierter Erkrankungsverläufe in Deutschland, sondern auf abstrakten positiven PCR-Test-Fallzahlen (ohne Differentialdiagnostik) und fehleranfälligen Modellrechnungen. Die Problematik der durch den damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn initiierten massiven Erhöhung der Testzahlen war dem RKI frühzeitig bewusst, wie die RKI-Protokolle aus April und Mai 2020 zeigen (Hervorhebungen des Autorenteams):
„Es stellt sich generell die Frage, ob aktuell die Fallzahl aufgrund vermehrter Testung steigt. Eine Zunahme der Testungen kann einen künstlichen Anstieg erzeugen, ohne dass sich der epidemiologische Verlauf ändert, allerdings fehlen uns dazu verlässliche Daten. Testungen haben tatsächlich zugenommen, während der Positivenanteil von 13 auf 8,5 % zurückgegangen ist.“ (RKI-Protokoll vom 06.04.2020, Seite 7)
„BMG Papier „testen, testen, testen“/AG Diagnostik
Papier kommt von Jens Spahn, Arbeitsebene wurde vorab nicht stark eingebunden.“
(RKI-Protokoll vom 22.04.2020, Seite 6)
„Während zu Beginn der Epidemie die Testung asymptomatischer Personen nicht empfohlen wurde, so sollen nach Ankündigung von BM Spahn und Anweisung aus dem BMG vom 17.04.2020 auch asymptomatische Kontaktpersonen getestet werden. (RKI-Protokoll vom 13.05.2020, Seite 6).
Letztlich diene – so erklärte der RKI-Präsident Schaade am 20.06.2024 – die Risikobewertung des RKI auch dazu, „vor der Welle zu sein“. Dieses prognostische Verständnis widerspricht nicht nur gleich mehrfach den RKI-eigenen Grundlagen zur Risikoeinschätzung bei Covid-19. Das RKI stützte diese Einschätzung auf fehleranfällige Modellrechnungen, es verwendete teilweise Auslandsdaten und bezog verfügbare Daten zur kausalen Auslastung der Krankenhäuser und Intensivstationen in Deutschland durch Covid-19-Patienten nicht ein. Insgesamt ist mittlerweile klar, dass angesichts dieser Vorgehensweise eine schlüssige Grundlage für die Bewertung einer behaupteten außergewöhnlichen gesundheitlichen Risikolage für die Bevölkerung in Deutschland fehlte.
Diesem Befund stehen die veröffentlichten Grundlagen der RKI-Risikoeinschätzung seit März 2020 bis heute wie folgt gegenüber (Hervorhebungen des Autorenteams):
„COVID-19: Grundlagen für die Risikoeinschätzung des RKI
Das Robert Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. (…) Die Risikoeinschätzung ist die Beschreibung und Einschätzung der Situation für die Bevölkerung in Deutschland. Sie bezieht sich nicht auf die Gesundheit einzelner Individuen oder spezieller Gruppen in der Population und nimmt auch keine Vorhersagen für die Zukunft vor. In die Risikobewertung gehen ein
• der jeweils verfügbare aktuellen Kenntnisstand zur internationalen Situation,
• der IST-Zustand der epidemiologischen Lage in Deutschland,
• die Verfügbarkeit von Schutz- und Behandlungsmaßnahmen.
(…) Allerdings werden für die Schwerebeurteilung ( = Schadensausmaß) genutzten drei Kriterien bzw. Indikatoren (Übertragbarkeit, Schwereprofil und Ressourcenbelastung) mit jeweils quantifizierbaren Parametern beurteilt.“
Unter Verstoß gegen die selbst verordneten Risikoeinschätzungsgrundlagen und ohne erkennbare Evidenz erfolgten auf die am 16.03.2020 durch das RKI bereits beschlossene Hoch-Skalierung im Eiltempo
- am 17.03.2020 die Hochstufung der Risikoeinschätzung durch die „Managementebene“ des RKI
- am 24.03.2020 der Gesetzesentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (1. Bevölkerungsschutzgesetz) und
- am 27.3.2020 die Feststellung des Deutschen Bundestages einer Pandemie nationalen Ausmaßes.
Zusammen bildeten diese die Grundlagen, um ca. 84 Mio. Menschen – darunter Kinder und Jugendliche – in den ersten Lockdown der deutschen Geschichte zu schicken, ohne dass erkennbar eine systematische Folgenabwägung der Exekutive in den Entscheidungsprozess eingeflossen wäre. Doch auch später – dies geht aus den RKI-Protokollen hervor – blieben die voraussehbaren schweren gesundheitlichen Folgen des Lockdowns für die Bevölkerung von der Politik unbeachtet.
Ein weiterer Aspekt betrifft die wissenschaftliche Verwertbarkeit der Fachinformationen des RKI im Hinblick auf den fehlenden bzw. nicht belegten Infektions- und Transmissionsschutz durch Impfungen. Dieser ergab sich etwa für den Impfstoff von BioNTech/Pfizer bereits aus den Zulassungsunterlagen vom Dezember 2020 und war dem RKI laut Aussage des Zeugen Schaade vom 03.09.2024 von Anfang an bekannt. Ein weiterer Aspekt betrifft die durch das RKI verarbeiteten deutschen Daten zur Evidenz der Wirksamkeit der Covid-Impfstoffe vor schweren Verläufen und zur Sicherheit der Covid-Impfstoffe. Der erstaunlich hohe Anteil hospitalisierter Personen mit unbekanntem Impfstatus in den Jahren 2021 und 2022, die dem RKI gemeldet worden waren, ist ebenfalls ein relevantes Thema für gerichtliche Beweisaufnahmen.
Hinsichtlich der zahlreichen mit dem Impfstatus verbundenen erheblichen Freiheitseinschränkungen und Bedeutung dieser inländischen Daten für die Arzneimittelüberwachung ist klärungsbedürftig, warum erst mit einer Verordnung vom 11.07.2021 nach §1 II Nr. 1 g) eine Erweiterung der Meldepflichten der Krankenhäuser bei Covid-19-Hospitalisierungen auf den Impfstatus erfolgte. In dem RKI-Protokoll vom 04.08.2021 kommt im Abschnitt zur Kommunikation eine bemerkenswert zurückhaltende Transparenzbereitschaft des RKI zum Ausdruck (Hervorhebungen des Autorenteams:
„Es wird häufig nach Daten zum Impfstatus bei Verstorbenen und Hospitalisierten gefragt. Können und wollen wir diese Daten bereitstellen?
- Könnten diese entweder im Wochenbericht genannt oder erklärt werden, wa-rum dies nicht sinnvoll ist?
- Erklärung zu Impfdurchbrüchen gewünscht?
- Bei Todesfällen ist eine Sprachregelung vorhanden.
ToDo: Im Wochenbericht Grund nennen, warum es schwierig ist, entsprechende Zahlen auszuweisen, Hr. Harder klärt dies mit Hr. Michaelis und Hr. Wichmann.“
Ferner bleibt unklar, warum einem beträchtlichen Anteil hospitalisierter Personen der eigene Impfstatus in Zeiten von 2G- und 3G-Regelungen nicht bekannt gewesen sein soll, von den Krankenhäusern nicht erfasst wurde und weshalb die über Jahre hinweg erfolgten Meldeverstöße nicht mit Bußgeldern oder Ordnungsverfügungen belegt wurden. Eine mögliche Ursache könnte darin liegen, dass der hohe Anteil geimpfter hospitalisierter Personen nicht gemeldet wurde, um die Impfkampagne der Bundesregierung um jeden Preis vor Vertrauensverlusten zu bewahren. Ob dies oder andere Ursachen maßgebend waren, wird ebenfalls ein interessantes Thema gerichtlicher Beweisaufnahmen sein.
