- Russisch Roulette auf der Straße
Nach ihrem illegalen Autorennen in Berlin, bei dem ein Unbeteiligter starb, sind die zwei Raser erneut wegen Mordes verurteilt worden. Zu recht, schreibt Staranwalt Gerhard Strate. Denn gerade die Gefahr für andere macht den makabren Reiz aus
Als sich Hamdi H. und Marvin N. in der Nacht zum 1. Februar 2016 spontan zu einem illegalen Autorennen verabreden, sind die Straßen trotz der nächtlichen Stunde, es ist bereits nach Mitternacht, keineswegs leer. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2017 wird ein „zwar den nächtlichen Gegebenheiten entsprechendes, jedoch nicht unerhebliches Verkehrsaufkommen“ festhalten. Kein Wunder: Die beiden Männer, damals 24 und 26 Jahre alt, haben für ihren Fight das Herz West-Berlins gewählt.
Mit Spitzengeschwindigkeiten von bis zu 170 km/h brausen sie über den Kurfürstendamm, passieren die Kurve am Breitscheidplatz und biegen in die Tauentzienstraße ein. Hamdi H. beschleunigt seinen Audi S6 mit Vollgas, um den Mercedes-Benz AMG CLA 45 des vor ihm fahrenden Marvin N. zu überholen. Ein Zeuge wird später aussagen, die Geräusche der Fahrzeuge seien mit denen startender Sportflugzeuge vergleichbar gewesen. Kein Wunder angesichts der Leistungsstärke der Motoren.
Argloses Opfer
Beide Fahrer ignorieren die rote Ampel an der Kreuzung Nürnberger Straße. Der berechtigt und völlig arglos bei Grün aus der Nürnberger Straße in die Kreuzung einfahrende Maximilian Warshitsky hat keine Chance. Sein Jeep wird durch die Wucht des Aufpralls 70 m weit durch die Luft geschleudert, ehe er in seitlicher Lage aufprallt. Der 69-Jährige verstirbt noch am Unfallort. Auch die Beifahrerin von Marvin N. erleidet erhebliche Verletzungen, während die beiden Raser ihre Fahrzeuge mit leichten Blessuren selbstständig verlassen können.
Am 27. Februar 2017 verurteilte die 35. große Strafkammer des Landgerichts Berlin beide Fahrer zu lebenslanger Haft. Die Kammer sah das Mordmerkmal der Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels als gegeben an. Ein Urteil, das von dem für Verkehrsstrafsachen zuständigen 4. Strafsenat des BGH aufgehoben und auf dem Weg der Revision an eine andere Strafkammer verwiesen wurde. Nach Auffassung der Bundesrichter habe das Landgericht sich „nicht die Überzeugung verschafft […], dass die Angeklagten den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers als Folge ihrer Fahrweise schon vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich als möglich erkannten und billigend in Kauf nahmen.“ Nun verurteilte die 32. Strafkammer des Landgerichts Berlin Hamdi H. und Marvin N. erneut wegen Mordes zu jeweils lebenslangen Freiheitsstrafen.
Rechtsdogmatik versus Lebenswirklichkeit
Das sorgfältige Abwägen zwischen (bedingtem) Vorsatz und (bewusster) Fahrlässigkeit gehört zum täglichen Brot der Strafjustiz. Nahm ein Angeklagter die Folgen seiner Tat billigend in Kauf oder hielt er die von seiner Tat ausgehenden Gefährdungen zwar für möglich, vertraute aber darauf, dass sie nicht eintreten würden? Ab welchem Zeitpunkt des Tatgeschehens fasste er einen möglichen Vorsatz? Und hätte es ab diesem magischen Augenblick noch eine Möglichkeit gegeben, von der Tat zurückzutreten und ihre Folgen abzuwenden, oder war der Eintritt der Katastrophe bereits unausweichlich? Tatsächlich steht im Mittelpunkt der juristischen Aufarbeitung immer die zeitlupenhafte Betrachtung der Vorgänge und ihrer Motivation.
Das Ergebnis dieser Analyse entscheidet über Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung oder gefährliche Körperverletzung und ist damit maßgeblich für den Schuldspruch und die Rechtsfolge.Hierbei ist die Blindheit der Justitia gefragt, die selbst das Offensichtliche ausblenden muss, um zu einer objektiven Betrachtung der Tat zu kommen. Widerspricht das Endergebnis dieser juristischen Abstraktion dem für jedermann Erkennbaren, dann entstehen die altbekannten Lücken zwischen Recht und Gerechtigkeit. Diese machen sich besonders fühlbar bei der Lektüre der 19-seitigen BGH-Entscheidung vom 1. März 2018, mit der das erste Urteil des Landgerichts Berlin kassiert wurde.
