Künstler und Urheber protestieren gegen die Reform des Urheberrechts. Man sieht ein Schild mit der Aufschrift "Augenhöhe - Urheber stärken, nicht schwächen!"
Künstler und Urheber protestieren gegen die Reform des Urheberrechts / picture alliance

Reform des Urheberrechtsgesetzes - „Das ist eine schwierige Abwägung“

Der Bundestag hat eine Reform des Urheberrechtsgesetzes beschlossen. Die Rechte der Urheber standen gegen die der Wissenschaft. Nun beschweren sich die Urheber. Was ist der Streitpunkt? Ein Interview mit dem Medienrechtler Fabian Schmieder

Chiara Thies

Autoreninfo

Chiara Thies ist freie Journalistin und Vorsitzende bei next media makers.

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Herr Schmieder, warum wurde das Urheberrechtsgesetz reformiert?
Mit der Reform des Urheberrechts möchte der Gesetzgeber in erster Linie die so genannten Schrankenbestimmungen des Urheberrechts für die Wissensgesellschaft neu ordnen und den Erfordernisses anpassen, welche die Digitalisierung von Forschung und Lehre in den vergangenen Jahren mitgebracht haben.Der Gesetzgeber schafft dazu eine Reihe von Schrankenbestimmungen des Urheberrechts ab März 2018. Diese ermöglicht es Nutzern vornehmlich zu Forschungs- und Lehrzwecken, die geschützten Werke der Urheber ohne deren Zustimmung zu nutzen. So ist es zum Beispiel zulässig, bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes zur vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlichen zugänglich zu machen. Zum Beispiel, indem der Inhalt auf einer Lernplattform für die Studierenden öffentlich gemacht wird.

Also eine gute Nachricht für die Universitäten?
Das klingt erstmal nach einer guten Nachricht für Bildungseinrichtungen. Allerdings musste der Gesetzgeber dazu eine schwierige Abwägung vornehmen. Auf der einen Seite stehen die Bildungseinrichtungen, deren Tätigkeit durch die Wissenschafts- und Lehrfreiheit besonderen Schutz durch das Grundgesetz erfährt; auf der anderen Seite stehen freilich die Urheber, deren Werke ebenfalls unter dem Schutz des Grundgesetzes stehen. Die Werke sind als eine Art „geistiges Eigentum“ durch die Eigentumsfreiheit geschützt.

Die Urheber freut das bestimmt nicht so sehr.
Ja, die Schrankenbestimmungen greifen nun genau in dieses Eigentumsrecht ein. Mit der Folge, dass die Urheber nicht mehr darüber bestimmen können, ob ihre Werke genutzt werden dürfen oder nicht. Aus diesem Grund sieht das Gesetz auch Vergütungsansprüche der Urheberrechtsinhaber vor, welche diese über Verwertungsgesellschaften, wie zum Beispiel die VG Wort, geltend machen.

Wie sehen diese Vergütungsansprüche denn aus?
Gegenwärtig ist die Vergütung pauschal geregelt. Aber die Frage nach der Vergütung wird kontrovers diskutiert. Denn: Wer nicht mehr über die Nutzung seines Eigentums bestimmen kann, kann auch den Preis nicht verhandeln. Der Urheber hat keine Möglichkeit, ein Verbot der Nutzung seiner Werke durchzusetzen. Wenn der Vergütungsanspruch dann noch durch einen Dritten, wie die VG Wort, durchgesetzt werden muss, die ihrerseits keine genaue Kenntnis über den Umfang der Nutzung der verschiedenen Werke hat, sondern teilweise auf pauschale Vergütung angewiesen ist; dann fürchten sie als Eigentümer natürlich, dass sie nicht angemessen für die Nutzung ihres Werk entlohnt werden. Es wird sich erst noch zeigen müssen, welche konkreten Tarife die Verwertungsgesellschaften für die Nutzung von Werken erheben werden.