Weitreichende juristische Konsequenzen der RKI-Protokolle
Die Erkenntnisse der Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts Osnabrück sind fundamental und markieren den Start für eine ernsthafte juristische Aufarbeitung in deutschen Gerichtssälen in allen von Corona-Maßnahmen betroffenen Rechtsbereichen. Denn das RKI lieferte mit der Selektion und Auswertung wissenschaftlicher Studien, epidemiologischer Daten und eigenen Auswertungen – vermeintlich – wesentliche wissenschaftlichen Grundlagen für das PEI und die Ständige Impfkommission (STIKO).
Ergeben sich durch künftige gerichtliche Beweisaufnahmen in anderen gerichtlichen Verfahren ernsthafte Anknüpfungspunkte für schwere fachwissenschaftliche Fehler, Einflussnahme des BMG auf den Inhalt oder sinnenstellende Veränderungen von wissenschaftlichen Fachinformationen des RKI und PEI oder wahrheitswidrige Zeugenaussagen von Behördenvertretern, kann die überfällige juristische Aufarbeitung in deutschen Gerichtssälen u.a. mit folgenden Mitteln erfolgen:
- der Wiederaufnahme von durch rechtskräftige Urteile abgeschlossenen strafrechtlichen Verfahren (§§359 ff. StPO)
- der Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungs- und zivilgerichtlichen Verfahren (§§153 I VwGO, 578 ff. ZPO)
- der Ersetzung der behördlichen Expertise des RKI oder PEI durch gerichtlich beauftragte Sachverständigengutachten (§412 ZPO)
- die Ablehnung der sachverständigen Autoren von Fachinformationen des RKI oder PEI wegen der Besorgnis der Befangenheit (§§406 I, 41, 42 ZPO), die zur Unverwertbarkeit amtlicher Auskünfte führt
- ggf. Ablehnung von Richtern wegen der Besorgnis der Befangenheit, die sich in Kenntnis der Weisungsgebundenheit des PEI und RKI notwendigen Beweiserhebungen entziehen und weiterhin pauschal auf die nachweisbar nicht neutrale „behördliche Expertise“ verweisen
- Berücksichtigung des erheblich geminderten Beweiswerts der amtlichen Auskünfte von RKI und/oder PEI im Rahmen der prozessualen Beweiswürdigung
- ggf. Korrektur fehlerhafter Entscheidungen der Vorinstanzen im Rahmen von
Berufungs- oder Revisionsverfahren - Antrag auf konkrete Normenkontrolle der jeweils für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift des IfSG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 I, III GG)
- ggf. Amtshaftung/Staatshaftung bei Erteilung und/oder Befolgung rechtswidriger fachaufsichtlicher Weisungen bis hin zur Beihilfe zum Prozessbetrug durch Amtsträger.
Der bevorstehende Weg der juristischen Neubewertung der Coronamaßnahmen führt über eine umfassende gerichtliche Sachverhaltsermittlung und akribische Beweisaufnahmen. Dabei ist das bewährte prozessuale Handwerkszeug anzuwenden, wie es das Verwaltungsgericht Osnabrück der übrigen Justiz eindrucksvoll vor Augen vorgeführt hat. Insoweit steht zu erwarten, dass in vielen weiteren gerichtlichen Corona-Verfahren Beweisanträge zur Vernehmung von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern des RKI, PEI, STIKO und des BMG unter Vorhalt der RKI-Protokolle sowie zur Einholung von unabhängigen Sachverständigengutachten gestellt werden.
Einen wichtigen Fingerzeig, wie derartige Beweisaufnahmen ausgehen werden, gab bereits der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2024. Einen Tag vor dem Verhandlungstermin wurde die Duldungspflicht für Soldaten aufgehoben, obwohl sie wenige Wochen vorher noch als weiterhin erforderlich angesehen worden war. Die „Begründung“ der Bundeswehr im Termin für diese kurzfristige Änderung der eigenen Haltung beinhaltete in einem ansonsten nahezu unverständlichen Satz das Wort „Hospitalisierungsrate“ – notabene ganze 2½ Jahre nach dem Aufkommen der Omikron-Variante.
Juristische Folgen der Versäumnisse und Faktenverdeckung des PEI („PEI-Files“)
Die Enthüllungen der RKI-Protokolle über Einflussnahmen des BMG und Mitglieder der Bundesregierung auf die „Managementebene“ des RKI wirken sich auch auf die gerichtliche Verwertbarkeit der amtlichen Auskünfte des PEI und der STIKO aus. Denn die Arzneimittelüberwachung des PEI und die Impfempfehlungen der STIKO basieren zu einem erheblichen Anteil auf wissenschaftlichen Informationen des RKI. Ferner ist das PEI ebenfalls ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Die widersprüchlichen und ausweichenden Auskünfte des PEI aus Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bieten vielfache Anhaltspunkte dafür, dass das PEI seine Amtspflichten zur Arzneimittelüberwachung der neuartigen Covid-19-Impfstoffe – möglicherweise auf ministerielle Weisung hin, um die Impfkampagne nicht zu gefährden – in erheblicher Weise verletzt hat.
Hierzu gehören insbesondere:
- die Nichterfüllung der Verpflichtung zu aktiver Pharmakovigilanz nach §13 V IfSG
- die Abschaltung der Nebenwirkungsdatenbank für alle in Deutschland gemeldeten Verdachtsfälle von Impfreaktionen und Impfkomplikationen der Jahre 2000 bis 2021 im Frühjahr 2022
- die Verweigerung der Herausgabe der Unbedenklichkeitsberichte bzw. PSUR-Berichte der Impfstoffhersteller (PSUR = periodic safety update report)
- das Desinteresse, die am 21.02.2022 veröffentlichte Auswertung der ärztlich codierten Abrechnungsdaten zu unerwünschten Impfnebenwirkungen der BKK ProVita überhaupt zur Kenntnis zu nehmen und selbst auszuwerten
- die unterlassene Detailanalyse des PEI zur Diskrepanz zwischen der Zahl der Verdachtsnebenwirkungen und Verdachtstodesfälle des PEI und der KBV-Abrechnungsdaten vom 16.06.2022
- die Nichterwähnung der nach internationaler Studienlage sowie PEI-Veröffentlichungen anzunehmenden Untererfassung von 90% bis 95% bei nur passiver Surveillance in den Sicherheitsberichten
- die signifikante Verzögerung der SafeVac-Studie durch Verlängerung der Datenaufnahmephase von 12 Monaten auf dann 21 Monate
- fehlende Überprüfung der Impfstoffsicherheit auf Grundlage der veröffentlichten stichprobenartigen Untersuchungen des Pathologen Prof. Dr. Schirrmacher der Uni Heidelberg im August 2021, nach der 30% bis 40% der untersuchten Personen kausal an der Impfung gestorben sind
- die Nichtherausgabe von Verdachtsmeldungen von unerwünschten Nebenwirkungen sowie chargenbezogener Auswertungen
- der fehlende öffentliche Hinweis auf die bei Frauen erheblich höhere Rate von Verdachtsmeldungen unerwünschter Nebenwirkungen der Covid-19-Impfstoffe
- fehlende Hinweise auf mögliche Langfristrisiken der Impfstoffe und
- der unterbliebene Hinweis auf die temporäre Überlastung der Pharmakovigilanz-Abteilung des PEI, da zeitweilig nur 13 Mitarbeiter (darunter Werksstudenten).
