Prozess gegen Astrazeneca - Landgericht zu Impfschaden-Urteil: Nutzen für Allgemeinheit überwiegt

Die Vorteile des Impfstoffs bei der Bekämpfung der Covid-19-Gefahr hätten das Risiko von Nebenwirkungen überwogen. Das Landgericht begründet so seine Ablehnung einer Klage gegen den Pharmakonzern Astrazeneca.

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Wegen des großen Nutzens einer Corona-Impfung für die Allgemeinheit hat das Landgericht Mainz die Klage einer Frau gegen Astrazeneca wegen eines möglichen Impfschadens abgewiesen. Im vorliegenden Fall bestehe kein negatives Nutzen/Risikoprofil, erklärte das Gericht am Dienstag schriftlich. Das Urteil war bereits am Montag gefallen – zunächst aber ohne Begründung.

Das Nutzen/Risikoverhältnis umfasst laut dem Gericht eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkung im Vergleich zum Risiko eines Arzneimittels für die Allgemeinheit. Nur wenn dieses Verhältnis negativ ausfalle, hafte ein pharmazeutisches Unternehmen für seine Arzneimittel. Ob ein Risiko für die Klägerin persönlich bestanden habe, sei nicht erheblich, da es auf die Gesamtheit der potenziellen Anwender ankomme. Die Vorteile des Impfstoffs bei der Bekämpfung der Covid-19-Gefahr hätten das Risiko von Nebenwirkungen überwogen. Der Expertenausschuss für Humanmedizin der europäischen Arzneimittelkommission EMA habe das positive Nutzen/Risikoverhältnis bestätigt.

 

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Auch ein Problem durch eine etwaige „unzureichende Arzneimittelinformation“ sehen die Richter nicht: Bei der Klägerin habe kein Entscheidungskonflikt vorgelegen. Die Kammer sei nicht überzeugt, dass sich die Klägerin beim Wissen um das mögliche Risiko von Blutgerinnseln sowie eines plötzlichen Hörverlustes nicht hätte impfen lassen.

Die Zahnärztin hatte in ihrer Klage gegen den Impfstoffhersteller Astrazeneca ein Schmerzensgeld von mindestens 150 000 Euro gefordert. Nach ihrer Impfung im März 2021 habe sie einen kompletten Hörverlust erlitten, hatte die Frau in dem Zivilprozess ausgesagt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Anwalt der Klägerin hatte am Montag bereits angekündigt, die nächste Instanz beim Oberlandesgericht Koblenz anzurufen.

dpa

 

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Gunther Freiherr von Künsberg | Di., 22. August 2023 - 18:51

hat absolut richtig entschieden. Anspruchsgrundlage für einen Schmerzensgeldanspruch ist zunächst eine unerlaubte Handlung. Jeder Eingriff in die körperliche Integrität wie z.B. das Setzen einer Spritze ist eine Körperverletzung. Diese kann aber gerechtfertigt sein, weil es eine notwendige therapeutische Maßnahme sein kann. Darüber hinaus muss die Körperverletzung verschuldet sein. Der Arzt, der weiß das sein Patient auf bestimmte Dinge allergisch reagiert muss dies bei seinen Behandlungsmethoden berücksichtigen. Ein Pharma-Unternehmen das in einer Situation wie wir sie hier wegen Corona hatten keine Zeit hat mehrere Jahre das Medikament zu testen, das Medikament aber gebraucht wird, dem kann man keinen Vorwurf machen leichtfertig und damit verschuldet gehandelt zu haben. Hinzu kommt, dass Millionen von Einheiten gespritzt wurden und minimal Impfschäden aufgetreten sind. Auch das rechtfertigt die landgerichtliche Entscheidung.