- Schluss mit der Willkür an den Hochschulen
Schavan, Lammert, Steinmeier: Immer wieder werden Politiker beschuldigt, sie hätten bei ihrer Doktorarbeit abgeschrieben. Doch die Universitäten haben den Kampf gegen Plagiate verschlafen
Der SPD-Politiker Frank-Walter Steinmeier und Bundestagspräsident Norbert Lammert werden nicht das letzte Opfer eines für die Wissenschaftskultur unwürdigen Schauspiels bleiben. Bald wird der nächste Doktortitel ins Zwielicht gerückt werden – etwa jener eines wissenschaftlichen Mitbewerbers (der österreichische Plagiatsinquisitor Stefan Weber hat 2012 erfolgreich Nina Haferkamp von der Professur verjagt, auf die er sich selbst erfolglos beworben hatte) oder eines wirtschaftlichen Konkurrenten (im Februar 2013 verzichtete der Präsident der deutschen Wirtschaftsprüferkammer, Claus C. Securs, auf seinen Doktortitel, nachdem ihn ein Kollege angezeigt hatte), vielleicht auch der Titel eines Vorgesetzten („Entweder ich kriege einen Job oder ich stelle Ihre Doktorarbeit ins Netz“: ein aktueller Fall von versuchter Erpressung in der Deutschen Bank Frankfurt) oder eben bei konservativen oder liberalen Politikern.
Bei der Häufung von Plagiatsfällen der jüngsten Vergangenheit sollte man annehmen, dass es dafür eine eindeutige gesetzliche Grundlage gäbe. Zumal in einem Land, in dem selbst der „Überfall“ von Früchten auf ein Nachbargrundstück gesetzlich geregelt ist. Doch dem ist nicht so. Der Begriff Plagiat kommt in deutschen Gesetzestexten nicht vor. Vielmehr wird Plagiat als Variante wissenschaftlichen Fehlverhaltens oder als Täuschung geahndet. Jede Universität hat fast beliebige Ermessensspielräume.
Plagiatsjäger bestimmen Spielregeln
Die Uneinheitlichkeit, ja Willkür, die den universitären Umgang mit Plagiatsverdachtsfällen kennzeichnet, lässt sich erneut am Fall Lammert beobachten. Die Institution des in dieser Causa viel zitierten Bochumer „Ombudsmanns für wissenschaftliches Fehlverhalten“ etwa hat in der Plagiatsaffäre Annette Schavan keine erkennbare Rolle gespielt. Das Wissenschaftssystem wird es indessen nur unter Inkaufnahme eines massiven Verlusts an Reputation und Autonomie hinnehmen können, dass ihm Spielregeln und Fälle auf Dauer „von außen“, also von der anonymen Internet-Plagiatsjäger-Szene, aufgezwungen werden. Aktuell spielt die Wissenschaft nicht viel mehr als eine mehr oder weniger unglückliche Interimsrolle zwischen Internetpranger und Verwaltungsgerichten, die das letzte Wort haben. Es ist höchste Zeit, dass Maßnahmen sowohl der nachhaltigen Prävention als auch der regelgeleiteten Intervention in Verdachtsfällen entwickelt werden. Nur so können die Hochschulen ihre Handlungshoheit zurückerobern.
Vergleicht man die Vorgehensweise der Universität Bayreuth im Fall Guttenberg mit den Abläufen an der Universität Düsseldorf im Fall Schavan, zeigen sich eklatante Unterschiede in fast jeder Hinsicht: vom Tempo – eine Woche in Bayreuth, neun Monate in Düsseldorf – über die Wahl der Gutachter – vom Fach in Bayreuth, fachfremd in Düsseldorf –, die Einbeziehung externer Expertise – in Bayreuth von Anfang an, in Düsseldorf nach acht Monaten –, die Anhörung des Doktorvaters – in Bayreuth erfolgt, in Düsseldorf nicht –, die Anhörung des Betroffenen – in Bayreuth angeboten, in Düsseldorf nicht – bis hin zur Qualifikation der Entscheidungsbefugten: in Bayreuth nur Professoren, in Düsseldorf auch nicht promovierte Mitarbeiter sowie Sekretärinnen und Studenten. Die Verfahren ähneln sich kaum.
Noch eindrücklicher wäre die Konfrontation der Fälle von Bundesbildungsministerin a. D. Schavan und Niedersachsens Ex-Kultusminister Bernd Althusmann. Denn Letzterem wurde der Doktortitel nicht entzogen, trotz bestätigter gravierender Mängel. Die „Medieninformation der Universität Potsdam“ vom 1. Dezember 2011 führt zur Dissertation von Althusmann aus: „Die Arbeit weist eine hohe Zahl von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis auf. Dazu zählt die wörtliche Wiedergabe fremder Textfragmente ohne Kenntlichmachung im eigenen Text (…). Insgesamt handelt es sich um Mängel von erheblichem Gewicht.“ Und doch beließ es die Universität bei einer Rüge.
Dass ausgerechnet der Bonner Jurist Wolfgang Löwer, Ombudsmann der Deutschen Forschungsgemeinschaft für wissenschaftliches Fehlverhalten und als solcher prominenter Plagiatskommentator, sich am 8. Februar 2013 in der taz mit den Worten zitieren lässt, dass die meisten Plagiatsfälle völlig evident und die Rücknahmeregelungen weitgehend einheitlich seien, muss angesichts der real existierenden Entscheidungswillkür verblüffen. Der Mann müsste es besser wissen. Löwer nämlich war 1991 beteiligt, als die Universität Bonn beschloss, Margarita Mathiopoulos ihren Doktortitel trotz Plagiatsvorwürfen nicht zu entziehen. 2012 dann kam dieselbe Universität Bonn in anderer personeller Besetzung zum Schluss: Entzug. Bei Margarita Mathiopoulos hat ein- und dieselbe Universität also über ein- und dieselbe Dissertation aus dem Jahr 1986 zu zwei Zeitpunkten zwei unterschiedliche Urteile gefällt. Rechtssicherheit sieht anders aus.