Bedenkt man die massive Verkürzung des Zulassungsverfahrens der zunächst nur bedingt zugelassenen und in ihrer Konzeption neuartigen Covid-19-Impfstoffe durch die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) sowie fortgeführte Studien zur Sicherheit und Wirksamkeit (Phase III) nach Impfstart, entsteht ein beträchtliches „Minus“ an Arzneimittelsicherheit.
Dieses erfordert im Gegenzug ein entsprechendes „Plus“ in der Pharmakovigilanz bzw. Arzneimittelüberwachung. Vor diesem Hintergrund steht der erklärte und begründete Wille des Gesetzgebers der in der Neufassung des §13 V IfSG vom 03.11.2020 seinen Ausdruck fand. Mit dieser Vorschrift wurden die Kassenärztlichen Vereinigungen aufgrund der Einführung der neuartigen Covid-19-Impfstoffe und der seit dem Jahre 2001 bekannten hohen Untererfassung von Arzneimittelnebenwirkungen bewusst verpflichtet, dem RKI die KV-Daten, insbesondere ICD-Diagnosecodes sowie weitere impfbezogene Daten zu melden und dem PEI zur Arzneimittelüberwachung zur Verfügung zu stellen (aktive Pharmakovigilanz). Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, auf diesem Weg alsbald bessere Daten zur Häufigkeit, Schwere und zum Langzeitverlauf von Impfnebenwirkungen zu erlangen. Die erschreckende bisherige Umsetzungsbilanz entspricht grafisch der EKG-Linie eines Toten.
Insbesondere die folgenden seit 2024 veröffentlichten amtlichen Dokumente des BMG und PEI werden bei künftigen gerichtlichen Beweisaufnahmen relevant sein :
- dringliche schriftliche Aufforderung des BMG an das PEI vom 20.10.2020 bis zum 21.10.2020 mitzuteilen, welche Daten für die Arzneimittelüberwachung nach Markteinführung aller Covid-19 Impfstoffe („Post-Marketing Surveillance“) benötigt werden
- Empfehlung des PEI vom 21.10.2020 an das BMG zur Erstellung einer Kohortenstudie auf Grundlage der anonymisierten Daten der Krankenkassen zur Sicherheit der Covid-19 Impfstoffe, einer aktiven Überwachung („aktive Surveillance“) und der parallelen Übermittlung von KV-Daten geimpfter Personen auch an das PEI.
Dem PEI liegen allerdings auch nach mehr als 3½ Jahren eben diese geforderten KV-Daten nicht vor, weil die Kassenärztlichen Vereinigungen unter Verstoß von §13 V IfSG jahrelang nicht lieferten, wobei entgegen §73 Abs. 1a Nr. 2a IfSG kein einziges Bußgeld gegen die säumigen Stellen verhängt wurde. Zudem hatte das RKI die für die Verarbeitung der Daten notwendigen Datenschnittstelle so spät im eigenen Haus begonnen, dass die Programmierarbeiten wie eine Antwort des BMG vom 22.09.2023 auf parlamentarische Anfrage ergab – erst im 3. Quartal 2021 begonnen haben und bis September 2023 nicht abgeschlossen waren.
Schlechterdings nicht nachvollziehbar ist es, warum das Bundesverwaltungsgericht in seiner abweisenden Entscheidung vom 07.07.2022 zur soldatischen Duldungspflicht der Covid-19-Impfstoffe den bereits damals dokumentierten sicherheitsrelevanten Verstoß gegen §13 V IfSG als auf Dauer nicht hinnehmbares „Vollzugsdefizit“ herunterspielte und ebenso wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 27.04.2022 zur Nachweispflicht im Gesundheitssystem die Sicherheitsberichte des PEI als verlässliche sachverständige amtliche Auskünfte betrachtete. Schon damals war diese Einschätzung verfehlt und ist aufgrund der PEI-Files nunmehr unhaltbar.
Denn weder die im Jahre 2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht angehörten Zeugen des PEI noch der damalige Präsident des PEI, Prof. Dr. Klaus Cichutek, hielten es für nötig, die Öffentlichkeit und die Gerichte über den tatsächlichen Zustand der Arzneimittelüberwachung der Covid-19-Impfstoffe zu unterrichten. Eine Analyse des hinter den Kulissen zwischen PEI und dem RKI geführten Schriftverkehrs offenbart ein erschreckendes Bild, das diese Behörden durch ihre Reaktionen auf eine Vielzahl von IFG-Anfragen hin preisgaben. Zu diesen Unterlagen gehört u.a. folgendes Antwortschreiben des PEI vom 29.07.2021 auf eine Nachfrage des RKI vom 06.07.2021 im Zusammenhang mit der Überwachung der Covid-19-Impfstoffe (Hervorhebungen des Autorenteams):
„Spontanberichte von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen sind zur Signaldetektion geeignet. Eine entsprechende Meldeverpflichtung besteht im Infektionsschutzgesetz. Spontanberichte sind in der Regel allerdings nicht geeignet, Häufigkeit, Schwere und Kausalität von potentiellen Impfrisiken zu untersuchen. (…) Um die Daten der KVen für die Untersuchung der Sicherheit der Impfstoffe nutzen zu können, muss das PEI das individuelle Pseudonym eines Impflings mit den nach IfSG zu übermittelnden KV-Daten verknüpfen können, was derzeit nicht möglich ist, da das PEI nicht über die DIM-Daten verfügt. (…) Besonders von Bedeutung für die Beurteilung der Sicherheit von Impfstoffen sind schwerwiegende Nebenwirkungen wie neurologische Erkrankungen, Autoimmunerkrankungen, Schlaganfälle und Herzinfarkte oder aktuell Thrombosen mit Thrombozytopenie, die zumeist im Krankenhaus diagnostiziert und behandelt werden, und die vermutlich nicht in den KV-Daten abgebildet sind. Um die Sicherheit der COVID-19- Impfstoffe umfassend bewerten zu können, wäre daher zusätzlich zur Analyse der KV-Daten die Auswertung von Krankenkassendaten hilfreich.“
Das Schreiben des PEI endet mit einem Absatz, der es in sich hat (Hervorhebungen des Autorenteams) :
„Fazit: Um die Sicherheit pandemischer Impfstoffe suffizient beurteilen zu können, benötigt das PEI das Pseudonym geimpfter Personen. Dies ermöglicht eine Auswertung von KV-Daten sowie die Sekundardatenanalyse von Krankenkassendaten für die Zwecke der Pharmakovigilanz, sofern gezeigt werden kann, dass das Pseudonym zur Auswertung dieser Datenquellen geeignet ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine umfassende Beurteilung der Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe auf der Basis deutschen Daten nicht möglich.“
Nach alldem dürfte erkennbar geworden sein, dass dem PEI nach dem Start der Impfkampagne keine zuverlässige Grundlage für die Sicherheitsüberwachung der neuartigen Covid-19-Impstoffe zur Verfügung stand und der prozessuale Beweiswert der Feststellungen in den Sicherheitsberichten des PEI kritisch zu hinterfragen ist. Während die Gerichte ihre Entscheidungen über 2G-, 3G-Regelungen, sektorale Nachweispflichten und Schadenersatzklagen von Impfgeschädigten bislang u.a. auf die Annahme einer ordnungsgemäßen Arzneimittelüberwachung des PEI gestützt haben, wird dies im Rahmen gerichtlicher Zeugenbefragungen von weiteren Verantwortlichen des PEI und RKI sowie durch die Einholung von unabhängigen medizinischen Sachverständigengutachten zwingend zu überprüfen sein.
