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Kriminelle V-Leute - In der Grauzone der Geheimdienste

Müssen sich V-Leute der Geheimdienste nicht an Recht und Gesetz halten? Wenn sie Straftaten begehen, wird es jedenfalls kompliziert. Das zeigt der Fall eines Türken, der für den BND arbeitete

Autoreninfo

Daniel Martienssen studierte Jura in Frankfurt (Oder) und Berlin. Einen Abschnitt des juristischen Vorbereitungsdiensts verbrachte er in New York. Er schreibt für Cicero Online und lebt in Berlin.

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Geheimdienste versuchen auf verschlungenen Pfaden an Informationen zu gelangen, die für die innere und äußere Sicherheit eines Staates von hoher Bedeutung sind. Während die anglo-amerikanischen Geheimdienste dieser Tage durch ausgefeilte Spionagetechnik auffallen, setzen die deutschen Nachrichtendienste im Schwerpunkt auf menschliche Quellen, auf sogenannte Vertrauenspersonen.

Dabei haben vor allem die bundesdeutschen Nachrichtendienste nach gegenwärtiger Rechtslage nahezu freie Hand, wen sie als V-Person anwerben wollen. Ob verurteilte Straftäter aus der Haftanstalt wie die RAF-Terroristin Verena Becker oder führende Neonazi-Kader wie der Thüringer NPD-Funktionär Tino Brandt – in den vergangenen Jahrzehnten haben einige zwielichtige V-Personen für Nachrichtendienste in Bund und Ländern ihren Dienst getan.

Verfassungsschutz und BND: Weiterhin geheime Dienstvorschriften


Die NSU-Morde haben in manchen Bundesländern Veränderungen gebracht. Die rot-grüne Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat unter Ministerpräsidentin Hannelore Kraft im Juni 2013 den V-Mann-Einsatz erstmalig äußerst detailliert geregelt. V-Leute des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes dürfen nicht mehr an führender Stelle der zu beobachtenden Organisation tätig sein. Geldzahlungen haben so niedrig zu sein, dass eine V-Person nicht ihren Lebensunterhalt daraus bestreiten kann. Wer schwere Straftaten begangen hat, darf nicht mehr als V-Mann angeworben und eingesetzt werden.

Es ist ein Anfang, ein erster Schritt, Nachrichtendienste aus der Grauzone herauszuholen. Was einige Bundesländer wie auch Niedersachsen oder Brandenburg vorgemacht haben, bleibt im Bund allerdings ohne Widerhall. Für das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Bundesnachrichtendienst gelten weiter nur interne Dienstvorschriften, die der Öffentlichkeit verborgen bleiben. Diese Geheimdienste können bisweilen wesentlich mehr V-Leute für die Überwachungsarbeit einspannen und ihnen mehr Geld dafür zahlen, als es die neuen Regeln dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz gestatten.

Hat der BND ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vereitelt?


Auf Bundesebene sprechen einige Indizien dafür, dass der BND ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vereitelt hat, um den Status quo zu verteidigen. In einem Strafverfahren gegen einen V-Mann des BND haben sich viele Fragen von grundsätzlicher Bedeutung verdichtet.

Was ist passiert? 2002 hat der BND den türkischen Linksextremisten Alaattin A. als V-Mann angeworben. In der Türkei saß er zuvor in einem Hochsicherheitstrakt in Untersuchungshaft und wurde beschuldigt, einen Taxifahrer totgeschlagen zu haben. Die Tat ist nie aufgeklärt worden. Stattdessen hat ihn der türkische Inlandsgeheimdienst „MIT“ mit 600.000 Euro Startkapital ausgestattet und ihn nach Deutschland geschickt. Hier hat ihn der BND empfangen und eingespannt.

A. soll die deutsche Sektion der DHKP-C überwachen, der Revolutionären Volksbefreiungsfront. Sie ist eine Art türkische RAF, die in der Türkei gewaltsam einen marxistisch-leninistischen Staat errichten will. In der Organisation muss er sich um Geldtransporte nach Rotterdam bemühen wird angefragt, Schusswaffen zu besorgen und schleust mehrfach illegal Gesinnungsgenossen aus der Türkei ein. A. steigt in der Hierarchie der Linksextremisten bis zum „Adjutanten“ des „Deutschlandverantwortlichen“ auf – zwischen November 2008 und April 2009 übernimmt er den Chefposten gar selbst.

Terrorist mit Verschwiegenheitspflicht: Ein Dilemma


2010 nimmt ihn das Bundeskriminalamt zusammen mit anderen Mitgliedern der linksextremen Splittergruppe fest. Im selben Jahr klagt ihn der Generalbundesanwalt vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und des bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern an.