Eine pauschale Vergütung stellt doch aber einen Eingriff in das Eigentumsrecht im Grundgesetz dar. Das wäre so, als ob man sich beim Bäcker um die Ecke bis zu 15 Prozent jeder Backware für 20 Cent mitnehmen könnte. Ganz egal, ob es sich um ein Stück Graubrot oder ein Stück Wiener Sachertorte handelt. Der Bäcker könnte sich dagegen nicht mal mehr wehren. Ist so eine Pauschalvergütung für 15 Prozent des Inhalts also gesetzlich zulässig?
Die Frage ist, ob eine pauschale Vergütung zwingend notwendig ist. Aus meiner Sicht beantwortet das Gesetz das nicht eindeutig. Es heißt dazu lediglich, die pauschale Vergütung würde „genügen“; Einzelerfassungen sieht das Gesetz lediglich für besondere Formen der Nutzungen vor. Pauschalvergütungen stellen einen vergleichsweise starken Eingriff in die sich aus dem Grundgesetz ergebende Eigentumsfreiheit der Urheber dar. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn die Nutzungsvorgänge nur mit unverhältnismäßigem Aufwand individuell erfasst werden können. Ist eine Einzelerfassung mit vertretbarem Aufwand möglich, ist dies als grundrechtsschonendere Variante der Pauschalvergütung vorzuziehen. Ich denke nicht, dass wir bereits am Ende der Entwicklung sind und dass die Verwertungsgesellschaften die Einzelerfassung als Mittel der gerechteren Verteilung der Einnahmen weiterverfolgen werden.

Viele Verlage befürchteten wirtschaftlich negative Konsequenzen durch die Änderung und sind dagegen vorgegangen.
Ob die negativen wirtschaftlichen Konsequenzen in dem von den Verlagen befürchteten Umfang tatsächlich eintreten, muss sich erst noch erweisen, denn entschädigungslos erfolgt die Nutzung der Werke natürlich nicht – der Gesetzgeber sieht hierfür ja gerade Vergütungsregelungen vor. Richtig ist allerdings, dass die Verlage von diesen Vergütungen grundsätzlich nichts erhalten, weil der bisherige Verlegeranteil an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften unzulässig war. Es ist also verständlich, dass sich die Verlage mit einiger Vehemenz gegen das Gesetz gewandt haben. Viel erreicht haben sie mit ihrer Kritik beim Gesetzgeber letztlich nicht. Sie müssen jetzt die Evaluation abwarten und sich bezüglich der Ausschüttung der Verwertungsgesellschaften mit ihren Autoren einigen.

Wie könnte eine Lösung aussehen?
Grundsätzlich sind Pauschalvergütungen natürlich ein einfaches Instrument. Für die Nutzung im Bildungskontext sind sie vor allem einfach handhabbar. Für die Rechteinhaber ist eine Pauschalvergütung freilich mit einer gewissen Ungerechtigkeit verbunden, da nicht erfasst wird, welche Werke tatsächlich genutzt werden und in welchem Umfang diese Nutzung erfolgt. Es wird vielmehr nach einem Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft eine pauschal vereinnahmte Summe an eine Vielzahl von Urhebern ausgeschüttet. An der Festlegung dieses Verteilungsplans wirken allerdings nur die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft mit, die eine bestimmte Mindestausschüttung erreichen. Die so genannten Wahrnehmungsberechtigten, teilwiese auch nur Bezugsberechtigten, haben auf den Verteilungsplan keinen Einfluss.

Das klingt erstmal unfair. Wie hoch ist der Schwellenwert, ab dem man bei der VG Wort mitbestimmen darf?
Man muss bei der VG Wort über drei Jahre eine jährliche Mindestausschüttung von durchschnittlich 2.000 Euro erreichen, um Mitglied werden zu können.

Und wie realistisch ist es das zu erreichen?
Ich kann da auch nur orakeln. Ich persönlich erreiche diese Mindestausschüttung nicht und vermute, dass es einem Großteil meiner Kolleginnen und Kollegen ähnlich geht.

Wurde das das Urhebergesetz für die Hochschulen gelockert?
„Gelockert“ ist vielleicht etwas missverständlich. Die insbesondere für die Hochschulen relevanten Schrankenbestimmungen wurden neu systematisiert und sind dadurch bestimmter und verständlicher. Der Gesetzgeber hat gerade beim Umfang der Werknutzung eine klare Grenze gezogen. Bei dieser Gelegenheit hat er auch Hürden aus dem Weg geräumt, die bisher zu Verunsicherung bei den Rechtsanwendern geführt haben. 