Unter dem Stichwort eines rechtsstaatlich nicht hinnehmbaren evidenten „Vollzugsdefizits“ werden Gerichte außerdem zu klären haben, welche Rechtsfolgen fortgesetzte und schwerwiegende Verstöße gegen die vom Bundesverfassungsgericht postulierte „Beobachtungspflicht“ bzw. im Bereich der Duldungspflicht für Soldaten gegen die „Evaluierungspflicht“ hatten. Es geht in diesem Punkt nicht zuletzt um die Glaubwürdigkeit der Justiz, die sich ggf. vorhalten lassen muss, von der Politik sehenden Auges „vorgeführt“ worden zu sein und dieser Missachtung ihrer Autorität auch noch durch eine Konsequenzen vermeidende Folgerechtsprechung eine Absegnung erteilt zu haben.
Das Problem und seine Lösung: Beendigung der Selbstbeschränkung der richterlichen Kontrolle und Beweisaufnahmen
Die Verwaltungsgerichte und auch das Bundesverfassungsgericht haben die Weichen angesichts der pandemischen Lage zugunsten nicht evidenzbasierter Grundrechtseingriffe gestellt. Die Juristen sprechen von einem „Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetz- oder Verordnungsgebers“. Mit anderen Worten: Die Gerichte halten sich grundsätzlich zurück. Kritisch wird es für den Grundrechtsschutz, wenn tiefgreifende Grundrechtseingriffe nicht mehr juristisch überprüft werden, weil erstens keine Evidenz zur Rechtfertigung des Eingriffs mehr gefordert wird und zweitens dem Staat ein zu weiter Spielraum zugestanden wird. In diesem Fall überlässt die Justiz der Exekutive nahezu uneingeschränkt das Feld, was ein eklatanter Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz ist und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vor staatlichen Eingriffen aus Art. 19 IV GG aushebelt.
Einzelne Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts dürfen dabei in ihrer wegweisenden Wirkung für das künftige Handeln des Gesetz- und Verordnungsgebers nicht unterschätzt werden: Je weniger eine kritische Überprüfung durch die Gerichte stattfindet, desto größer die Gefahr, dass die Politik dies als Einladung versteht, künftig weitere und immer schwerwiegendere Grundrechtseingriffe in Gesetz- und Verordnungsform zu gießen, weil es gerade politisch opportun erscheint.
Die selbständige Ermittlung der gerichtlichen Kontrolltiefe
Um die Spirale fehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen zu beenden, bedarf es nun weiterer Richterinnen und Richter, die in Ansehung der deutlichen Sprache der RKI- und PEI-Files ihre Pflicht zur Sachverhaltsermittlung durch Beweisaufnahmen umsetzen und vorhandenes Recht anwenden. Ein wichtiger Schritt besteht zunächst darin, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, den jeweiligen Spielraum
- für die Einschätzung der Geeignetheit und Erforderlichkeit des Eingriffs und
- der Prognose für die Auswirkungen des Grundrechtseingriffs auf das erstrebte legitime Ziel auf Grundlage des damaligen verfügbaren Kenntnisstandes des Gesetz- und Verordnungsgebers sorgfältig zu ermitteln. Dafür genügt jedoch keine unkritische Übernahme von Tatsachenbehauptungen des darlegungsbelasteten Staates, der Grundrechtseingriffe vornimmt. Nach fortgeltender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert dies eine gerichtliche Kontrolle, ob
- die in einer vom Staat angenommenen Gefahrenlage für die Allgemeinheit oder Einzelner besteht und
- auch der Grundlagen, aus denen eine solche abgeleitet wird. Die im konkreten Einzelfall zu bestimmende Kontrolltiefe hängt maßgeblich davon ab, ob der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist, d.h.
- Sachverhaltsannahmen müssen sorgfältig ermittelt sein oder sich zumindest im Rahmen der gerichtlichen Prüfung bestätigen lassen
- sobald gesicherte empirische Daten und verlässliche Erfahrungssätze vorliegen, reduziert sich der Prognosespielraum des Gesetzgebers auf Null
- die tragenden Gesichtspunkte müssen mit hinreichender Deutlichkeit offengelegt werden, um sachfremde Erwägungen ausschließen zu können und
- es müssen alle zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft werden, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können.
Oder anders ausgedrückt: Weite Spielräume gibt es nach verfassungsrechtlicher Wertung nicht zum Nulltarif, sondern diese müssen auch in einer mit Unsicherheiten belasteten Lage durch eine effiziente und evidenzbasierte Methodik der Wissensbeschaffung verdient werden. Der Gesetzgeber darf nicht in Unwissen und Ungewissheit verharren, wenn er Möglichkeiten hat, einen besseren Kenntnisstand zu erreichen, selbst wenn dies frühere schwere Versäumnisse und Fehler offenlegt. Die zahlreichen über Jahre begangenen Versäumnisse und Fehler von Legislative und Exekutive in der Beschaffung notwendiger Daten und Wissen eröffneten diese Spielräume nicht.
