27.10.2019, Hessen, Limburg An Der Lahn: Blumen und Kerzen liegen an der Stelle, an der eine 31-jährige Frau am Freitag getötet wurde. Nach bisherigen Ermittlungen der Polizei hatte ein 34-jähriger Mann seine Ehefrau zunächst mit dem PKW angefahren und die am Boden liegende Frau anschliessend erschlagen.
Tatort Limburg: Warum musste Sana A. sterben? / picture alliance

Der Mord von Limburg - Femizid statt Familiendrama

In Limburg hat ein Mann seine Ehefrau mit der Axt erschlagen, weil sie ihn verlassen hatte. Polizei und Medien sprechen von einer „Beziehungstat”. Dabei gibt es längst die Forderung, Mord aus Eifersucht als eigenen Straftatbestand ins Gesetzbuch aufzunehmen. Ein Plädoyer

Antje Hildebrandt

Autoreninfo

Antje Hildebrandt hat Publizistik und Politikwissenschaften studiert. Sie ist Reporterin und Online-Redakteurin bei Cicero.

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Es waren Bilder, die selbst hartgesottene  Ermittler schockierten. Augenzeugen haben sie mit dem Handy aufgenommen und im Internet hochgeladen. Ein Mann rast mit einem schwarzen Audi auf eine Frau zu. Er schleift sie  über  30 Meter weit mit  – über die Straße, über einen Parkplatz, durch ein Metalltor, das zufällig offen steht. Der Wagen kracht in ein denkmalgeschütztes Backsteingebäude. Der Fahrer steigt aus, und holt eine Axt aus dem Kofferraum. Er zertrümmert der Frau mit fünf Hieben den Schädel. Der Mann ist nicht irgendein Mann. Es ist der Noch-Ehemann der Frau.

Für die Polizei in Limburg stand das Tatmotiv deshalb schnell fest. Sie sprach von einer „Beziehungstat“. Medien haben diese Lesart übernommen. Von einer „Familientragödie“ oder einem „Eifersuchtssdrama” ist in solchen Fällen die Rede. Phrasen, die suggerieren, die Täter-Opfer-Beziehung sei in Wirklichkeit eine gleichberechtigte gewesen – und die Frau auch selbst mit Schuld an ihrem gewaltsamen Tod. Angesichts der Brutalität, mit der der Täter in Limburg Opfer getötet hat, wirken solche Begriffe  beinahe beschönigend. Menschen, die das Video gesehen haben, sagen, der Mann habe die Frau „beinahe enthauptet“.

Aus dem Gefängnis der Ehe ausgebrochen

Gegen den Täter von Limburg hat das Amtsgericht Limburg inzwischen Haftbefehl wegen Mordes erlassen. Seine  Frau ist Opfer einer Gewalttat geworden, weil sie eine Frau ist. Weil sie es gewagt hat, aus einer Ehe auszubrechen, von der Bekannte des Opfers berichten, sie sei ein Gefängnis gewesen. Deshalb soll die Frau mit den beiden gemeinsamen Kindern vor dem Mann in ein Frauenhaus geflüchtet sein, wo er ihr aufgelauert habe.

In Mexiko und anderen lateinamerikanischen Ländern gibt es für solche Morde schon seit einigen Jahren einen eigenen Straftatbestand: Femizid. Dieser Begriff drückt aus, dass Gewalt in einer Beziehung keine Privatsache ist. Das Muster dieser so genannten „Beziehungstaten“ ist oft dasselbe. Eine Frau verlässt ihren Mann. Der rächt sich für diese narzisstische Kränkung. In der islamischen Kultur spricht man in diesem Fall von einem „Ehrenmord.“  

Gewalt in der Familie gilt als Tabu

Um einen solchen handele es sich auch im Fall des Täters von Limburg, sagt die bekannte Anwältin und Frauenrechtlerin Seyran Ates. Dass der Täter, Imad A., einen deutschen Pass besitzen soll, dass seine Vorfahren aus Tunesien stammen, werde bei der Gerichtsverhandlung keine Rolle spielen. Auf mildernde Umstände oder einen kulturellen „Bonus“ könne der Mann nicht hoffen, sagt sie. Das sei bis 2005 noch anders gewesen. Der so genannte Ehrenmord an Hatun Sürücü, einer 23-jährigen Deutsch-Türkin, die in Berlin auf offener Straße von ihrem Bruder erschossen wurde, habe zu einem Umdenken geführt.