Das Urteil des BGH ist für dessen amtliche Entscheidungssammlung vorgesehen, was regelmäßig nur dann geschieht, wenn darin Grundsätzliches ausgesprochen wird. In einem merkwürdigen Kontrast zu dieser Veröffentlichungspraxis steht es, dass der BGH in seinem Urteil nun ausgerechnet anmahnt, die Vorinstanz hätte nicht ausreichend „einzelfallbezogen“ gedacht und die „Eigengefährdung“ der Raser nicht in Betracht gezogen. Diese könne ein Indikator dafür sein, dass der Täter „auf einen guten Ausgang der Sache vertraut hat“. Das klingt seltsam ex cathedra. Wenden wir uns also einem Gebiet zu, das im Rahmen eines Strafverfahrens häufig außen vor bleibt: dem Offensichtlichen.
Das Spiel mit dem Leben der Mitmenschen
Ein Trommelrevolver, in der Regel mit sechs Kammern sowie eine einzelne Patrone. Mehr ist nicht notwendig für ein potenziell tödliches Spiel mit den Wahrscheinlichkeiten. Jeder Mitspieler weiß um seine Überlebenschance beim Russisch Roulette: Sie beträgt, stark vereinfacht gesagt, fünf zu eins. Dass sich bei diesem dekadenten Spiel der Lauf des Revolvers nur gegen die eigene Schläfe richtet, macht es gegenüber einem nächtlichen Autorennen auf dem Ku‘damm fast schon zu einem sympathischen, wenn auch makabren Partygag.
Hamdi H. und Marvin M. jedoch legten auch das Leben ihnen unbekannter Mitmenschen in die Hände des launischen Zufalls. Elf teils schlecht einsehbare Kreuzungen und mehrere bei Rot überfahrene Ampeln markierten ihre Rennstrecke. In einer verkehrsreichen Stadt, die, wie New York, bekanntlich niemals schläft, wäre die Frage, ob sich das potenzielle Risiko der Unternehmung wohl realisieren könnte, eher rhetorischer Natur gewesen.
Die Gefahr ist der Kick
Warum, so könnte man einwenden, verabreden sich Raser mit dem verhängnisvollen Testosteron-Benzin-Gemisch im Blut nicht einfach ganz legal auf dem Spreewaldring zu einem privaten Autorennen? Hier hemmen weder rote Ampeln noch arglose Verkehrsteilnehmer den Rausch der Geschwindigkeit. – Nun, weshalb lassen sich Russisch-Roulette-Spieler so ungern von einer Variante ohne Patrone überzeugen? Ganz klar: Die mögliche Realisierung der beträchtlichen Gefahr stellt zugleich den eigentlichen Kick solcher „Hobbys“ dar.
Intelligenzbolzen wie Hamdi H. und Marvin N. zu unterstellen, sie hätten den potenziellen Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers womöglich nur einfach fahrlässig nicht bedacht, wäre deshalb sträflich naiv. Vielmehr ist der Kitzel eben dieses tödlichen Risikos der einzig denkmögliche Antrieb – man kann auch sagen: das Motiv – für die Veranstaltung derartiger Straßenrennen. Die beiden jungen Männer spielten auf heimtückische Weise Russisch Roulette unter Einsatz des Lebens arg- und wehrloser Zwangsteilnehmer. Nicht trotz, sondern wegen der damit verbundenen Gefahr. Einer der unfreiwillig Involvierten kam zu Tode. Er blieb „auf der Strecke“. Dafür erhielten sie lebenslange Haft. So ist es Recht.
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Das Mordmerkmal war vorhanden:
Technisch gesehen ist bei jedem Auto die Knautschzone in Fahrtrichtung sehr viel größer als zur Seite. Das lässt sich trotz aller neuen technischen Sicherheitseinrichtungen nicht ändern, es ist eben die Physik.
Das Problem liegt viel tiefer. Natürlich ist das Auto ein wichtiges Kultur- und Wirtschaftsgut in Deutschland, vielleicht sogar das wichtigste überhaupt. Nur hat die Liebe zur Blechkiste nur noch wenig mit Freiheit zur "Fortbewegung" zu tun. Nicht wenigen Menschen ist die "Unversehrtheit" des eigenen "Wagens" wichtiger als die eigene Gesundheit. Und natürlich darf es auch ein wenig schneller und größer sein, entsprechend wild der Aufschrei, wenn irgendjemand unsere liebgewordenen bezinfressenden, "abgasarmen" SUVs aus den Innenstädten verbannen will, oder gar die Anmassung besitzt, die letzte Zone "freien Rasens" in Europa, die deutsche Autobahn, mit Geschwindigkeitsbegrenzungen sicherer zu machen. "Freie Fahrt für freie Bürger" - wer nicht so denkt, redet der verhassten "political correctness" das Wort!
