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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde abgelehnt, die mehr Frauen im Bundestag forderte / dpa

Geschlechterparität im Bundestag - Bundesverfassungsgericht lehnt Wahlprüfungsbeschwerde ab

Mehr als zwei Drittel der Bundestagsabgeordneten sind Männer. Aus diesem Grund hatte eine Gruppe Frauen eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Sie wurde als unzulässig abgelehnt.

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Wegen des geringen Anteils weiblicher Abgeordneter im Bundestag hat eine Gruppe von zehn Frauen eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Diese Beschwerde ist gescheitert.

Das oberste Gericht in Karlsruhe hat die Beschwerde als unzulässig abgelehnt, wie am Dienstag mitgeteilt wurde. Die Beschwerdeführerinnen waren der Ansicht gewesen, der Gesetzgeber habe die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die zur Wahl stehenden Parteien ebenso viele Männer wie Frauen als Kandidaten aufstellen. Ansonsten werde das Wahlvolk nicht angemessen repräsentiert. 

Seit letzter Wahl weniger als ein Drittel Frauen

Eine solche Pflicht sah das Gericht nicht ausreichend begründet. Die Richter stellten klar, dass es nicht an ihnen liege zu entscheiden, ob ein sogenanntes Paritätsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar sei. 

Die Frauengruppe hatte gegen die letzte Bundestagswahl 2017 Einspruch erhoben, weil seither weniger als ein Drittel der Abgeordneten weiblichen Geschlechts sind. Der Bundestag hatte diesen Einspruch 2019 bereits zurückgewiesen. Die nun abgelehnte Wahlprüfungsbeschwerde richtete sich gegen diese Entscheidung.

arn / dpa

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Selten dumm.
Man konnte schon vorab mit ein wenig Sachverstand erahnen wie die Nummer ausgeht. Ideologie frisst Hirn.

In der Schweiz haben noch in den 80er Jahre in manchen Kantonen Frauen es für gut geheißen, dass sie nicht wählen dürfen. Von daher ist Ihre Aussage nicht so verwunderlich.

Rein objektiv stellt sich schon die Frage, warum bei den Parteien bevorzugt Männer aufgestellt werden. Es ist ja nicht so, dass Frauen weniger geeignet sind oder kein Interesse haben.

Von daher sehe ich es eher andersrum, für die Einstellungen mancher Männer muss man sich schon schämen.

Martin Henry | Do., 4. Februar 2021 - 12:46

Antwort auf von Olli Land

Die falsche Behauptung, Parteien würden Männer bevorzugen, zeigt einen Teil des Problems. Tatsächlich werden gemessen am Geschlechterverhältnis der Parteimitglieder prozentual mehr weibliche, als männliche Kandidaten in Ämter gewählt. Ergo werden tatsächlich Frauen de facto heute schon bevorzugt, wenn sie sich denn für politische Ämter in Parteien bewerben.

Ernst-Günther Konrad | Di., 2. Februar 2021 - 12:24

Die Klage wurde zurecht abgewiesen bzw. nicht zugelassen. Das dürfte ein Wink mit dem Zaunpfahl sein für Klagen gegen Paritätsgesetze in den einzelnen Ländern. Da nicht gegen ein solches Gesetz in diesem Klageverfahren geklagt wurde, erfolgte eben auch dieser Rechtshinweis. Eine indirekte Warnung an die Landesgesetzgeber und den Bund, sollten solche Änderungen in Wahlgesetze manifestiert werden. Denn, wenn diese Klage schon keinen Erfolg hat mangels ausreichender Begründung, kann der Bund selbst z.B. keine solche Änderung vornehmen, nach dem diese Klage eben nicht zugelassen wurde. Auch für die Parlamente gibt es da keine ausreichenden Gründe. Eine aus meiner Sicht plausible und richtige Klageabweisung bzw. Nichtzulassung. Brandenburg und Thüringen haben da bei ihren Landesverfassungsgerichten bereits Lehrgeld bezahlt, die deren unsinnige Paritäten Gesetze für verfassungswidrig erklärten. Die links-grünen Weltverbesserer und Genderverrückten werden sicher neue Wege versuchen.

Martin Henry | Di., 2. Februar 2021 - 12:46

"Eine solche Pflicht sah das Gericht nicht ausreichend begründet. Die Richter stellten klar, dass es nicht an ihnen liege zu entscheiden, ob ein sogenanntes Paritätsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar sei."

Das ist so nicht korrekt - das Gericht hatte sich mit dieser Frage nicht zu beschäftigen, weil bereits die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig war. Der Vortrag der Antragsteller war derart oberflächlich, dass es auf eine solche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung zur Geschlechterparität in Wahllisten gar nicht mehr ankam.