Die Urteile zu Ehrenmorden fielen jetzt strenger aus, weil Gerichte  eher niedrige Beweggründe als Mordmotiv annehmen, sagt die Vorsitzende der Strafrechtskommission des Deutschen Juristinnenbundes, Leonie Steinl. Mehr als zwei Drittel der Tatverdächtigen sind aber Deutsche. Dass auch sie Frauen schlagen, quälen oder töten, gilt immer noch als Tabu. „Es besteht eine Schieflage bei der Bereitschaft, Gewalt gegen Frauen zu erkennen. Sie wird gesellschaftlich viel eher als Problem anerkannt, wenn sie sich vermeintlich exklusiv bei religiösen oder ethnischen Minderheiten verorten lässt“, sagt Steinl. Eine vergleichbare patriarchale Besitzkonstruktion werde anders gewertet.

Totschlag statt Mord

Das spiegelt sich auch in den Gerichtsurteilen wieder. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2008 steht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in Zweifel, „wenn die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will.“ Dann liege kein Mord vor, sondern Totschlag. Und das bedeutet: Statt lebenslänglich kommt der Täter im günstigsten Fall nur fünf Jahre Gefängnis.

Ein Dilemma, sagen Frauenrechtlerinnen mit Verweis auf eine Statistik des Bundeskriminalamtes. Danach wird in Deutschland alle zwei bis drei Tage  eine Frau von ihrem Partner oder Ex-Partner getötet. Täglich werden 380 Menschen Opfer von partnerschaftlicher Gewalt, davon 80 Prozent Frauen. Wie groß das Problem in Deutschland ist, zeigt eine Europastudie aus dem Jahr 2016 über die Zahl der vorsätzlich getöteten Frauen pro 100.000 Einwohner: Dort liegt Deutschland auf Platz sechs – hinter Lettland, Litauen, Ungarn, Estland und Zypern.

Gesetzgeber lässt die Opfer allein

Bekannt werden in der Regel aber nur solche Taten, über die die Medien berichten – auch deshalb, weil sie wie der Mord in Limburg im öffentlichen Raum stattgefunden haben. Dass amselben Tag im brandenburgischen Teltow ein deutscher Mitarbeiter des Bundestags seine von ihm getrennt lebende Ehefrau vor der Haustür ihres Eigenheims erstochen hat, obwohl die Frau nach zahlreichen Übergriffen ein Näherungsverbot erwirkt hatte, über dieses „Familiendrama“ wird zwar auch berichtet. Das Verbrechen wird aber nicht von der AfD instrumentalisiert.

Wenn es um Gewalt gegen Frauen geht, hinkt die Gesetzgebung der Realität hinterher. Vergewaltigung in der Ehe ist erst seit 1999 ein eigener Straftatbestand. Dass ein „Nein“ auch ein „Nein“ bedeuten muss, regelt das Sexualststrafrecht seit 2017. Doch wenn es um die schlimmste Form von Gewalt gegen Frauen und ihre Kinder geht, lässt der Gesetzgeber die Frauen allein.

Bloße Absichtserklärungen

Auf eine Anfrage der Linken im Mai dieses Jahres erklärten die rechtspolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen, das bisherige Strafrecht müsse nicht verschärft werden. Es reiche, wenn man es konsequent anwende. Aber mit bloßen Absichtserklärungen ist den Opfern nicht geholfen. Nicht jede Tötung einer Frau darf zwar als Mord verurteilt werden. Aber wenn ein Täter aus Eifersucht tötet, darf die Annahme eines Mordes aus niedrigen Beweggründen nicht mehr ausgeschlossen werden. Solche Morde richtig zu benennen, ist der erste Schritt, um sie bekämpfen zu können. Das Bewusstsein für Gewalt gegen Frauen fängt mit der Sprache an.