Die kritische Überprüfung der Verwertbarkeit amtlicher Auskünfte von RKI und PEI
Die Gerichte verließen sich aufgrund gesetzlicher Aufgabenzuweisung und vorgeblich zuverlässiger Meldedaten nahezu ausschließlich auf die amtlichen Auskünfte des RKI und PEI, die prozessual wie ein gerichtliches beauftragtes Sachverständigengutachten behandelt wurden. In diesem Fall unterliegen die amtlichen Auskünfte des RKI und die dafür verantwortlichen Personen jedoch auch den einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften für die Ablehnung von Sachverständigen, insbesondere den Regeln
- zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit (§§406, 41, 42 ZPO) und
- wegen schwerer fachlicher Mängel des Gutachtens (§412 I ZPO)
Für die Besorgnis der Befangenheit bzw. die fehlende wissenschaftliche Unabhängigkeit ergeben sich aus den RKI-Protokollen eine ganze Phalanx erdrückender Anknüpfungspunkte, so z.B. folgende Passagen (Hervorhebungen des Autorenteams):
„Die Landesbehörden sind aktuell aufgefordert, einen Bericht zu kommentieren, der die Inzidenz von 35/100.000 Einwohner als möglichen Schwellenwert definiert. (…) Indikatoren bereit zu stellen wird aus fachlicher Sicht weitgehend abgelehnt, jedoch werden diese nachdrücklich von politischer Seite eingefordert (eine diesbezügliche Weisung ist jedoch nicht erfolgt). Die genannte Inzidenz kommt aus einer Diskussion zwischen BM Braun und BM Spahn.“ (RKI-Protokoll vom 05.05.2020, S. 9)
„Es gab Anfrage vom BMI, warum das R mit zwei Nachkommastellen berichtet wird (Scheingenauigkeit, ggf. nur 0,5er Schritte), wird nicht kommentiert. Hr. Holtherm hat an BMI kommuniziert, dass es sich um eine Anweisung von Hr. Spahn gehandelt hat, die das RKI umsetzen sollte.“ (RKI-Protokoll vom 06.05.2020, S. 5)
„Impfung von Kindern: Auch wenn STIKO die Impfung für Kinder nicht empfohlen wird, BM Spahn plant trotzdem ein Impfprogramm.“ (RKI-Protokoll vom 19.05.2021, S. 10)
Der neue Passus sorgte für Irritation auf Seiten der Länder. Eine derartige Einflussnahme seitens des BMG in RKI-Dokumente ist ungewöhnlich. Die Weisungsbefugnis des Ministers bei technischen Dokumenten des RKI wird derzeit von L1 rechtlich geprüft. Aktuelle Einschätzung der RKI-Leitung ist, dass die Empfehlungen durch das RKI in der Rolle einer Bundesbehörde ausgesprochen werden, und einer ministeriellen Weisung zur Ergänzung dieser Empfehlung nachgekommen werden muss, da das BMG die Fachaufsicht über das RKI hat und sich als Institut nicht auf Freiheit der Wissenschaft berufen kann. Die wissenschaftliche Unabhängigkeit des RKI von der Politik ist insofern eingeschränkt. (RKI-Protokoll vom 10.09.2021, S. 6)
„1-G-Regel
Ist eigentlich eine politische EntscheidungWurde als Frage an den Expertenrat herangetragen, hier sollen Argumente für Präs als Mitglied des Expertenrats gesammelt werden
Gemeint ist z.B. Zutritt zu Restaurants nur mit Auffrischimpfung“
(RKI-Protokoll vom 29.12.2021, S. 9)
„RKI kommt häufiger in die Situation, Situationen fachlich zu begründen, die politischer Natur sind. Häufig kommen diese Anfragen auch über Erlass vom BMG rein, FG36 ist diesbezüglich stark belastet.“ (RKI-Protokoll vom 11.05.2022, S. 9)
und die Aussagen des RKI-Präsidenten Prof. Dr. Schaade in der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück am 03.09.2024.
Der gerichtliche Ausschluss eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn Tatsachen oder Umstände vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Die derart nicht nur abstrakt, sondern nachweislich der RKI-Protokolle auch tatsächlich weisungsgebundenen Verantwortlichen der RKI-Fachinformationen sind somit wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Ungeachtet dessen geht der Beweiswert der RKI-Expertise angesichts derartig intensiver Einflussnahmen gegen Null.
Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten v.a. dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Dies führt dazu, dass das Gericht ein zusätzliches Gutachten einholen muss.
Fazit und Ausblick
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur sektoralen Nachweispflicht des §20a IfSG a.F. der Justiz – wohl in Erwartung des mittelfristig einstürzenden Kartenhauses – mit den folgenden Ausführungen eine Hintertüre gewiesen:
„Gleichwohl kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen, weil sie durch nachträgliche Erkenntnisse oder Entwicklungen erschüttert werden.“
Die freigeklagten und geleakten RKI-Protokolle zeigen allerdings, dass ein Großteil der in den Jahren 2020 bis 2023 geschaffenen freiheitseinschränkenden Normen von Anfang mit dem Makel der Verfassungswidrigkeit behaftet waren, weil Gesetzgeber und Exekutive in vielen Bereichen über das notwendige Wissen bereits verfügten oder die notwendigen Erkenntnismöglichkeiten nicht gewissenhaft nutzten. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier kritisierte die gerichtliche Überprüfung der Coronaschutzmaßnahmen anlässlich eines Vortrags am 18.09.2023 mit besonderem Blick auf das Bundesverfassungsgericht als „große Rechtsschutzverweigerung der Justiz“. Wie würde sein Urteil angesichts des Inhalts der veröffentlichten RKI-Protokolle und immer neuer Enthüllungen über das Ausmaß der Substanzlosigkeit der vermeintlich wissenschaftlich begründeten staatlichen Maßnahmen wohl heute ausfallen?
Mittlerweile ist die Bilanz der angerichteten und vermeidbaren Schäden in nahezu allen Lebensbereichen ohne Übertreibung als gigantisch zu bezeichnen, wobei die Coronakrise mit ihren Nachwirkungen zunehmend in eine Staats- und Justizkrise überzugehen droht. Bedenkt man, mit welcher Vehemenz die Justiz noch heute Bußgelder wegen der Nichteinhaltung vernunftfreier Maßnahmen (Maskenpflicht im Freien) oder Freiheitsstrafen wegen falscher Gesundheitszeugnisse (Masken- und Impfatteste) und die Verweigerung der soldatischen Duldungspflicht gegenüber Impfungen gegen Covid-19 verfolgt, andererseits aber eine Vielzahl sicherheitsrelevanter Rechtsverstöße der Exekutive, staatlicher Institutionen und meldepflichtiger Einrichtungen über Jahre sanktionslos hinnimmt, besteht ein inakzeptables rechtsstaatliches Ungleichgewicht.
Die Rechtswissenschaftlerin Prof. Dr. Gierhake trifft in ihrem im Jahr 2023 erschienenen Beitrag „Ist das Recht suspendiert worden?“ mit ihrer abschließenden Feststellung den Nagel auf den Kopf. Sie konstatiert, dass der Rechtsstaat in der Corona-Krise zwar an der Oberfläche kaum sichtbare Erschütterungen zeigte, unterhalb dessen jedoch fundamentale Schäden erlitten hat. Es ist unübersehbar, dass eine allzu rasch folgebereite Richterschaft daran einen gewichtigen Anteil hatte, indem sie Simulationen rechtsstaatlicher Verfahren statt echter Sachverhaltsermittlung betrieb.
Soweit der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Gärditz und Autor des im Jahre 2022 veröffentlichten Fachbuches „Gesundheitswissen aus Behördenhand“ in einem FAZ-Artikel vom 17.08.2024 die „gähnende Banalität“ der RKI-Protokolle beklagt und meint, den Gerichten sei nichts anderes übriggeblieben, als auf die Expertise des RKI als Referenz zu vertrauen, so zeigt eine sorgfältige Analyse und rechtliche Einordnung das genaue Gegenteil.
Die deutsche Richterschaft aller Gerichtsbarkeiten hat durch ihre Corona-Rechtsprechung nicht nur Millionen Erwachsene, Kinder und Jugendliche sowie Wirtschaftsunternehmen dieses Landes, sondern zugleich sich selbst gegen evidenzfreie exzessive Maßnahmen des Infektionsschutzes wehrlos gemacht. Diese sind teilweise nicht nur evident verfassungswidrig, sondern haben – wie u.a. die 2G-Regelungen und die sektorale Nachweispflicht des §20a IfSG a. F. zeigen – die menschenverachtende Schwelle gesetzlichen Unrechts erreicht.