Es geht nicht nur um ein paar durchgeknallte Raser: Fast täglich herrschen ähnliche Zustände auf den Überholspuren deutscher Autobahnen - da siegt der Stärkere - der "Schnellere"!
Herr Strate, ich stimme Ihnen fast in vollem Umfang zu, wäre jedoch ein schlechter Jurist wenn ich nicht zumindest einen marginalen Einwand hätte; zwei Juristen u folglich mindestens drei Meinungen!?
Zitat: "Intelligenzbolzen wie Hamdi H. und Marvin N. zu unterstellen, sie hätten den potenziellen Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers womöglich nur einfach fahrlässig nicht bedacht, wäre deshalb sträflich naiv." Zitat Ende.
Herr Strate, genau das ist der Knackpunkt!
Anderer Fall: Ein spontanes Rennen u mehrere schwer Verletzte; wie im Fall Berlin war auch unser Mandant unverletzt; 21 Jahre jung, Herkunft (grds.)unerheblich.
"Ey, schon die geile Felge habe 4.000 € teuer!"
Wir hatten das Mandat nieder gelegt. Der Bursche hatte nur seine getunte Karre und sich selbst im Visier: mir und vor allem dem Auto darf nichts passieren; alles wird gut!
Bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit?
=> nur die Felgen waren ihm wichtig! Sonderanfertigung; ohne Intelligenzbolzen montiert!
Wie überaus wohltuend, das es noch Strafverteidiger wie Sie und Ihre Kanzlei zu geben scheint, die ein Mandat aufgrund ethischer? Gründe ablehnt. Bar jeglichen juristischen Wissens habe ich jedoch schon lange ein Problem mit den bekannten Urteilen, bei denen derart gewaltsam herbeigeführte Todesfälle völlig unschuldig Beteiligter als "Verkehrsunfall" durch unsere Gesetze geahndet werden. Spätestens als ich vor längerer Zeit in den TV-Aufzeichnungen eines Reports der Verkehrspolizei den Fall einer beim Raser-Duell totgefahrenen Radfahrerin, einer jungen Frau, mit ansah wie der Täter unbeteiligt neben seinem Auto lehnte und dem Polizeibeamten versuchte sein Leid zu klagen was die Schäden an seiner aufgemotzten Karre betraf. Auch damals bewunderte ich das professionelle Verhalten dieses Beamten, der sichtlich geschockt mit dieser völligen Kaltschnäuzigkeit des Rasers umging, während er seinen Kollegen wenige Meter entfernt zusah, wie sie versuchten das Leben des Opfers zu retten. MfG
Wer zum eigenen Nervenkitzel sein und das Leben anderer massiv gefährdet, muss für diesen Wahnsinn auch entsprechend bestraft werden. Nachts mit Spitzengeschwindigkeit ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer unter Missachtung roter Ampeln Wettrennen zu veranstalten, ist gerade bei jungen Männern mit arabischen Wurzeln sehr beliebt. Hier kann man die ganze Verachtung unserer Rechtsordnung einer bestimmten Klientel sehr klar erkennen. Auch bei Feierlichkeiten aus anderen Anlässen fahren schnelle Luxuswagen im Konvoi durch belebte Straßen, behindern und gefährden andere Verkehrsteilnehmer und erklären der zufällig anwesenden Polizei: „Das ist mit unseren Anwälten abgeklärt.“ Gerade wieder zwei Fälle, sogar mit Schusswaffengdbrauch, in der vergangenen Woche. Deshalb muss hier rigoros durchgegriffen werden, bevor sich der Eindruck verfestigt, dass eine Übernahme Deutschlands bereits erfolgt ist. Verkehrsregeln gelten nicht nur für die schon „länger hier Lebenden“, sondern für alle.
Dass ein langjähriger Strafverteidiger die „Stimme des Volkes“ vertritt, ist kein gutes Zeichen für die Rechtspflege, noch weniger, dass der BGH mit diesem Urteil die Beliebigkeit seiner Rechtsfindung erneut unter Beweis gestellt hat. Zweifelsfrei reicht das Strafmaß der fahrlässigen Tötung für solche Taten nicht aus. Dann ist aber der Gesetzgeber am Zug. Die Interpretation des Vorsatzes so zu verbiegen, dass die Leichtfertigkeit der ihre Fähigkeiten vollkommen überschätzenden Täter, die zudem sicher sich selbst nicht umbringen wollten, entspricht der juristischen Rabulistik. Ebenso fragwürdig ist die Beliebigkeit der Interpretation Mordmerkmale, was allerdings auch an der im Dritten Reich geschaffenen Differenzierung zwischen Mord und Totschlag liegt. Ebenso an den Volksgerichtshof erinnernd war, wenn die entsprechende Zeitungsnotiz zutrifft, die Interpretation der Flucht vor der Polizei als „niedriger Beweggrund“. Der Weg zum Volksgerichtshof ist eröffnet.