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Heidemarie Heim | Di., 29. Oktober 2019 - 12:28

zugunsten des Angeklagten, da er ja sich ja im Grunde des Menschen selbst beraubt hat, den er eigentlich behalten wollte? Oder ein volltrunkener Autofahrer ja nicht während er sich "unabsichtlich" volllaufen ließ, den Plan fasste oder damit gerechnet hat, mit seinem Fahrzeugs jemand zu töten. Also beide hatten weder einen Plan, noch eine Absicht oder niedrige Beweggründe wie Eifersucht, Rachegelüste oder wissentlich angewandten chronischen Alkohol-Drogenkonsum? Dazu gehörig die für mich unsägliche Kausalitätsverbindung zum Opfer, das sich ja hätte weiter terrorisieren lassen können, oder der Fußgänger, der damit rechnen musste, das er dem trunkenen Raser unter die Räder gerät und dieser weil er weiterhin Wert auf seine Fahrerlaubnis legt weitere Hilfsmaßnahmen unterlässt. Was haben solche Auslegungen von Recht noch mit Schuld und Sühne oder normal empfundenen Gerechtigkeitssinn zu tun? Vergleicht man dazu die Urteile zu Eigentumsdelikten, taucht ein weiteres Gefälle im Recht auf. MfG

Tomas Poth | Di., 29. Oktober 2019 - 13:22

„wenn die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will.“
Aber das faktische ist es doch dass nach dem Mord genau das eintritt, nämlich der Verlust.
Das ist mir nicht schlüssig.

Bernd Muhlack | Di., 29. Oktober 2019 - 19:07

Antwort auf von Tomas Poth

Der jedem bekannte und abgedroschene Spruch.
Herr Poth, bei Interesse sollten Sie sich das komplette BGH-Urteil besorgen, eine sehr umfangreiche Begründung.
Zitat: "Aber das faktische ist es doch dass nach dem Mord genau das eintritt, nämlich der Verlust. Das ist mir nicht schlüssig." Ende
Nach Ansicht des damals erkennenden Senats war es in diesem (und nur diesem!) Fall kein Mord, § 211 StGB, sondern "nur" ein tatbestandlicher Totschlag.
Der BGH als Revisionsinstanz in Strafsachen prüft nur Rechtsfehler, ist an die Bewertung des objektiven Tatbestandes der Vorinstanz (LG) gebunden.
Juristen sind eine Art Mensch sui generis. Alles muss definiert, exakt beschrieben werden.
Im Studium wird einem beigebracht, kurze, prägnante Sätze zu bilden. Das ist, wie die Realität beweist, meist eher ein untauglicher Versuch.
Wir haben sogar Juristen in der Bundesregierung ---
Nach dem Peter-Prinzip dort angekommene Parteisoldaten!
Herr Poth, in diesem Sinne: Alles Gute und carpe diem!

Ernst-Günther Konrad | Di., 29. Oktober 2019 - 13:53

Die Nationalität darf und soll keine Rolle spielen. Einen anderen Menschen aus Eifersucht zu töten sollte ein festgeschriebenes Mordmerkmal sein und eben nicht über das auslegbare Merkmal "niedere Beweggründe" mal so und mal so durch die Gerichte interpretiert werden können. Genau da liegt eben auch ein Teil unseres Rechtsystems. zum einen werden allgemein auslegbare zu unbestimmte Tatbestandsmerkmale festgeschrieben und zum anderen ist die Strafandrohung lebenslänglich geradezu lächerlich, wenn Täter nach 15 Jahren wieder freikommen können. Für jeden verständigen Menschen heisst lebenslänglich bis zum Ende seines Daseins und eben nicht zeitlich wie auch immer definiert 15 Jahr, 2/3 Lösung oder Sicherungsverwahrung oder besondere schwere der Schuld. Jemanden vorsätzlich töten ist eine schwere Schuld, ich frage mich wirklich, was diese juristischen Spitzfindigkeiten noch sollen. Je klarer das Gesetz, desto klarer ein Urteil.

Ich stimme Ihnen weitestgehend zu.
Einige Juristen i. m. Freundeskreis machten mir klar, dass wir uns in D (schon vor Jahrzehnten!) dazu entschieden haben (die 68er lassen grüßen) von dem Aspekt der Strafe abzuweichen und uns primär im Strafvollzug zur Resozialisierung zu bewegen.
Daher auch die Gewichtung mehr Täter- als Opferschutz zu betreiben.

Für mich ist lebenslänglich auch lebenslänglich.

Die meisten Straftäter nehmen unsere Justiz doch kaum noch ernst.