Für A. wird seine Geheimdiensttätigkeit zum Problem. Er hat beim BND eine Verpflichtungserklärung unterschrieben. Für ihn ist es damit strafbar, über die Arbeit mit dem BND zu sprechen. Er ist zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Sein Verteidiger, Rechtsanwalt Markus Bündgens, argumentiert, wenn sein Mandant eine offizielle Verschwiegenheitsverpflichtung beim BND unterzeichnet habe, könne er sich nicht angemessen verteidigen. Ein scheinbar unüberwindbares Dilemma.

Die Düsseldorfer Richter versuchen alles, um A. zum Reden zu bringen. Richterin Barbara Havliza versichert dem Angeklagten, dass er sich nicht strafbar mache, wenn er Interna aus der Zusammenarbeit mit dem BND offenbaren muss, um sich angemessen verteidigen zu können. Doch der Angeklagte schweigt. Die Verteidigung hat sich festgelegt.

Nach über einem Jahr Hauptverhandlung beantragt der Vertreter des Generalbundesanwalts schließlich, A. zu drei Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu verurteilen. Die Verteidigung fordert, den Angeklagten freizusprechen. Havliza und ihre Richterkollegen verurteilen A. schließlich am 6. September 2011 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung (Aktenzeichen: III-5 StS 5/10). Ihm wird seine BND-Tätigkeit äußerst strafmildernd ausgelegt. Viele seiner Gesinnungsgenossen sind hingegen zu hohen Haftstrafen ohne Bewährung verurteilt worden. Und das auch mithilfe von Informationen, die A. als V-Mann dem BND zukommen lässt.

Die Arbeit von Alaattin A. ist für den BND besonders wichtig


Es ist in Deutschland ein bisher einmaliges Verfahren. Ein offizieller V-Mann eines deutschen Nachrichtendienstes sitzt auf der Anklagebank genau für die Taten, die direkt mit seiner V-Mann-Tätigkeit zusammenhängen. Auf einmal stehen die bundesdeutschen Sicherheitsgesetze auf dem Prüfstand. Wie soll ein deutsches Gericht mit einem Angeklagten umgehen, der derart stark mit  einer Stelle der öffentlichen Verwaltung zusammenarbeitet, der doch auf der Seite des Staates steht?

In diesem Licht wirkt das ganze Strafverfahren gegen A. verwunderlich. Er hat doch im staatlichen Auftrag gehandelt. Er hat doch mitgeholfen, eine gewaltbereite Vereinigung zu enttarnen und einige ihrer Mitglieder dingfest zu machen. Es ist gut dokumentiert, wie intensiv A. mit dem BND zusammengearbeitet hat. Insgesamt treffen sie sich 134 Mal zwischen Dezember 2002 und Februar 2010. Die Treffen finden im 14-Tage-Rhythmus statt. Im August 2008 überweist der BND auf das Bankkonto von A. eine Sondergratifikation von 10.000 Euro. Darüber hinaus bekommt er aus Pullach ein monatliches Gehalt.

Seine Arbeit ist für den BND besonders wichtig, um die linksextremistische Gruppe auszuleuchten und letztlich zu enttarnen.

Und als Belohnung wird A. angeklagt und zu einer Haftstrafe mit Bewährung verurteilt? Müsste er nicht straffrei aus der Sache herauskommen, weil er im Auftrag des BND unterwegs gewesen ist?

Unzureichende Regelungen für Strafdelikte von V-Männern


Nein, so lautet die unmissverständliche Botschaft des Düsseldorfer Urteils. In dem Auszug, das Cicero Online vorliegt, wird auf mehreren Seiten argumentiert, warum A. nicht gerechtfertigt und damit nicht straffrei bleiben könne. Die gesetzlichen Vorschriften, die derzeit bestehen, sind gegenwärtig schlicht unzureichend, eine juristische Rechtfertigung abzuleiten. Sie sind viel zu unbestimmt, um sicherzustellen, ob und wann sich eine V-Person strafbar macht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf appelliert unverblümt an den Gesetzgeber, an das politische Berlin, neue detaillierte Regelungen zu schaffen, wann, wo und wie V-Leute eingesetzt werden dürfen und welche Straftaten sie im Auftrag eines Nachrichtendienstes begehen dürfen und welche nicht.

Es ist ein Appell für mehr Rechtsstaat. Die deutschen Gerichte stoßen hierbei an ihre Grenzen. Seit Jahrzehnten existiert diese Grauzone, die aber nun von den Düsseldorfer Richtern bedroht wird.

Das Gericht betritt damit Neuland. Wie entscheidet die nächste Instanz? Schließt sie sich dem Appell an? Nachdem das OLG Düsseldorf geurteilt hat, legen sowohl der Generalbundesanwalt als auch die Verteidigung Revision vor dem Bundesgerichtshof ein. Die Revision dient dazu, das Urteil auf rechtliche Fehler zu überprüfen. Dem Vertreter des Generalbundesanwalts erscheint die Strafe zu niedrig. Die Verteidigung hingegen baut ihre gesamte Verteidigungsstrategie auf ein Ziel: Freispruch für den Angeklagten.

