- Ein Fall für die Verfassung
Der Bundesrat reicht heute beim Verfassungsgericht in Karlsruhe seinen Antrag auf ein NPD-Verbot ein. Vor zehn Jahren scheiterte schon einmal ein Antrag auf Verbot der rechtsextremen Partei. Welche Chancen haben die Kläger diesmal?
Heute wagen die Bundesländer den Alleingang. Und sie sind überzeugt, dass diesmal gelingt, was 2003 scheiterte: ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das zum Verbot der NPD führt.
Wie begründen die Länder den Antrag?
Nach Medienberichten vor allem damit, dass die menschenverachtende Ideologie der rechtsextremen Partei weitgehend mit dem Weltbild der NSDAP von Adolf Hitler identisch sei. Die NPD spreche Ausländern und Migranten Grundrechte ab und wolle sie deportieren. Sie behandele Ausländern und Migranten wegen ihrer „biologischen Erbanlagen“ als Menschen zweiter Klasse.
Welche Risiken bestehen dabei?
Auch wenn sich die Länder optimistisch zeigen, gibt es Risiken.
Dazu gehört beispielsweise der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Vor diesem könnte die NPD gegen ein Verbot klagen. Und das Gericht in Straßburg nimmt nicht nur das Ziel einer Partei in den Blick, sondern auch die Erfolgsaussichten einer Partei, diese Ziele umzusetzen. Und das könnte für die NPD sprechen. Denn die rechtsextreme Partei ist derzeit weit davon entfernt, Wahlerfolge zu feiern und damit politischen Gestaltungsspielraum zu gewinnen.
Eine weitere Hürde bleiben auch die V-Leute beim Verfassungsschutz, aber auch der Polizei. Daran war der Verbotsantrag von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat 2003 gescheitert. Zwar beteuern derzeit alle Beteiligten, dass das Beweismaterial frei von Informationen sei, die von V-Personen stammten. Allerdings war es auch schwierig, die Länder dazu zu bewegen, schriftlich zu bestätigen, dass keinerlei V-Mann-Informationen in die Beweissammlung geflossen sei. Gerade die Lehren aus den Ermittlungspannen zum rechten Terrornetzwerk NSU haben gezeigt, dass der Umgang mit V-Leuten mitunter sehr undurchsichtig und wenig transparent ist, so dass in diesem Bereich immer noch Überraschungen denkbar sind.
Dass die Länder überhaupt noch einmal einen Anlauf zum NPD-Verbot unternehmen, hängt maßgeblich mit dem Auffliegen des rechten Terrornetzwerkes NSU zusammen. Das Problem ist nur: Bisher wurden keine ernsthaften Verbindungen zwischen NPD und NSU nachgewiesen.
Warum zieht nur der Bundesrat vor Gericht?
Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) war von Beginn an skeptisch. Bundeskanzlerin Angela Merkel ebenfalls. Und selbst bei Grünen und Linken gibt es Skeptiker, denen das Risiko des Scheiterns größer erscheint als die Erfolgschance. In der Union gibt es ebenfalls beide Lager. Insofern war ein Mehrheitsbeschluss im Bundestag schwer zu erwirken. Auf Seiten der Bundesregierung kam hinzu, dass die FDP ein Gegner des Verbotsantrages ist.
Wann kann eine Partei verboten werden?
Die Befugnis steht in Artikel 21 des Grundgesetzes. Darin finden sich die Grundsätze und Aufgaben für politische Parteien. Absatz 2 bestimmt: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“ Zuständig für die Entscheidung ist das Bundesverfassungsgericht.
Waren Verbotsanträge gegen Parteien bisher erfolgreich?
Nur zwei. Gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) im Jahr 1952 und gegen die Kommunistische Partei Deutschland (KPD) 1956. Daneben gab es weitere Verfahren gegen rechtsextreme Parteien, gegen die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) und die Nationale Liste (NL). Sie sind nur aus formalen Gründen gescheitert, Das Verfassungsgericht sah sie nicht als Parteien an. Deshalb konnten sie nach Vereinsrecht verboten werden.
Warum ist das erste Verbotsverfahren gegen die NPD gescheitert?
Noch bevor es zur Verhandlung kam, stellte sich heraus, dass wesentliche der Partei zugerechnete Aussagen in den Verbotsanträgen von V-Leuten des Verfassungsschutzes stammten. Eine Minderheit von drei Richtern sah dies als endgültiges Verfahrenshindernis, da das Gericht nicht prüfen könne, inwieweit der Staat Einfluss auf die Steuerung der NPD genommen haben könnte. Die Senatsmehrheit argumentierte dagegen, aber wegen der strengen Prozessvorschriften reichte das Nein der drei Richter. Ob die Verbotsanträge materiell begründet waren, die NPD also tatsächlich verfassungswidrig ist, entschied das Gericht damals nicht.
Warum sind Parteiverbote so umstritten?
Nach der Verfassung spielen Parteien eine Vermittlerrolle zwischen Staat und Gesellschaft. Ein Verbot soll deshalb die Ausnahme sein, es gilt vielen als „undemokratisch“, extremistische Parteien müssten mit dem Instrument bekämpft werden, dessen sie sich selbst bedienen: der öffentlichen Rede. Zutreffend daran ist, dass Verbotsanläufe nicht nur historisch selten waren, sondern auch nach der Rechtsordnung nicht zum Alltag gehören sollen. So ist gesetzlich festgelegt, dass nur Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat einen entsprechenden Antrag stellen dürfen.
Wie hoch sind die Hürden für ein Verbot?
Die maßgebliche Rechtsprechung stammt aus dem KPD-Urteil von 1956, das noch stark von der Atmosphäre des Kalten Krieges geprägt ist. So wurde etwa die Formel, dass Anhänger eine „aktiv-kämpferische, aggressive Haltung“ an den Tag legen müssten, damit man ihre Partei verbieten könne, in diesem Verfahren entwickelt. Dies bedeutet aber nicht, dass Parteigänger stets gewaltbereit sein müssen. Um physische Gewalt geht es hier nicht. Ohnehin ist offen, auf welche Maßstäbe Karlsruhe jetzt zurückgreifen wird. Wie es scheint, greift der Antrag auch weniger stark das Verhalten der Anhänger auf als die Ziele der Partei. Lässt sich anhand der Ziele einer Partei bereits beweisen, dass sie verfassungswidrig ist, kommt es auf eine „aktiv-kämpferische Haltung“ der Mitglieder nicht mehr an.
Welche Rolle spielt der Europäische Menschenrechtsgerichtshof?
Nach einem Verbotsurteil in Deutschland könnte sich die NPD mit einer Beschwerde nach Straßburg wenden. Laut Artikel 11 der Menschenrechtskonvention sind Parteiverbote nur zulässig, wenn sie zum Schutz der demokratischen Ordnung notwendig und nach Abwägung der Belange insgesamt verhältnismäßig sind. Das Bundesverfassungsgericht hat dagegen immer den präventiven Charakter des Verbots betont. Allerdings ist zu erwarten, dass die Verfassungsrichter sich in dem neuen Verfahren intensiv mit den Straßburger Maßstäben befassen.
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