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Bundesverfassungsgericht - Chance auf Pressefreiheit vergeigt

Über diesen Systemfehler freut sich der BND: Bundesbehörden müssen der Presse keine Auskunft geben. Ein Gesetz, das Antworten erzwingt, gibt es bislang nicht. Ein solches hätten erst Journalisten und nun das Bundesverfassungsgericht eindeutig fordern können. Haben sie aber nicht

Autoreninfo

Petra Sorge ist freie Journalistin in Berlin. Von 2011 bis 2016 war sie Redakteurin bei Cicero. Sie studierte Politikwissenschaft und Journalistik in Leipzig und Toulouse.

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Wenn es noch eines Nachweises bedurft hätte, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinen Entscheidungen auch ein Weniger statt ein Mehr an Klarheit schaffen kann – in dieser Woche ist er erbracht worden.

Es klagte: „Bild“ gegen den „BND“. Das Boulevardblatt wollte wissen, wie viele frühere BND-Mitarbeiter eine Nazi-Vergangenheit hatten. Der Nachrichtendienst mauerte: Man verwies auf eine Historikerkommission. Es kam zum Prozess.

„Bild“ pochte auf eine Antwort. Der Chefreporter Hans-Wilhelm Saure bediente sich der Landespressegesetze der beiden Dienstsitze des BND in Berlin und Pullach, Bayern. Diese Gesetze regeln, dass Behörden auf Presseanfragen Auskunft geben müssen.

Er herrscht: ein „Minimalstandard“ an Pressefreiheit


Im Februar 2013 urteilte das Bundesverwaltungsgericht: Es sei zulässig gewesen, dass das zuständige Bundesinnenministerium der „Bild“ keine Informationen herausgegeben hatte. Die Landespressegesetze seien auf Bundesbehörden nicht anwendbar. Es gelte nur ein „Minimalstandard“ an Pressefreiheit, wie das Grundgesetz sie in Artikel 5 garantiere.

Tatsächlich ist das die Lage der deutschen Medien 2015: In Bezug auf Regierung und Bundesbehörden herrscht gerade mal ein Minimalstandard an Pressefreiheit. Zwar antworten viele Verwaltungen weiter täglich auf Presseanfragen; auch das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes  erlaubt es Journalisten, Akteneinsicht zu beantragen.

Aber das Informationsfreiheitsgesetz lässt auch eine Lücke: Vorgänge, zu denen Behörden keine Akten angelegt oder schnell verfügbar haben, bleiben undurchsichtig. Weil das für die Presse gravierend ist, stellte sich 2014 auch die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, sogar gegen ihren eigenen Dienstherrn, das Bundesinnenministerium. Im Tätigkeitsbericht 2012/13 bejahte sie einen Presseauskunftsanspruch: „Bundesbehörden müssen denselben Auskunftspflichten unterliegen wie Landesbehörden.“ Es gelte, „unabhängig von der kontrovers diskutierten Regelungszuständigkeit – die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für eine effektive journalistische Recherche herzustellen“.

Der Axel-Springer-Verlag aber ließ sich mit einem Minimalstandard an Pressefreiheit jedenfalls nicht abspeisen. Er zog vors Bundesverfassungsgericht. Das Karlsruher Gericht nahm die Klage aber nicht einmal zur Verhandlung an. Der Grund: Im Ergebnis seien die Grundrechte des „Bild“-Reporters nicht verletzt worden. Es könne nur Zugang geben zu „solchen Informationen, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind“, entschieden die Richter.

„Die haben bewusst in SS-Kreisen rekrutiert“


Der BND hatte ja argumentiert, dass ihm die Ergebnisse der Historikerkommission leider noch nicht vorliegen.

Der freie Journalist Helmut Lorscheid, der vor anderthalb Jahren eine Petition für ein Presseauskunftsgesetz angestoßen hatte, hält diese Behauptung für „in hohem Maße unglaubwürdig“: „Der BND und seine Vorgängerorganisation ‚Gehlen‘ haben ja bewusst in SS-Kreisen rekrutiert.“ Unter den angeworbenen Agenten befand sich kurzzeitig auch der einstige NS-Kriegsverbrecher und „Schlächter von Lyon“, Klaus Barbie. „Das waren keine Zufälle, sondern Seilschaften, wo einer den anderen reingeholt hat“, sagt Lorscheid. „Der BND hatte natürlich auch Personalakten.“

Das Bundesverfassungsgericht stellte aber auch klar: Die Landespressegesetze haben einen Verfassungsrang. Der Springer-Verlag interpretierte den Beschluss so, „dass Journalisten einen grundgesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden haben, der genauso weitreichend ist, wie nach den Landespressegesetzen“.