Nun ist der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes am Zug. Dieser Senat ist für Revisionen in allen Staatsschutzverfahren in der Bundesrepublik Deutschland zentral zuständig. Möglicherweise kann der BGH ein bindendes Grundsatzurteil erlassen.

BGH misst dem Fall „grunsätzliche Bedeutung“ bei


Nachdem allerdings die Bundesanwälte die Urteilsgründe studiert haben, zieht der Generalbundesanwalt in Karlsruhe seine Revision zurück. Auf Anfrage teilt die Pressesprecherin des Generalbundesanwalts, Staatsanwältin Frauke Köhler mit, „ein Rechtsmittel soll nicht weiterverfolgt werden, wenn es keine Aussicht auf Erfolg verspricht.“

Die Verteidigung hingegen steckt viel Arbeit in die Revisionsschrift, beseelt davon den Angeklagten herauszuhauen. Schließlich reicht sie im Oktober 2011 beim BGH den Revisionsantrag ein. Ein weiteres Jahr vergeht, in dem der BGH die Revisionsschrift prüft. Am Ende steht ein Paukenschlag: Er setzt eine Revisionshauptverhandlung an.

Am 4. Oktober 2012 möchte der BGH im Saal E 101 in Karlsruhe den Fall A. in einer mündlichen Verhandlung erörtern. Der Revisionsexperte Ali B. Norouzi, Strafverteidiger in Berlin, sagt: „Es ist schon etwas besonderes, wenn es zu einer Revisionshauptverhandlung kommt, ohne dass der Generalbundesanwalt dies beantragt hat. Die Chancen als Revisionsverteidiger stehen dann gut. Der BGH misst der Sache in aller Regel grundsätzliche Bedeutung zu, wenn er einen Termin ansetzt. Jedenfalls ist der Senat nicht einstimmig der Auffassung, die Revision sei offensichtlich unbegründet.“ 

Grundsätzliche Bedeutung also. Der BGH steht möglicherweise unmittelbar davor, sich dem Appell des OLG Düsseldorf anzuschließen und die Politik in Berlin aufzufordern, neue gesetzliche Regelungen für den V-Mann-Einsatz zu schaffen. Im Büro des Strafverteidigers Bündgens muss jetzt Hochstimmung herrschen. Im Leben eines Rechtsanwalts ist das eine seltene, oft einmalige Möglichkeit, Rechtsgeschichte zu schreiben, Rechtspolitik mit anzustoßen.

Und doch kommt es anders.

Auch A. nimmt über seinen Strafverteidiger die Revision zurück. Der Termin wird abgeblasen: „Verhandlungstermin wurde aufgehoben; Revision wurde zurückgenommen“, so lautet die lapidare Überschrift einer Pressemitteilung des BGH vom September 2012. Fast, könnte man annehmen, reine Routine. Das Verfahren ist nur wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung einfach so beendet – aus und vorbei. Das Urteil des OLG Düsseldorf ist damit rechtskräftig. Die Akte A. wird geschlossen.

Der BND geht auf Nummer sicher: Versiegelung des Falls Alaattin A.


Der BND ist indes längst aktiv geworden. Das Urteil des OLG Düsseldorf gegen A. ist bereits von Pullach in wesentlichen Teilen als geheim eingestuft und geschwärzt worden und kann nicht in Gänze veröffentlicht werden. Cicero Online liegt lediglich ein Auszug zu den Rechtsausführungen von elf des weit über 100 Seiten umfassenden Urteils vor. Das Urteil ist nicht einmal teilveröffentlicht. Die Revisionsschrift ist ebenso geheim. Der BND geht auf Nummer sicher.

Der Fall A. wird versiegelt.

Ein Strafverteidiger aus Essen, Rechtsanwalt Axel Nagler, ist in einem anderen Strafverfahren gegen ein DHKP-C-Mitglied vor dem Kammergericht Berlin mit diesem Urteil konfrontiert gewesen: „Weite Textpassagen des Urteils sind geschwärzt.“ Er habe das noch nie erlebt und abgelehnt dieses Fragment in seinem Verfahren als Beweis aufzunehmen. Mit Rechtsstaatlichkeit habe das nicht mehr viel zu tun.

Inzwischen steht eine Mauer des Schweigens: Alle Beteiligten, die zur Aufklärung beitragen könnten, reden nicht.