Ist es deswegen zukünftig leichter zu forschen?
Wissenschaftler wollen sich üblicherweise rechtstreu verhalten. Die neuen Schrankenregelungen verbessern insoweit die Bedingungen für Forschung und Lehre, weil sie mehr Klarheit und weitergehende Möglichkeiten für eine Nutzung bringen. Das gilt auch für Text und Data Mining, die automatisierte Auswertung einer Vielzahl von urheberrechtlich geschützten Werken zur Forschungszwecken. Ein neuer Paragraph sorgt durch die Übermittlungsmöglichkeit der Korpusdaten an wissenschaftliche Bibliotheken und Archive für die in der Forschung notwendige Transparenz und Nachvollziehbarkeit.

Die Änderung des Urheberrechtsgesetzes muss nach fünf Jahren evaluiert werden. Was halten Sie davon?
Auch wenn einige Redner bei der Beratung des Gesetzes im deutschen Bundestag diese Klausel des Gesetzes kritisiert haben, kann ich die Entscheidung sehr gut nachvollziehen. Ich halte es es auch für das richtige Signal an die Urheber, dass das Parlament deren Sorgen, vor allem wegen der Angemessenheit der Vergütung, ernst nimmt und sich nach angemessener Evaluierung der Vorschrift erneut mit den Schrankenbestimmungen befasst.

Die jetzige Vereinbarung zwischen VG Wort und den Hochschulen läuft im September diesen Jahres aus. Das neue Gesetz tritt aber erst im März 2018 in Kraft. Was passiert, wenn für dieses Wintersemester keine Einigung mehr gefunden wird?
Den aktuellen Stand der Verhandlung zwischen VG Wort und den Hochschulen kenne ich nicht. Es würde jedoch nur der Paragraph 52 des Urheberrechts betroffen sein. Der regelt vor allem die öffentliche Zugänglichmachung von Werken auf Lernplattformen der Hochschulen. Links auf anderweitig verfügbare Quellen, zum Beispiel lizenzierte E-Books der Hochschulbibliotheken sind natürlich auch ohne die Nutzung der Schrankenbestimmung möglich. Und ansonsten müssen die Studenten eben wieder in die Bibliothek gehen.

Fabian Schmeider
Fabian Schmieder / Foto: privat.

 

Fabian Schmieder ist Professor für Medienrecht an der Hochschule Hannover. Sein Forschungsschwerpunkt ist das Urheberrecht.

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Ludwig Thunhorst | Mi., 12. Juli 2017 - 12:13

Interessante Debatte. Ich gebe nicht vor, konkrete Probleme auch nur annähernd zu kennen. Allerdings kann man grundsätzlich logisch ableiten, dass es kein „geistiges Eigentum“ geben kann. Denn Eigentum muss rar sein. Und eine Idee ist theoretisch unendlich häufig und unendlich billig reproduzierbar. Kein Menschen nimmt einem anderen etwas weg, wenn er dessen Idee "klaut". Davon abgesehen: will nicht sowieso jeder rein an der Sache interessierte Forscher, dass sein Beitrag so weite Verbreitung wie möglich findet? Und kann ein um Ressourcen bedachter Mensch wirklich staatliche Gremien fordern, die jeden Fall bis in Kleinste prüfen? Ob man Bücher einscannen und 1:1 übernehmen darf und wem dann diese Bits und Bites gehören ist eine interessante Frage, aber es ist immer wieder erstaunlich, um welche "Probleme" sich unser Staat kümmert.

salopp gesagt, "dieser Staat" ist sehr bestimmt mit dem Begriff "Produktpiraterie".
Handtaschen, Markennamen, Patente und ob Tofu auch "Wurst" genannt werden darf...
Nur Wissen, Forschungsergebnisse, Kunst/Kultur, Bücher oder Texte allgemein werden jetzt ausgenommen.
Welcher Verlag macht jetzt "Informationen" noch aufwendig zu einem "Produkt", wenn er dann keine Verwertungsrechte hat?
Oder aus anderem Blickwinkel betrachtet: Wem kann jetzt ein Wissenschaftler noch seine "Ergebnisse" anbieten?
Da kann dieser Staat gleich auch einen Lektoratsförderfond auflegen und diverse Übersetzer alimentieren.
Nein. Dieser Staat will nur den Eigenbedarf umsonst bekommen und sozialisiert seine Kosten. Er hat die Macht zum Diebstahl.