Betrachtet man die gegen die Bevölkerung und die Gerichte eingesetzten manipulativen Mechanismen zur Herstellung einer breiten Folgebereitschaft für die Coronamaßnahmen, die von fast allen Bundestagsfraktionen beabsichtigte Verabschiedung einer allgemeinen gesetzlichen Impfpflicht gegen Covid-19 und die bereits im Dezember 2021 ausgeloteten rechtlichen Möglichkeiten zu deren Durchsetzung mittels behördlicher Verwaltungsvollstreckung (einschl. körperlicher Gewaltanwendung), muss sich die deutsche Richterschaft in einer breiten öffentlichen Sachdebatte der Frage stellen, ob und wann sie ihre unübersehbare Folgebereitschaft aufgegeben und den evidenzlosen Übergriffen auf die Bevölkerung ein Ende gesetzt hätte, wäre die allgemeine Impfpflicht nicht im Bundestag knapp gescheitert. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen – Prof. Dr. Heusch – fordert in einem aktuellen Artikel die zur Kontrolle der pandemiebedingten Grundrechtsbeschränkungen befassten Gerichte daher zu Recht auf, in selbstkritischer Rückschau auf die eigene Rechtsprechung zu prüfen, ob sie die Grundrechte angemessen geschützt haben.
Damit allein ist es nun aber nicht mehr getan. Die Justiz der Bundesrepublik Deutschland steht aktuell mit ihrer Kontrolle der millionenfach gesehenen staatlichen Eingriffe in Grund- und Menschenrechte – zu Lasten auch von Kindern und Jugendlichen, Behinderten und Kranken, Gebärenden und Sterbenden – an einem Scheideweg. Nicht etwa das Bundesverfassungsgericht, sondern das Verwaltungsgericht in Osnabrück hat – ungeachtet vorher eigener anderslautender Entscheidungen – nach endlich ermöglichter Kenntnisnahme der RKI-Protokolle den schwerlich umkehrbaren Anfang einer lange erwarteten juristischen Aufarbeitung der Corona-Krise gemacht.
Einer nun ernsthaft neuen, sachlichen und belastbar faktenbasierten gerichtliche Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht steht somit nichts mehr im Wege. Der zuständige 1. Senat des Gerichtes hat es jetzt in der Hand, durch eine angemessen selbstkritische Verfahrensweise und die geboten überprüfende Neubewertung seiner vorangegangenen Entscheidungen die Standfestigkeit des ganzen Bundesverfassungsgerichtes als Bollwerk der Grund- und Menschenrechte unter Beweis zu stellen. Denn auch wenn das Verwaltungsgericht Osnabrück durch seine vorbildliche Beweisaufnahme die Glaubwürdigkeit des RKI und die Glaubhaftigkeit seiner Verlautbarungen bereits für alle übrigen Gerichte sichtbar entzaubert hat, so steht zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht ihm in dieser Größe, eigene Fehler einzugestehen und zu berichtigen, nicht nachstehen wird.
Dieser Schritt ist unabdingbar, will das Bundesverfassungsgericht bei der juristischen Bewältigung der Corona-Krise noch die zentrale Referenz für eine verlässlich tatsachengestützte Verfassungswahrung darstellen. Ungeachtet dessen liegt der Ball nun zugleich im Spielfeld der vielen Instanzgerichte. Diese müssen sich bewusst sein, dass der Rechtsstaat davon abhängt, das essentielle Vertrauen des Publikums in ihre Funktionsfähigkeit mit jeder ihrer Entscheidungen lebendig zu halten.
Die in diesem Beitrag angeführten Daten gehen zu großen Teilen auf die Recherchen des Datenanalysten Tom Lausen zurück, dem beide Autoren für seine umfangreiche Unterstützung danken.
Den gesamten Text mit sämtlichen Fußnoten und Grafiken finden Sie hier.
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Als juristischer Laie empfinde ich die dargestellten Implikationen und Forderungen geradezu niederschmetternd - ihr Gewicht erdrückend!
Aber wie soll ein zutiefst beschädigter Rest-Rechsstaat überhaupt eine solch gigantische Aufarbeitung bewältigen können, in dem grundlegende staatliche Funktionen, die einen Rechtsstaat erst bedingen, nicht mehr zu gewährleisten sind? Ich meine so Dinge wie innere Sicherheit, die Infrastruktur, die Straßen und Brücken, die Bahn, die Post, das Krankenhauswesen, Schulen, Universitäten, die Sicherstellung der Energieversorgung, der allgem. Niedergang der Wirtschaft, ... In einem in die allgemeine Dystopie schlitternden Gemeinwesen wird es keine gerichtliche Aufarbeitung eines solch schwerwiegenden, komplexen Staatsverbrechens mehr geben können! Es ist für die schuldigen Akteure ein Leichtes, ein Verfahren zu boykottieren, indem man die allgemeine Dystopie ganz einfach durch Sabotage, Nichtstun und Krieg steeibetei auf die Spitze treibt. - Also weiter so!
Wenn ich bedenke, was dies BRD ab 1989 für eine Entwicklung ins negative gemacht hat, hätte ich jedem der mir das 1990 prognostiziert hätte, schlicht ausgelacht.
Das nach einer Demokratie bis 2015 ein „Blockflöten Parteienkartell“ ala der alten DDR samt eines Überwachungsstaates in der wohl der landeseigene Verfassungsschutz in die Fußstapfen der Stasi tritt, aufgebaut wurde, verstehe ich bis heute nicht.
Mit besten Grüßen aus der neuen Erfurter Republik
Wir Wessis können wohl kaum ermessen, wie es Ihnen als Ossis dabei ergeht, die sie das sehenden Auges erleben mussten. Ich kann Ihnen nur sagen, dass ich einige heutige Grüne und Rote Khmer kenne, die damals in den 70er und 80er Jahren, als Studenten und danach beste Kontakte zu Ihren roten Bonzen Drüben unterhielten. Heute sitzen die in warmen Amtsstuben. Damals waren die selbstverständlich Wehrdienstverweigerer und bei den Demos und Ostermärschen gegen die Pershings ganz vorne mit dabei - heute krakeelen die über den "Schlächter Putin" und finden es toll, dass nuklear bestückbare Raketen neuester Bauart in Deutschland stationiert werden, um Deutschland endgültig zum vorgelagerten Gefechtsfeld zu machen. Das waren damals schon charakterlose Dummschwätzer - was aus ihnen heute geworden ist, überlasse ich Ihrem Urteil.
Euch Thüringern steht in der nächsten Woche ein neuer
antidemokratischer Höhepunkt bevor-Wahl der LT-Präsidentin.
Oder des Herrn Ramelow?
Die vereinigten Blockparteien werden Euch schon zeigen,
was eine Harke ist.
Ein Wort noch zu Corona, ich glaube auch, hier wird nichts
mehr aufgearbeitet, die aktuellen Probleme (z. B. Wirtschaft)
wachsen der Ampel völlig über den Kopf.
MfG
sollte "Kriegstreiberei" heißen.
in meinen Augen einen Fehler, vorab gesagt.
Wir können aufarbeiten und kritisieren, aber eine "Pandemie der Unmenschlickeit"?
Noch glaube ich daran, dass die Verantwortlichen nach bestem Wissen und Gewissen Massnahmen einleiteten.