Dass ein Strafverteidiger die „Stimme des Volkes“ befördert, irritiert. Er findet sich in guter Gesellschaft mit dem BGH. Zweifelsfrei reicht die Strafandrohung der fahrlässigen Tötung für derartige Straftaten nicht. Nach dem Grundgesetz ist dafür aber der Gesetzgeber gefordert. Die Interpretation der Leichtfertigkeit der ihre Fähigkeiten überschätzenden Täter, die keinen Selbstmord planten, als Vorsatz, entspricht klassischer juristischer Rabulistik. Im Grundsatz hat dann jeder der ein Fahrzeugführer bedingten Tötungsvorsatz mit einem gemeingefährlichenMittel. Ebenso fragwürdig ist die Beliebigkeit der Qualifikation als Mord. Allerdings ist dies bei den von den Nazis 1941 formulierten Mordmerkmale leicht möglich. Ebenso willkürlich erscheint eine kürzlich vom BGH beurteilte Flucht vor der Polizei – einem Urheberrecht von Menschen – als niedriger Beweggrund, wenn die entsprechende Zeitungsnotiz zutrifft. Der Weg zum Volksgerichtshof ist eröffnet und das Volk jubelt.
Wenn man sich das Leistungsspektrum dieser Fahrzeuge anschaut, frage ich mich (als Automobil-Ingenieur), wie man solche Autos überhaupt für den Straßenverkehr entwickelt, baut, verkauft und letztlich zulässt. Das sind reinrassige Rennwagen für abgesperrte Areale, im öffentlichen Straßenverkehr werden sie in den Händen solcher subversiven Elemente zu Kampfmaschinen.
Folglich trägt der Gesetzgeber eine Mitschuld daran, dass solche Geräte überhaupt im Umlauf sind. Niemand kann glaubhaft machen, dass er die 450 PS eines Audi S6 außer für sein Ego benötigt. Also kann es eigentlich auch keine Zulassung geben. Audi als Hersteller ist ohnehin ein Fall für sich.
Ich bekomme ja auch kein Sniper-Gewehr mit Nachtsicht und Laser, nur weil ich gerne eines hätte.
Der Staat duckt sich weg, weil die Bevölkerung bei keinem anderen Thema wie dem Auto so in Aufruhr geraten würde. Immerhin hat hier die Justiz ein Fanal gesetzt, wenn auch gesellschaftlich nicht nachhaltig genug.
Dann bekämpfen Sie die subversiven Elemente und nich die Autos! Wo ist denn Ihrer Meinung die Grenze für Motorleistung? Ich würde gern über Sinn oder Unsinn dieser Boliden streiten. Ich weiß auch, wer die in zweiter Hand oder als Leihwagen fährt. Dieses Klientel lässt sich leicht eingrenzen und durch Fahrverbote in Schach halten - auch wenn die sagen, das Auto gehört gute Freund und isch habe gute Anwalt! Ich fahre z.B. als Pensionär einen GTI mit 230 PS. Mehr brauche ich nicht. Aber ich lasse mir dieses gute Auto auch nicht verbieten. Dipl.-Ing. TH Ingo Kampf
Mögliche Antwort: Weil es kein Tempolimit gibt und solche AMG/S6 jederzeit von hinten kommen können, damit Sie noch rechtzeitig zur Seite springen können. Ich komme mit 120 PS auch überall hin und bin im Ausland genauso schnell wie die anderen.
Aber zu Ihrer Frage, Herr Kampf:
Von Obergrenze hat keiner gesprochen, denn man kann natürlich auch mit 120 PS mit 170 über den Kuhdamm rasen, aber der Reiz dieses Wahnsinns erwächst ja auch aus der extrem hohen Leistungsdifferenz selbst zu rüstigen GTI-Fahrern.
Auf 170 muss man dort ja erst einmal beschleunigen können, weswegen hierbei mit 450 PS der Verstand infolge der Adrenalin-Infusion aussetzt.
Natürlich wird der Gesetzgeber keine Leistungsgrenze setzen, wenn er schon kein Tempolimit auf die Reihe bekommt.
Womit wir wieder beim Staat wären, der – ja, hoffentlich – diese subversiven Elemente in Zukunft tatsächlich besser bekämpft. Ein Anfang ist gemacht.