Diskriminierung bei der „Entdokterung“
Übrigens hat es an der Universität Heidelberg nach dem Titelentzug der FDP-Abgeordneten im Europäischen Parlament Silvana Koch-Mehrin zwei weitere Plagiatsverdachtsfälle von weit erheblicherem Ausmaß gegeben, wenn man den Belegen auf Vroniplag.de glauben darf. In beiden Fällen wurde von der Medizinischen Fakultät eine Rüge wegen erheblichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ausgesprochen, der Doktortitel aber jeweils nicht entzogen. Auch das zeigt, dass es offenbar beträchtliche Ermessensspielräume gibt.
Promotionsordnungen bringen es an den Tag: Die verschiedenen Fakultäten haben zum Teil ganz verschiedene Zuständigkeiten und Verfahrensweisen für den Entzug eines Doktortitels festgelegt. Gleichbehandlung findet nicht statt, im Gegenteil. Offenbar stellt gerade das Procedere der „Entdokterung“ einen eklatanten Fall von sogannter Accidental Discrimination dar. Man begegnet in ein- und demselben Fach großen Unterschieden, je nach Universität. Unter Umständen sind im selben Bundesland ganz unterschiedliche Zuständigkeiten und Verfahrensschritte vorgesehen. Mal gibt es einen Promotionsausschuss, mal nicht. Wo es ihn gibt, ist er mal ausschließlich mit promovierten Mitarbeitern besetzt und mal auch mit Studierenden und Mitarbeitern ohne Promotion.
Mal sind Fakultätsräte für den Entzug des Doktorgrads zuständig, mal ist es direkt der Promotionsausschuss. Mal sind die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, mal mit Zweidrittel-, mal mit Dreiviertelmehrheit zu treffen. Mal ist der erweiterte Fakultätsrat, mal der engere zuständig. Mal entscheiden nur Professoren über einen Doktortitel und seinen Entzug, mal, wie im Fall Schavan, auch Studierende und nicht wissenschaftliches Personal. Mal werden fakultätsübergreifende Gremien, etwa in Bayreuth die „Kommission Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ oder in Bochum ein Ombudsmann, eingeschaltet, mal nicht. Und so weiter und so fort.
Man kann heute niemandem, der diese Ordnungen vor Jahrzehnten verabschiedet hat, einen Vorwurf machen. Mit einer Plagiats- und dementsprechend mit einer Entzugswelle konnte tatsächlich keiner rechnen. Aber heute wissen wir, dass die Welle voraussichtlich anhalten wird. Das Universitätssystem als Ganzes ist es seinen Doktoranden schuldig, hier eindeutige, transparente und einheitliche Regeln zu installieren.
Universitäten handeln wie Getriebene
Jurastudenten lernen im Studium eine Argumentationsfigur namens „Actus-Contrarius-Theorie“ kennen. Sie besagt: Für eine Maßnahme, die eine Entscheidung rückgängig macht, wird prinzipiell die Zuständigkeit jener Behörde angenommen, die den fraglichen Zustand ursprünglich hergestellt hat. Es sei denn, im Gesetz findet sich eine anderweitige ausdrückliche Regelung. Wer einen Zustand schafft, ist also auch zuständig für dessen Beseitigung, sollte diese erforderlich werden. Es muss überraschen, dass in den bisherigen juristischen Überlegungen zur Plagiatsthematik diese allgemein anerkannte Rechtsfigur nirgendwo herangezogen wurde. Auf die vorliegende Problematik übertragen bedeutete das Argument, dass die Entziehung des Doktorgrads sich in etwa genauso vollziehen müsste wie die Erteilung. Nur Personen, die selbst promoviert wurden und die zumindest teilweise aus dem entsprechenden Fachbereich stammen, dürften im Verfahren beteiligt werden, es müsste ein Erst- und ein Zweitgutachten geben etc. pp.
Die Hochschulautonomie wird als hohes Gut angesehen. In der Plagiatsfrage handeln, wie wir gesehen haben, die Universitäten alles andere als selbstständig und souverän, sondern wirken wie Getriebene. Dennoch wird der Verweis auf die Hochschulautonomie alle Vorschläge in Richtung auf eine zentralisierte Zuständigkeit aushebeln. Damit dürften auch die derzeit kursierenden Ideen einer Zentralstelle zur Plagiatsahndung nach österreichischem oder US-amerikanischem Muster wenig Chancen haben. Eher könnte ein Verhaltenskodex, den etwa der Wissenschaftsrat ausarbeitet und dem sich die Universitäten freiwillig anschließen, den Besonderheiten der deutschen föderalen Hochschullandschaft gerecht werden. Dabei wäre auch die kontroverse Frage der Verjährungsfrist einzubinden, für die auf diesem Wege ebenfalls Vorgaben formuliert werden könnten. Die deutsche Wissenschaftskultur ist sich eine Verständigung hierüber schuldig, will sie nicht weiter an Reputation einbüßen.
In Geschichte und Selbstverständnis der Universitäten spielt der Begriff des Universellen eine bedeutende Rolle. Eine aktuelle Bestandsaufnahme der Promotionsordnungen zeigt, dass es zumindest für den Entzug von Doktortiteln alles andere als universelle Regularien gibt. Ein Wort von Rousseau variierend, könnte man fast sagen, das Überleben einer Plagiatsanschuldigung sei une affaire de géographie, eine Sache der Geografie. Das sollte sich ändern.
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