Wenn sich das bestätigt, dann wurden höchstens Fehler gemacht von Eliten, die zuletzt wir selbst mitverantworten.
Kann Verschulden nachgewiesen werden, darf über strafrechtliche Schritte nachgedacht werden.
Habe den Text schon einmal überflogen.
Danach läge evtl. im weitesten Sinne "Körperverletzung" vor?
So etwas kann ich nur ganz langsam an mich herankommen lassen.
Der Vorwurf zeitigt gewaltige Folgen.
Werde noch einmal in Ruhe lesen.
Wie lautet die Gegenargumentation?
"Noch glaube ich daran, dass die Verantwortlichen nach bestem Wissen und Gewissen Massnahmen einleiteten".
Wie erklären Sie es sich dann, dass schon im Frühjahr 2020 Von Fachleuten aus verschiedenen Disziplinen vor Übertreibung gewarnt wurde?
Und dass diese Stimmen mit aller Macht zum Schweigen gebracht wurden?
Dass schon früh konstatiert wurde, dass den Intensivbetten keine Überlastung drohte?
Dass Nachrichten aus Bergamo und New York schon früh als teilweise fake news entlarvt wurden ?
Und nicht zuletzt: warum erlaubte man dem RKI sich zu äussern und folgte dessen Empfehlungen nicht, sondern machte das Gegenteil?
Frau Sehrt-Irrek, das war wohl keine Pandemie, es war eindeutig ein Verbrechen an der Menschlichkeit zum Nutzen des Pharma-Komplexes des Westens. Die RKI-Spitze nickte alles ab was Merkel, Spahn, Scholz und Lauterbach befahlen und wenn es noch so schädlich für die Bürger war. Nichts stimmte was die Regierungen (auch der Länder) oder das RKI zu Corona veröffentlichten. Und Weißkittel gaben ihren guten Ruf an der Garderobe ab als sie die Terrormaßnahmen der 5 grünen Kartellparteien im Namen der berühmt berüchtigten Varianten der "Ermächtigungsgesetze" bejubelten und unterstützten. Und jetzt das, das PEI hat mit großer Sicherheit wissenschaftlichen Betrug oder sagenhafte Schluderei begangen indem es die falschen Labormäuse von BIONTECH und Pfizer (Unterlagen zu Spike-Proteinen) durch "richtige" Labormäuse in eigenen Dokumenten in betrügerischer Absicht bestätigte (https://www.alexander-wallasch.de/gesellschaft/rechtsanwalt-ulbrich-pau…) .
haben Sie in besagter Zeit auf der Rückseite des Mondes logiert, nur dort kann man von der Unmenschlichkeit der schwerkriminellen Hauptakteure nichts mitbekommen haben. Unterstützt von tausenden charakterschwachen Lemmingen, Schauspieler, Künstler, Pfaffen, die gerne die richtige Haltung öffentlich bekunden wollten und im günstigen Fall dafür noch monetär unterstützt wurden. Menschen wurden wegen Kritik inhaftiert, sozial, gesellschaftlich und finanziell zerstört und/oder aus dem Land getrieben. Ich kann eigentlich gar nicht glauben, was Sie da schreiben. #ichhabemitgemacht
so richtig Gelegenheit, ihren Politikstil raus zu hängen, nämlich von oben herab und alles andere als eine "Landesmutter". Sie wollte nicht nur durch die eigenmächtig beschlossene Grenzöffnung den Friedensnobelpreis, sie wollte auch durch ihre "Wir werden das Virus besiegen"-Lockdowns von Kita bis Altenheim, Schlag auf Schlag, in die Weltgeschichte eingehen. Wie kann ein Mensch, auch wenn er Poltiiker ist, sich selbst so hoch auf einen Thron hieven? Und dann schien sie dort auch noch fest zu kleben, vollkommen unbeweglich. Zu unser aller Leid. Aber auch hierbei hatte sie Unterstützung und wurde beklatscht. Keiner widersprach ihr.
Kaum ein Gottes-Gnaden-König hat selbstherrlicher regiert als die erste Frau in deutscher Regierungsverantwortung, A. Merkel.
Das konnte sie allerdings nur, weil sowohl ihre Partei als auch das Parlament aus Dumm- /Faulheit total versagten.
S i e wollte vor der Weltöffentlichkeit mit ihrem Moralismus glänzen, s i e wollte "schlimme Bilder" vermeiden, s i e sollte als Glücksfall in die Geschichte eingehen, als die Frau mit dem "guten" , verständnisvollen Herzen für die ganze Welt.
Und es gelang ihr tatsächlich, elend 16 Jahre lang das Volk, welches für ihre Ansprüche gerade stehen u. zahlen mußte, für sich einzunehmen u. in vermeintl. Sicherheit zu wiegen.
Unter machtpolitischen Aspekten eine Meisterleistung!
Von den Auswirkungen ihres Handelns u. Nicht-Handelns (Vernachlässigung der Infra-Struktur, des Bildungswesen, der Bundeswehr usw.) her
waren die Merkel-Regierungsjahre die katastrophalsten seit 1949.
Schlimmer können nur noch Linke + Grüne den politischen Auftrag mißverstehen.
Habe das anders in Erinnerung. Die meisten Massnahmen konnten gar nicht vom Bund (-esregierung) angeordnet werden. Sondern waren Ländersache. Daher auch die wiederholten, lachhaften Bund-Länder Runden. Die meisten Massnahmen - richtige und falsche - wurden also von einer breiten Mehrheit der gewählten Landesregierungen und -parlamente ergriffen.
Viele andere europäische Länder hatten zT auch weitergehende Massnahmen, einige auch schwächere. Insofern lag D wohl in der Mitte. Mit Ausnahme der merkwürdigen Diskussion über einen Impfflicht.
für "richtig" oder falsch hielten, will ich überhaupt nicht wissen. In dem Artikel wird höchst ausführlich dargelegt und bewiesen, wie die (un)verantwortlichen Totalitaristen rechtswidrig agiert haben, zum Schaden sehr vieler Menschen in diesem Land. Und dass es bis heute keinerlei Aufarbeitung dieser Verbrechen(!!) gibt. Alle diejenigen, die ständig von den "demokratischen" Parteien schwafeln, von "unsererdemokratie", sind exakt diejenigen, die das genaue Gegenteil praktiziert haben und es noch immer tun. Im Detail waren das so viele Sportpalastcharaktere, Blockwarte, Zuträger, IMs, dass es egal ist, wo die aus ihren Löchern gekrochen sind. Die deutsche Mentalität, der deutsche Charakter von 1933 ist da wiederauferstanden. Dass andere ihre Bevölkerung mehr oder weniger ähnlich geknechtet haben, spielt dabei keine Rolle!
Also entweder waren Sie zu der maßgeblichen Zeit nicht in Deutschland anwesend, oder haben ein extremes Kurzzeitgedächtnis, ein wohlwollendes noch dazu.
Erstens wurden fast alle Maßnahmen auf Bundesebene beschlossen. Die administrative Durchsetzung eine Ebene darunter selbstverständlich v. den Ländern, ist aber reine Makulatur. Wenn das Kanzleramt die Marschroute vorgibt, haben die Dressurpferdchen zu springen.