Das hat verschiedene Gründe. Der Strafverteidiger von Alaattin A., Markus Bündgens, verweist auf seine Schweigepflicht aus dem Mandantenverhältnis. Der Vorsitzende Richter des 3. Strafsenats beim BGH, Jörg-Peter Becker, schweigt und beruft sich auf das richterliche Beratungsgeheimnis. Barbara Havliza, die Vorsitzende Richterin des OLG Düsseldorf, verweist an den Pressesprecher, Sven Kerkhoff, der wiederum auf die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts in Karlsruhe hinweist, „das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.“ A. selbst lässt über einen Mittelsmann ausrichten, sein Anwalt habe ihm geraten, nichts zur Sache zu sagen: „Kein Kommentar.“

Einigung hinter den Kulissen?


Dennoch bleibt die Frage, warum urplötzlich auch die Verteidigung kein Interesse mehr am Revisionsverfahren hat. Revisionsexperte Norouzi erläutert: „Der Generalbundesanwalt hat seine Revision zurückgenommen. Es bleibt nur bei der Revision der Verteidigung. Das bedeutet, man kann sich im Strafmaß nicht mehr verschlechtern. Die zwei Jahre auf Bewährung bleiben fix. Es kann – im Falle einer Urteilsaufhebung – nur noch besser werden. Wäre es dann kunstgerechtes Verhalten, die Revision eine Woche vor dem Termin zurückzunehmen? Das spricht eher dafür, dass man sich hinter den Kulissen – aus welchem Grund und zu was auch immer – "handelseinig" geworden ist.“ 

Haben sich A. und der BND tatsächlich hinter den Kulissen geeinigt, die Revision für eine Gegenleistung des Nachrichtendienstes zurückzunehmen?

Auf Anfrage, ob der BND A. Geld oder geldwerte Vermögensvorteile oder anders geartete Vorteile oder Sachwerte in Aussicht gestellt habe, um im Gegenzug die Revision zurückzunehmen, erklärt der Pressesprecher des BND, Martin Heinemann: „Wir sehen keine Veranlassung, uns zu den aufgeworfenen Fragen zu äußern oder Stellung zu nehmen.“ Ein Dementi ist das jedenfalls nicht.

Hier löst sich der Fall vom Individuum und wird zum Politikum. Ohne ein für alle staatlichen Behörden bindendes Grundsatzurteil des BGH bleibt alles, wo es ist: in der Grauzone.

Die Hinweise sind offensichtlich, dass der BGH tief in die inneren Strukturen der deutschen Nachrichtendienste hätte vordringen können. Das politische Berlin hätte womöglich detaillierte gesetzliche Regelungen erlassen müssen, die alle Nachrichtendienste auf Bundesebene enger an die Leine genommen hätten. Für sie der Horror.

Verbindungsoffiziere müssten ins Visier der Staatsanwälte genommen werden


Und dann gibt es im Urteil des Düsseldorfer Oberlandesgerichts auch noch einen für Geheimdienstler unangenehmen Nebensatz: Die Richter merken an, dass nicht mehr nur die V-Person, sondern sein Verbindungsoffizier beim Nachrichtendienst in den Fokus der Ermittlungsbehörden rücken könnte. Der Führungsoffizier ist ein offizieller Mitarbeiter, der den Kontakt zur V-Person aufrechterhält, der mit Bitten an den V-Mann herantritt und ihn bei Laune hält.

Der Experte für Strafrecht und Nachrichtendienstrecht an der Universität zu Köln, Nikolaos Gazeas, sagt, nach gegenwärtiger Rechtslage sei eine V-Person mit ganz wenigen Ausnahmen grundsätzlich strafbar. „Dann aber drängt sich auf, dass der V-Mann-Führer der jeweiligen V-Person regelmäßig wegen Anstiftung oder zumindest Beihilfe genauso ins Visier der Staatsanwälte kommen müsste.“

Dass dies nicht geschehe, sei vor allem darauf zurück zu führen, dass die Nachrichtendienste diese heiklen Informationen über die genauen Aufträge an ihre V-Leute für sich behalten. „Es überrascht nicht“, so der Experte, „dass die Nachrichtendienste sich nicht selbst ans staatsanwaltschaftliche Messer liefern.“ Die aktuelle Rechtslage ist in diesem Punkt prekär, schlussfolgert Gazeas.  

In diesem Verfahren liegt demnach genug Zündstoff. Hätte nicht ein Grundsatzurteil des BGH zum einen den Gesetzgebungsapparat im Bundestag angeschmissen und auch das Problem der Strafbarkeit des Verbindungsoffiziers aufgegriffen? Hätte es nicht dazu geführt, dass die Nachrichtendienste in Deutschland den Einsatz von V-Leuten hätten reformieren müssen?

So bleibt es erst einmal bei der Grauzone. Die Politiker in Berlin könnten daran etwas ändern.

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