Hans Jürgen Wienroth | Di., 2. Februar 2021 - 12:55

Erneut stiehlt sich das BVG aus der Verantwortung, genauso wie bei dem Verbot der NPD. Statt deutlich zu machen, dass im GG (Art. 3) nur etwas von Gleichberechtigung (d. M u. F.), nicht von Gleichstellung steht und dass die Gleichstellung eine Streichung des Geschlechts in Abs. 3 erforderlich machen würde (Bevorzugung von Frauen).
Selbst Abs. 2 sagt nur, dass der Staat die Durchsetzung der tats. Gleichberechtigung von M. u. F. fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt. Da steht nicht, dass der Staat ggf. vorhandene Nachteile eines Geschlechts, z. B. wegen fehlendem Interesse, per Zwang regelt.
Die Paritätsgesetze sorgen für eine Chancenungleichheit, verstoßen damit gegen das derzeitige GG. Wer, wenn nicht das BVG ist Hüter unserer Verfassung?
Ein klares Urteil wäre hilfreich, auch um Frauen zu mehr Interesse für die Politik zu motivieren. Andernfalls könnten wir die (gut dotierten) Parlamente mit „Versorgungsempfängern“ füllen.

Mit Ihren Hinweisen darauf, was das Grundgesetz in Art. 3 besagt und was nicht, haben sie völlig recht. Auch ich würde mir öfter klarstellende Hinweise des BVerfG wünschen.
Trotzdem meine ich nicht, dass das BVerfG sich in den beiden von Ihnen angesprochenen Fällen aus der Verantwortung gestohlen hätte. Wie bei jedem Gericht in D. muss es auch beim BVerfG Mindestanforderungen geben, damit ein Antrag überhaupt inhaltlich behandelt statt als unzulässig abgewiesen wird. Nur mit diesem System, das eine Vorauswahl erlaubt, besteht überhaupt eine Chance, dass das BVerfG mit seinen 16 Richtern (und natürlich einer Riege hochqualifizierter wissenschaftlicher Hilfskräfte) rund 5000 bis 6000 Verfahren jährlich abarbeiten kann. Wären die Anforderungen an die Zulässigkeit von Anträgen an das BVerfG wesentlich niedriger, würden die Verfahrenszahlen in die Höhe schnellen und die Entscheidungen in den wirklich wichtigen, oft schwierigen Verfahren noch weit länger auf sich warten lassen als derzeit.

Herr Anders
Beim NPD-Urteil war dem BVG die Anhängerschaft zu gering. Will man warten, bis die Partei im BT >>5% Anteil hat und beim Verbot große Proteste drohen?
Bei dem Paritätsurteil war dem BVG die Begründung zu schwach. D. h. im Prinzip kein Einwand, es muss nur besser begründet werden.

Steffen Loos | Di., 2. Februar 2021 - 15:38

Die Kläger (nein ich gendere nicht, da im Plural beide Geschlechter gemeint sind) habe den Gleichheitsgrundsatz eindeutig falsch verstanden. Männer und Frauen sollten gleich behandelt und gleich bezahlt werden. Sie sollten auch gleiche Chancen auf einen Platz auf einer Wahlliste haben. Das Geschlecht sollte hier ausdrücklich keine Rolle spielen. Wir als Wähler entscheiden dann wem wir die Stimme geben. Nur so funktioniert Demokratie.

Karl Napp | Di., 2. Februar 2021 - 19:28

Die GRÜNE und LINKE scheinen sich allerhand vorgenommen zu haben.
Schaun wir mal wen oder was sie perspektivisch noch alles quotiert sehen wollen.
Mir scheint, dass die Demokratie nahe an ihr Ideal gekommen ist und dass nun, gemäß dem aristotelichen Wandel der Staatsformen, die Zeit für das Auferstehen der Monarchie oder auch der Tyrannis reif ist.

Quirin Anders | Mi., 3. Februar 2021 - 12:08

Seinen Beschluss zur Abweisung der Wahlprüfungsbeschwerde hat das BVerfG - für eine unzulässige Beschwerde bemerkenswert - ausführlich begründet. Da kann man wörtlich nachlesen: "Das Fehlen von Paritätsvorgaben im Bundestagswahlrecht könnte gerade der Chancengleichheit aller sich um eine Kandidatur Bewerbenden im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung tragen, während die Anordnung von Paritätsverpflichtungen diesem Grundsatz widerspräche." Das bringt den Kern der Problematik m.E. wunderbar auf den Punkt.
Formal bindet dieses Statement zwar niemanden für etwaige künftige Entscheidungen. Der zitierte Passus ist aber doch ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, wie die Hüter unserer Verfassung geneigt sind, Genderquoten im Wahlrecht einzuordnen, nämlich als verfassungswidrig. Anderenfalls hätte das BVerfG die Abweisung eines unzulässigen Rechtsbehelfs kaum mit diesen klaren Worten erläutern brauchen.