Zweitens lag Deutschland nie in irgendeiner "Mitte", sondern gehörte(bis auf die ersten Monate) zu den wenigen Ländern mit den drastischsten Maßnahmen samt Aufhebung der Grundrechte. Am schlimmsten u. maßlosesten jedoch gehörte die Fortsetzung v. stark einschränkenden Maßnahmen noch weitere 2 Jahre, obwohl der Rest der Welt längst zum normalen Leben zurückkehrte, weil es keine nachvollziehbaren Gründe mehr gab. Aber wie so oft erlaubte sich dieser Staat einen willkürlichen Sonderweg u. behandelte seine Bürger wie Vieh.
Also, T. Romain, bitte bleiben Sie doch bitte bei den Fakten
der mit Sicherheit viel Arbeit und Recherche erfordert hat, vom Fachwissen einmal ganz abgesehen. Meinen großen Dank an die beiden Autoren dafür! Jeder meiner Kommentare zu diesem Thema lautet: die letzte Bundesregierung und die dann folgende hat hat an der deutschen Bevölkerung das größtmögliche Verbrechen seit 1945 verübt. Ich hoffe auf einen konsequente Aufarbeitung mit entsprechenden Strafmaßnahmen.
... Dank an die beiden Autoren des Beitrag für die Mühen ihrer Aufdröselung.
Das Verschweige- und Vertuschungskartell im politischen und medialen Mainstream wird sich nicht bemühen die eigenen Fehler zu bekennen, sondern immer wieder Nebelkerzen werfen bis sich das Thema totläuft.
Das zieht sich leider auch durch die Richterschaft.
Wie nun das BVG den vom Verwaltungsgericht Osnabrück zugespielten Ball abhandeln und beurteilen wird steht in den Sternen. Ich habe da wenig Hoffnung, vermutlich wird es sich schützend vor die eigenen und der gesamten Richterschaft gesprochenen Urteile stellen.
Deutschland braucht insgesamt auf allen Ebenen eine Roßkur.
der mit Sicherheit viel Arbeit und Recherche erfordert hat, vom Fachwissen einmal ganz abgesehen. Meinen großen Dank an die beiden Autoren dafür! Jeder meiner Kommentare zu diesem Thema lautet: die letzte Bundesregierung und die dann folgende hat hat an der deutschen Bevölkerung das größtmögliche Verbrechen seit 1945 verübt. Ich hoffe auf einen konsequente Aufarbeitung mit entsprechenden Strafmaßnahmen.
Für eine der schlimmsten Drahtzieher gibt es jetzt von unserem Phrasendrescher aus Schloss Bellevue das Bundesverdienstkreuz am Bande. Elena Buyx wird demnächst mit dieser höchsten deutschen Auszeichnung bedacht. Unser Frankie-Boy ist halt total begeistert von Elenas Einsatz rund um ethische und moralische Abwägungsentscheidungen während der Corona-Diktatur. Herrlich. Dieses deutsche Land lässt wirklich nichts aus. "In jeden Arm muss eine Spritze" war einer ihrer Lieblingssätze.
Von mir ganz herzlichen Glückwunsch nach Berlin uns ins Panoptikum der Bekloppten und Bescheuerten, die sich auf unsere Kosten ein Luxus-Leben leisten und uns als Gegenleistung jeden Tag einen Totalschaden nach dem nächsten "servieren". Und dann noch mit erstaunt dumm-dreistem Gesichtsausdruck die "rechten" Wahlergebnisse quittieren. Ja, von nix kommt nichts, gell?!
Teil 1
Am 03.10.1990 hatte ich feuchte Augen
aber nicht wegen der DM
denn da wäre ich auch in den Westen
NEIN damals hatten wir & selbst manch Linker
die neue HOFFNUNG
wir kommen in ein DE
wo Demokratie & Rechtsstaatlichkeit keine Farce ist
wo Arrangement & wahre Tugend sich auszahlt
weil Gerechtigkeit Fundament ist
so dachte ich - so dachten auch viele Ostler
selbst solche, die zum Bündnis der Grünen gehörten
weil d DDR nicht nur abgewirtschaftet war
sondern vieler Orts durch die Chemiewerke eine einzige Kloake war
wie z.B. Dreieck Halle-Leipzig-Buna
aber schnell hatte uns die Realität eingeholt
das z.B. Bonzen West wie Ost keine Vereinigung wollten
sondern 90% der Bonzen im Westen
egal welche Partei
& viele Westbürger
wie die Westberliner überhaupt
ALLE haben bei dieser Teilung abkassiert/profitiert
die Siegermächte so wieso
aber die Bonzen/Eliten erst recht
die einen, die 😎 von West nach Ost wie RAF
die anderen von Stellwerk OST ins SW West
den Kapitalis/Monopolismus NEU erfinden🤑
& nicht nur diese
wo Justiz bei Macht-Vereinnahmung zur ideolog. Fassade transformiert wurde
vor allem beim Bau/Rahmenbedingungen EU, Brüssels & dem €
& mit jeder Tagung/Sitzung/Abschlüssen wurde der Kloaken-Wahnsinn größer
die 5 Tugenden d Regierung kleiner
& die MACHT-KONZENTRATION auf einzelne Gesichtslose zu
denn die neuen Gesetze/Erlasse fanden in Turbo-Arrangement im geheimen statt
ohne Kontrolle😎
ohne ein wenn & aber
hinzu die Auslese bei allen wichtigen Schaltstellen in Salami-Taktik wie bei Kohl im VS zu der gesamten Ampel🤮
& wer im System aufbegehrte wie ein Seehofer
landete in der Heimat als Bettvorleger
egal welcher Beschluss oder Einwand
das Signal stand bei ALLEN wichtigen Entscheidungen bei den Block-Parteien auf GRÜN
& wer aus der Reihe tanzt kommt zur Anklage
in den Inquisitions-Prozessen bei Maischberger, Lanz oder andere Formate
ganz zu schweigen von
GESTAPO-Institutionen wie Correct, Faktenchecker, Antifa &&
die den ZEITGEIST in den digitalen Medien verteidigen 👹
Beweise der Schieflage Justiz
Politische VERBRECHER sind 1000x schlimmer wie höher zu bestrafen wie KRIMINELLE
auch heutzutage wie damals
ES GAB KEINE, NIE EINE AUFARBEITUNG oder VERURTEILUNG von DDR-Unrecht
außer den Mauerschützen nach der Devise
=> die kleinen hängt man, die großen lässt man laufen >> heutzutage wie damals
- der Machenschaften der Stasi zu DDR-Zeit
- die Zahlungen von stetigen Geld sowie von Prämien der Stasi in die BRD
wovon über 1/2 Mio. Bundesbürger bis Ende 1989 profitierten
- keine Stellungnahme durch den BND
das über 60% der Stasi übernommen worden sind
> & jetzt soll mir noch einer behaupten, die Amerikaner hätten von nichts gewusst😂
DIE UNGLEICHE BEWERTUNG bei DEUTSCHEN & unseren NEU-Facharbeiter
- hat ein Messerstecher solange wie ein Michael Ballweg in Untersuchungshaft gesessen
- die Verurteilten Ärzte, obwohl diese dem Eid des Hippokrates verpflichtet sind !!!
- die Verfahrensweise der Rollader-?
im VS zu unseren lieben Messerstechern
wie AMPEL SELBST👹