Ludwig Thunhorst | Mi., 12. Juli 2017 - 15:40

Antwort auf von franz wanner

Nur weil man sich das Wort "Produktpiraterie" ausdenkt, hat man noch lange kein Argument dafür geliefert, warum der Steuerzahler Gerichte dafür bezahlen muss, wenn Käufer von Marken betrogen werden. Theoretisch kann das auch in privaten Schiedsgerichten entschieden werden. Das eine ist das Recht an sich. Und das andere ist die Frage, ob der Staat wirklich jede marktwirtschaftliche Handlung prüfen muss. Es gibt einen Punkt, an dem die Sache moralisch egal und unwirtschaftlich wird. Man kommt nicht umhin zu denken, dass der Staat in den großen Dingen versagt, weil er sich um Tofu-Würste kümmern soll.
Bei Informationsvertrieb von Verlagen sollten Sie mit dem Wort "Recht" nicht inflationär umgehen. Genauso wie man Recht auf Verbreitung von Information hat, so hat an auch Recht auf unzensierte Aufnahme. Wir haben die industrielle Revolution auch ohne wissenschaftlichen Rat geschafft. Allein menschliche Neugier und der freie Markt sorgen für Innovation. Ich bin da wenig ängstlich.

Sie haben sicher noch nie ein Buch geschrieben und werden es auch nie tun mit dieser Geisteshaltung. Bücher werden aber gebraucht und werden immer gebraucht werden. Natürlich gibt es geistiges Eigentum. Wenn ein Mensch 6-10 Jahre an einem Buch gearbeitet hat, das die anderen interessiert, dann haben die gefälligst dafür zu zahlen, dass sie es nutzen dürfen. Alles andere ist DIEBSTAHL. Wenn Sie den Kommunismus einführen wollen, dann immer zu, Sie werden damit aber keinen Erfolg haben.

Cecilia Mohn

Dimitri Gales | Mi., 12. Juli 2017 - 15:17

Das kann man wohl sagen. Ich würde niemals ein von mir konzipiertes Werk, ob Bild oder Schrift, im Internet veröffentlichen, denn von diesem Moment an gehört es mir nicht mehr: es kann sofort von einem anderen übernommen werden, der es stylistisch etwas verändert und dann als sein Produkt ausgibt. Rechtlich kann man da so gut wie nichts machen, völlig unmöglich, wenn der Plagiator im aussereuropäischen Raum ist. Ich kann nur davor warnen: Sie müssen immer damit rechnen, dass ihre Worte oder Bilder von anderen verwendet oder gar verfälscht werden, ohne Ihr Einverständnis.

dann können sie wissenschaftlich nicht besonders neugierig und persönlich nicht besonders kreativ sein. Denn es gibt genug Gründe für eine Veröffentlichung von Relevantem. Zum Beispiel wissenschaftliche Neugier. Zum Beispiel Ruhm. Zum Beispiel um damit als erster an den Markt zu gehen und einen Vorteil zu haben. Zum Beispiel um Information als eine Art Bewerbung zu sehen, die einem die Tür öffnet.

Die Frage ist, ob die "Plagiatoren" nicht eher durch ungerechte Gesetze davon abgehalten werden, einen Markt zu bedienen. Die Frage ist, ob der Staat wirklich mit so viel Geld die Wissenschaft fördern muss, wenn sie lediglich Ding hervorbringt, die Hinz und Kunz dann kopieren können. Die Frage ist, ob sie das Recht haben, anderen zu verbieten, welche "Worte oder Bilder" sie verwenden dürfen. Ein Monopol auf reine Information kann es logischerweise nicht geben. Die einzigen, denen das nützt, sind Konzerne, die als einzige das Geld für Patentanwälte haben. Und die anderen 99% ?