Ist schon klar lieber Herr Schuberth! Aber wenn schon denn schon! So gesehen wirft das bei mir nämlich folgende Frage bezüglich Sühne versus Resozialisierung, gemeint ist die Rückkehr in unsere Gemeinschaft und die sich daraus ergebenden möglichen Folgen dieses Vorgangs, auf: Wer ist z.B. leichter zu resozialisieren im Sinne seiner begangenen Delikte oder auch je nach Länge und Verlauf seiner Karriere als Rechtsbrecher? Ein Bankräuber, dessen Strafmaß sich primär an der Höhe des von ihm entwendeten Geldes orientiert und zweitrangig sein Verhalten beim Tathergang zum Gesamturteil führt, oder der schon früh auffällige, mitunter mehrmals vorbestrafte Gewalttäter mit menschlichen Opfern und deren lebenslangen gesundheitlichen Schäden oder final dem Verlust des Lebens? Von wem geht bei Irrtümern von Gutachtern oder mangelhafter Resozialisierung mehr Gefahr aus bei der Rückkehr Beider nach vielleicht 8-10 Jahren Knast? Differenzen auch bei dem Bemessen/Werten der Opferentschädigung! MfG

Helmut Bachmann | Di., 29. Oktober 2019 - 14:43

"Sie wird gesellschaftlich viel eher als Problem anerkannt, wenn sie sich vermeintlich exklusiv bei religiösen oder ethnischen Minderheiten verorten lässt". Sehr gewagte These, die politisch motiviert ist. Gewalt gegen Frauen ist nirgendswo anerkannt, seit Jahrezehnten nicht mehr. Morde auf offener Straße sind ein neues Phänomen, so etwas wie Ehrenmorde gab es hier bisher nicht. Allen Verharmlosungstendenzen und Relativierungen zum Trotz: Hier ist eine schlimme Entwicklung zugelassen worden.

Karla Vetter | Di., 29. Oktober 2019 - 19:02

Antwort auf von Helmut Bachmann

gerade die Sanktionierung durch die Gesellschaft macht den Unterschied. Während die deutsche Gesellschaft in der Regel Frauenmord nicht gutheißt, gibt es in anderem kulturellen Zusammenhang durchaus Verständnis dafür. Wenn nicht sogar die Erwartung entsprechender "Wiederherstellung der Ehre". Die Frau ist dann zwar tot, der Täter hat sich ihrer beraubt, aber ein anderer Mann kann sie auch nicht bekommen. Dass die Mehrheit der Frauenmörder Deutsche sind wie im Artikel erwähnt liegt doch auf der Hand, noch stellen sie die Mehrheitsgesellschaft.

Bettina Jung | Di., 29. Oktober 2019 - 15:09

Sie schreiben über ein interessantes Thema und man wird nicht enttäuscht. Ohne AfD Bashing kommen Sie nicht aus. Pathologisch

Musste natürlich unbedingt erwähnt werden: die AfD.
Nur die Brutualität der Tat läßt schon auf eine Herkunft leiten. Wird aber mit keinen Wort erwähnt! Stattdessen eine Tat eines hier geborenen erwähnen.
Immer dasselbe Herungeeiere.

gehört noch zum Kodex.
Der Cicero wird ja im Mainstream als AfD-Organ angesehen, da braucht es halt eingestreut distanzierendes.

Karl Kuhn | Di., 29. Oktober 2019 - 15:36

"Aber wenn ein Täter aus Eifersucht tötet, darf die Annahme eines Mordes aus niedrigen Beweggründen nicht mehr ausgeschlossen werden."

Genau. Eifersucht ist ein niedriges Gefühl.

Bernd Muhlack | Di., 29. Oktober 2019 - 19:06

Liebe Frau Hildebrandt!
Hätte das irgendein "Hoidoi" geschrieben, wäre das das Ende meiner weiteren Lektüre gewesen.
Ihnen lasse ich das Durchgehen. Ich lese alle Ihre Artikel, bin jedoch nicht immer Ihrer Meinung.
Und genau das macht ja Kommunikation, Diskussion aus, oder?
Wir sind ja nicht in Beijing oder auf einem Merkel-Parteitag, wo sich die Anwesenden die Hände wundklatschen. Gibt's da auch was von Ratiopharm?
Frau Hildebrandt, weder die "Polizei" noch die Staatsanwaltschaften erlassen Haftbefehle; einzig und allein Gerichte, der zuständige Amtsrichter darf das (u das ist auch gut so!)
Eine "vorläufige Festnahme" ist quasi der Haftbefehl-light, okay?
Ob §211 StGB wird seit langem in "Expertenkreisen" überlegt. Nur soviel: § 211 ist der einzige §, in dem der Täter als solcher bezeichnet wird: "Mörder ist, wer...
"Dieb, Betrüger, Vergewaltiger ist, wer..." gibt es im StGB nicht.
Frau H, lassen WIR es doch besser bei der Bewertung des BGH, nicht wahr?

iura novit curia!