Über diese Feststellung gingen die Verfassungsrichter nicht hinaus. Sie forderten den Gesetzgeber nicht auf, den „bislang nur landesrechtlich geregelte[n] Auskunftsanspruch der Presse“ nun im Bund festzuschreiben. Sie spezifizierten nicht einmal, wer dafür überhaupt zuständig wäre: die Länder? Indem sie ihre Pressegesetze um einen Absatz erweitern, dass ortsansässige Bundesbehörden künftig mit erfasst seien? Oder der Bund, indem er ein eigenes Gesetz für die Verwaltungen schaffe?

Schwammiger Beschluss des Bundesverfassungsgerichts


All das ist ungewöhnlich und zahnlos: In anderen Fällen – Eurorettung, Betreuungsgeld, Homo-Ehe – hatte das Bundesverfassungsgericht den Politikern stets auf die Finger geklopft. Für gewöhnlich fürchten sich die Regierenden vor Karlsruhe.

Warum also nicht dieses Mal?

Nährt das nicht den unschönen Verdacht, dass das Bundesverfassungsgericht sich selbst möglichen Ärger vom Hals halten will? Ein Bundespressegesetz würde schließlich auch den eigenen Geschäftsbereich berühren – folglich wäre das Karlsruher Gericht als Bundesbehörde künftig selbst gegenüber Journalisten auskunftspflichtig.

Fakt ist: Während die „Bild“ die Entscheidung als Erfolg wertet und Journalistenorganisationen wie das „Netzwerk Recherche“, die „Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union“ in Verdi oder der „Deutsche Journalisten-Verband“ nun schleunigst ein Bundesgesetz anmahnen, ließ der schwammige Beschluss bei anderen einen gegenteiligen Schluss zu.

Unionsvize sieht kaum Handlungsbedarf


Der stellvertretende Unionschef Thomas Strobl sagte auf Cicero-Anfrage, ihm sei kein „akuter gesetzgeberischer Handlungsbedarf“ ersichtlich. „Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da es keine Verletzung von Grundrechten gesehen hat.“ Der CDU-Rechts- und Innenpolitiker, dessen anwaltlicher Schwerpunkt das Presserecht ist, ergänzte: „Weitere Fragen hinsichtlich der Regelung des Presserechts und Auskunftsrechts hat es offengelassen beziehungsweise es hat ihre Beantwortung nicht für nötig erachtet.“ Strobl werde sich aber Gesprächen gegenüber Kollegen aus der Fraktion „nicht verschließen“.

In der CDU/CSU-Fraktion gibt es durchaus Politiker, die Änderungsbedarf sehen. „Wir Medienpolitiker der Union streben ja seit Längerem eine gesetzliche Regelung an“, sagte der sächsische CDU-Abgeordnete Marco Wanderwitz dem Magazin Cicero. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fühlten sich die Fachpolitiker „darin bestätigt“. Den derzeitigen Zustand der Pressefreiheit nannte Wanderwitz „leider wenig erbaulich“.

Dass es Unterstützer in der Union gibt, könnte für den Koalitionspartner eigentlich eine gute Nachricht sein: Die SPD hatte bereits in der vergangenen Legislaturperiode einen Entwurf für ein Presseauskunftsgesetz vorgelegt.

An diesem orientierte sich auch die Petition des Journalisten Helmut Lorscheid im Frühjahr 2014. Doch die Branche zeigte sich desinteressiert; nur 2424 Personen zeichneten online mit. Das Quorum wurde verfehlt. „Journalisten verschlafen die Pressefreiheit“, titelte Cicero damals.

Zwar stand die Eingabe schon zweimal auf der Tagesordnung des Petitionsausschusse. Besprochen habe man sie trotzdem nicht, „obwohl sie beschlussreif ist“, sagt die Grünen-Obfrau Corinna Rüffer. Die SPD meldete beide Male Beratungsbedarf an. Der SPD-Obmann Stefan Schwartze erklärte das wiederum mit der Blockade der Union. Und mit den Unionsabweichlern gemeinsame Sache machen, auch das lehne die SPD ab. Man sei an den Koalitionsvertrag gebunden, hieß es aus Schwartzes Büro.

Es deutet nichts darauf hin, dass es noch in dieser Legislaturperiode zu einer Einigung kommt. Geschweige denn zu einem Presseauskunftsgesetz.

Bei der Pressefreiheit haben jene versagt, die sich sonst so um sie verdient machen: das Bundesverfassungsgericht – mit seinem müden, halbgaren Beschluss. Und die Journalisten – die als Kämpfer in eigener Grundrechtssache fortwährend ausfallen.

Transparenzhinweis: Die Autorin ist Mitglied der Organisationen „netzwerk recherche“ und „Deutscher Journalisten-Verband“ .

Korrektur: In einer früheren Version hieß es, das Bundesverwaltungsgericht habe vor einem Jahr zur Presseauskunft geurteilt. Tatsächlich war es Februar 2013.

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