Dimitri Gales | Mi., 12. Juli 2017 - 20:44

Antwort auf von Ludwig Thunhorst

Es ist ein Unterschied, ob man ein Buch mit Hilfe eines Verlages veröffentlicht, mit copyright (das ist mein Prinzip) oder Gemälde in einem Katalog veröffentlicht etc. Internet ist Wild West, ein Riesenmarkt, jeder kann sich bedienen und mit ursupierten Objekten machen, was er will. Ich aber arbeite nicht gratis für andere.

franz wanner | Do., 13. Juli 2017 - 11:01

Antwort auf von Ludwig Thunhorst

Sie vollziehen hier einen Kreis mit dem Rücken zum Blickpunkt.
Weil der Staat Forschung fördert, will er die Ergebnisse umsonst.
Klingt gut, ist es aber nicht, weil undifferenziert.
Wenn der Staat nicht forschungsgelder verschenken würde, sondern sich an Forschung beteiligen, wäre es besser. Gibt es ein Ergebnis, wäre der Staat (Mit)eigner, könnte dieses Recht/Eigentum lizensieren oder verkaufen und sich so refinanzieren.
Weil er aber einiges verschenkt, sollen alle Urheber auf eigene Anspüche verzichten.
Zur Dummheit kommt Machtmissbrauch.
Der Staat bestimmt ja nicht nur, wer umsonst bekommt, sondern damit auch, wer zusätzlich den Ausgleich zahlt.
Würde auch den Gleichheitsgrundsatz aushebeln.

Marianne Bernstein | Mi., 12. Juli 2017 - 15:37

Wenn jeder Lehrende jedes Semester zählen muss wieviele Hörer was gelesen haben, dann wird in Zukunft einfach weniger gelesen und die Autoren können ihre Werke dann ganz nach ihrem Belieben verwerten. Sollte es keine Pauschalreglung mehr geben, dann würde ich ab sofort keine Skripten mehr herausgeben und diese stattdessen in einem Verlag veröffentlichen und mir ausbedingen, dass meine Studenten es online nutzen dürfen.

Wir haben an tausend Stellen im Alltag komplexe Einzelabrechnungen. So etwa für die Straßennutzung von Lastwagen. Oder Parkraum Nutzung bei Autos. Oder Telefongebühren unabhängig vom Einwahlpunkt weltweit. Etc. Dass das beim Semesterapparat nicht geht bedeutet entweder, dass die Hochschulen unfähig sind etwas zu programmieren. Oder sie haben ein Interesse daran, dass das nicht statt findet.
Wenn 4000 Studenten 100 Seiten Text ein Semester lang nutzen, wie viel bekommt nach dem neuen Recht der Autor? 37 Euro. Und der Verlag? Er bekommt nur dann was, wenn der Autor bereit ist, seine 37 Euro mit ihm zu teilen. DAS bezeichnet die Wissenschaft heute als angemessen.

Mark Weller | Do., 13. Juli 2017 - 00:29

Anscheinend hat hier noch kein Urheber gepostet. Es ist doch wohl klar, wenn man eine tolle Idee hat für ein Buch, ein Foto, ein Smartphone oder für einen Sportwagen und jeder kann diese Ideen legal kopieren, wer kauft dann noch das Original und wer bezahlt dann noch den Aufwand, den man bei einer Neuentwicklung einer Idee hat. Mit dem neuen Gesetz könnte ich dann 15% der Cicero Printausgabe kopieren und stelle die dann auf meine eigene Homepage ohne dass der Urheber etwas dagegen machen kann. Das wäre eine Katastrophe und das Ende der Kreativität.

Dr. Lothar Sukstorf | Do., 13. Juli 2017 - 18:57

Ich frage mich, bei wievielen Gesetzen das "Urheberrecht" bei Gesetzen/Gestzentwürfungen noch beim/im Parlament liegt. Es werden doch immer mehr externe sogenannte "Bertaungsfirmen" herangezogen, und Lobbyisten - allen voran, die der Automobilindustrie - daß man sich fragen muß, wo die Legislative eigentlich berherbergt ist ? Und was bewirken wir eigentlich dann noch mit unseren Wahlentscheidungen? Im Übrigen, es wäre mal ein Zeichen, wenn ein Parlament die gut und gerne 20-25.000 Gesetze/Vorschriften/Verordnungen durchforsten und kräftig ausdünnen würden. Wir brauchen nur noch wenig neue Gesetze. Nur würde das dann logischerweise eine Reduktion der Zahl der Parlamentarier bedeuten und dabei macht dann keiner mehr mit. Im Gegenteil, es werden immer mehr...Diätenverputzer!!!