Harald Roelen | Di., 29. Oktober 2019 - 22:03

Danke für diesen sehr guten und im Hinblick auf die Thematik schon lange erforderlichen Artikel. Was mich allerdings sehr gestört hat, war der Vorwurf der Instrumentalisierung durch die AfD, nachdem Frau Hildebrandt selbst, mit dem fast noch gleichen Atemzug zuvor, ihrerseits eine Instrumentalisierung vorgenommen hatte, in dem sie mit ihrem Zahlenbeispiel relativierend darauf hinwies, dass der Deutsche Mann mit 2/3 Täteranteil ja der eigentlich viel Schlimmere sei. Ist natürlich eine Milchmädchenrechnung, denn wenn sich bei einer Bevölkerungszahl von 82 Millionen 2/3 unter den 70 Millionen Deutschen und das andere Drittel unter den restlichen 12 Millionen Migranten befindet, dann sind die Letztgenannten eben 3x häufiger Täter. Instrumentalisierung findet so dann leider in beide Richtungen statt.

Tilman Weigel | Mi., 30. Oktober 2019 - 09:15

Worte machen Politik. Das will wohl auch die Autorin, wenn sie den Begriff Femizid ins Spiel bringt. Der nämlich erweckt den Anschein, dass nur Frauen Opfer von häuslicher Gewalt werden, das aber ist falsch. Der Männeranteil ist unterdurchschnittlich, aber höher als die meisten Deutschen glauben: Rund ein Fünftel der Opfer häuslicher Gewalt sind Männer. Der wahre Anteil der Männer dürfte höher liegen, denn es fehlen Anlaufstellen für Männer und die Schamgrenze ist hoch.
Bezieht man außerhäusliche Gewalt mit ein, dann ist die Mehrheit der Gewaltopfer männlich, auch wenn die Untererfassung bei der häuslichen Gewalt größer ist als bei der Straßengewalt.
Absurd ist die Andeutung, Gewalt gegen Frauen würde weniger stark verfolgt als gegen Männer. Das Gegenteil ist der Fall. Die Diskussion dreht sich vor allem um Gewalt gegen Frauen, obwohl die meisten Gewaltopfer Männer sind.

wo bitte steht im Text, dass Gewalt gegen Frauen weniger stark geahndet würde als gegen Männer? Es geht hier um Gewalt in der Partnerschaft, und die betrifft zu 80 Prozent Frauen. Dieses Problem lässt sich auch nicht mit dem Hinweis relativieren, dass die meisten Gewaltopfer Männer sind. 

 

Mit freundlichen Grüßen 

Antje Hildebrandt 

Heidemarie Heim | Mi., 30. Oktober 2019 - 17:48

Antwort auf von Tilman Weigel

hat m.E. nichts mit Politik zu tun, sondern er ist aufgrund kultureller Hintergründe und Begebenheiten, wie Frau Hildebrandt auch ausführte,entstanden. Mir fehlt hier der Platz um Ihnen die länderspezifischen oder traditionsgebundenen "Gepflogenheiten" im Umgang mit Mädchen und Frauen, dem beigemessenen Wert von Töchtern oder Söhnen und sonstigen für uns weiten teils unbekannten wie auch nur vorstellbaren Gegebenheiten anderer Kulturregionen darzustellen. Von der Verbrennung missliebiger indischer Schwiegertöchter und Ehefrauen bis zu Millionen abgetriebener weiblicher Föten aufgrund kommunistischer Ein-Kind-Politik. Die Gewaltanwendung gegen Ehefrauen,Töchter oder deren Rechtsanspruch bei Vergehen z.B.Ehebruch auch schriftlich niedergelegt im islamischen Recht. Um Ihre These zu widerlegen, auch die mancher Politiker was den Tätertypus betrifft,sehen Sie sich die Insassen unseres Justizvollzugs an oder die hoffnungslos überfüllten und überforderten Frauenhäuser+ die Dunkelziffern. MfG